Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 30.000 EUR sA die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft des Verpflichteten. Noch vor Bestellung eines Zwangsverwalters beantragte der Verpflichtete die Einstellung der Exekution sowohl nach § 39 Abs 1 Z 8 als auch nach § 129 EO. Das Haus auf der Liegenschaft befinde sich zu einem wesentlichen Teil noch im Rohbau, die andern Teile könnten wegen eines Wasserrohrbruchs nicht benützt werden. Es könnten mit Zwangsverwaltung weder die bisherigen Kosten einbringlich gemacht werden, noch bestehe auch nur im Entferntesten die Möglichkeit die Kosten der Zwangsverwaltung und innerhalb eines Jahres 25 % der laufenden Zinsen des betriebenen Kapitals abzudecken. Es bestünden fünf gegenüber dem der betreibenden Partei vorrangige Pfandrechte. Schon mehrfach habe sich im Zwangsversteigerungsverfahren kein Bieter gefunden.Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 30.000 EUR sA die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft des Verpflichteten. Noch vor Bestellung eines Zwangsverwalters beantragte der Verpflichtete die Einstellung der Exekution sowohl nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, als auch nach Paragraph 129, EO. Das Haus auf der Liegenschaft befinde sich zu einem wesentlichen Teil noch im Rohbau, die andern Teile könnten wegen eines Wasserrohrbruchs nicht benützt werden. Es könnten mit Zwangsverwaltung weder die bisherigen Kosten einbringlich gemacht werden, noch bestehe auch nur im Entferntesten die Möglichkeit die Kosten der Zwangsverwaltung und innerhalb eines Jahres 25 % der laufenden Zinsen des betriebenen Kapitals abzudecken. Es bestünden fünf gegenüber dem der betreibenden Partei vorrangige Pfandrechte. Schon mehrfach habe sich im Zwangsversteigerungsverfahren kein Bieter gefunden.
Die betreibende Partei sprach sich gegen die Einstellung aus. Der Verpflichtete habe die Liegenschaft noch vor Kurzem bewohnt. Für die Beurteilung, ob ein die derzeitigen Exekutionskosten von 985,96 EUR übersteigender Ertrag erzielt werden könne, bedürfe es des Einschreitens eines Zwangsverwalters aus dem Immobilienfach. Bevorrangte öffentliche Lasten und Hypothekarforderungen wären nur über rechtzeitige Anmeldung zu berücksichtigen; es wäre auch egal, ob ein künftiger Exekutionserlös ihr oder einem anderen Gläubiger zufließen würde.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Aus den vom Verpflichteten zum Nachweis seines Vorbringens angeführten Akten sei ein auf der Hand liegender Einstellungsgrund nicht abzuleiten. Ein aktueller Zustand der Liegenschaft gehe daraus nicht hervor. Es ergebe sich nur, dass sich auf der Liegenschaft ein Rohbau befinde und ein Wasserschaden bestanden habe. Dies allein könne aber nicht zur Einstellung nach § 129 EO führen, bevor ein sachverständiger Verwalter alle Ertragsmöglichkeiten ausgelotet habe.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Aus den vom Verpflichteten zum Nachweis seines Vorbringens angeführten Akten sei ein auf der Hand liegender Einstellungsgrund nicht abzuleiten. Ein aktueller Zustand der Liegenschaft gehe daraus nicht hervor. Es ergebe sich nur, dass sich auf der Liegenschaft ein Rohbau befinde und ein Wasserschaden bestanden habe. Dies allein könne aber nicht zur Einstellung nach Paragraph 129, EO führen, bevor ein sachverständiger Verwalter alle Ertragsmöglichkeiten ausgelotet habe.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen diese Entscheidung Folge und stellte in deren Abänderung die Exekution - unter Aberkennung der Kosten - ein. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Auf das Verfahren fänden schon die Bestimmungen der EO idF der EO-Nov 2008 (BGBl 2008/37) Anwendung. Eine Verweisung auf den Rechtsweg sei nach § 39 EO nicht vorgesehen, was auch für die beantragte Einstellung nach § 129 EO zu gelten habe. Dass die in § 129 Abs 3 EO verlangte Einvernahme des Zwangsverwalters unterblieben sei, bedeute noch keinen Verfahrensmangel, weil das begrifflich voraussetze, dass - anders als im vorliegenden Fall - schon ein solcher bestellt wurde.Auf das Verfahren fänden schon die Bestimmungen der EO in der Fassung der EO-Nov 2008 (BGBl 2008/37) Anwendung. Eine Verweisung auf den Rechtsweg sei nach Paragraph 39, EO nicht vorgesehen, was auch für die beantragte Einstellung nach Paragraph 129, EO zu gelten habe. Dass die in Paragraph 129, Absatz 3, EO verlangte Einvernahme des Zwangsverwalters unterblieben sei, bedeute noch keinen Verfahrensmangel, weil das begrifflich voraussetze, dass - anders als im vorliegenden Fall - schon ein solcher bestellt wurde.
Aus den vom Verpflichteten ohne nähere Spezifizierung zum Beweis angebotenen Gerichtsakten ergebe sich nur, dass am 15. November 2004 ein Teil des Hauses bewohnt worden und ein weiterer als Rohbau vorhanden gewesen sei.
Das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht weder den beantragten Lokalaugenschein durchgeführt noch sich eines Sachverständigen bedient habe, als welcher auch der zu bestellende Verwalter anzusehen sei.
Die Zwangsverwaltung könne dann nicht mehr fortgeführt werden, wenn hiedurch die betriebene Forderung an Kapital und Zinsen überhaupt nicht oder jedenfalls nicht innerhalb eines Jahres vermindert werden könne (§ 129 Abs 2 zweiter Fall EO). Der Einstellungsgrund stimme weitgehend mit dem des § 39 Abs 1 Z 8 EO überein, dass ein die Exekutionskosten übersteigender Ertrag nicht zu erwarten sei. Im Anschluss an Angst (in Angst², EO § 129 Rz 5) müsse bezweifelt werden, dass § 39 Abs 1 Z 8 EO auch im Zwangsverwaltungsverfahren angewendet werden dürfe, weil dies dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali" widerspreche. Die EO-Nov 2008 habe Klarstellungen zum Zeitraum gebracht, in welchem Zeitraum die Erträgnisse entstehen müssten, sowie zur notwendigen Deckung im Zinsenbereich. Es müssten auch neben dem möglichen Ertrag die Auslagen nach § 120 Abs 2 EO ermittelt werden. Es sei ua auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Erträgnisse zunächst zur Tilgung der „Annuitäten" vorrangiger Buchberechtigter zu verwenden seien. Nach § 39 Abs 1 Z 8 EO sei dagegen nicht entscheidend, wem der Erlös zufließe.Die Zwangsverwaltung könne dann nicht mehr fortgeführt werden, wenn hiedurch die betriebene Forderung an Kapital und Zinsen überhaupt nicht oder jedenfalls nicht innerhalb eines Jahres vermindert werden könne (Paragraph 129, Absatz 2, zweiter Fall EO). Der Einstellungsgrund stimme weitgehend mit dem des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO überein, dass ein die Exekutionskosten übersteigender Ertrag nicht zu erwarten sei. Im Anschluss an Angst (in Angst², EO Paragraph 129, Rz 5) müsse bezweifelt werden, dass Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO auch im Zwangsverwaltungsverfahren angewendet werden dürfe, weil dies dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali" widerspreche. Die EO-Nov 2008 habe Klarstellungen zum Zeitraum gebracht, in welchem Zeitraum die Erträgnisse entstehen müssten, sowie zur notwendigen Deckung im Zinsenbereich. Es müssten auch neben dem möglichen Ertrag die Auslagen nach Paragraph 120, Absatz 2, EO ermittelt werden. Es sei ua auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Erträgnisse zunächst zur Tilgung der „Annuitäten" vorrangiger Buchberechtigter zu verwenden seien. Nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO sei dagegen nicht entscheidend, wem der Erlös zufließe.
Aus dem Grundbuch ergäben sich jährliche Zinsen zu C-LNR 8 - 10 von insgesamt 31.135,93 EUR; es sei offenkundig auszuschließen, dass dieser Betrag aus den Erträgnissen der Liegenschaft hereingebracht werde. Dazu kämen noch die öffentlichen Abgaben. Das zu deckende Viertel der Zinsen der betriebenen Forderung läge bei 1.148,07 EUR, für das höhere Pfandrecht C-LNR 11 aber bei 1.301,64 EUR.
Der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliege, die den Tatsachenbereich betreffe.