Rechtssatz RS0124638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124638
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Rechtssatz
Die Zwangsverwaltung kann schon dann nach § 129 Abs 2 zweiter Fall EO eingestellt werden, wenn aus den tatsächlichen oder zu erwartenden Erträgnissen bei der Verteilung der (führende) betreibende Gläubiger nach den Zuweisungen an vorrangige, etwa an die auf der Liegenschaft sichergestellten, Gläubiger, voraussichtlich weniger als 25 % der jährlichen Zinsen der betriebenen Forderung erhalten könnte.Die Zwangsverwaltung kann schon dann nach Paragraph 129, Absatz 2, zweiter Fall EO eingestellt werden, wenn aus den tatsächlichen oder zu erwartenden Erträgnissen bei der Verteilung der (führende) betreibende Gläubiger nach den Zuweisungen an vorrangige, etwa an die auf der Liegenschaft sichergestellten, Gläubiger, voraussichtlich weniger als 25 % der jährlichen Zinsen der betriebenen Forderung erhalten könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124638
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_20090325_OGH0002_0030OB00047_09X0000_001