Die Revision der Klägerin, mit der sie die Stattgebung der Räumungsklage anstrebt, ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Infolge ausdrücklicher Aufhebung des Ersturteils des Vorprozesses, die wohl auch auf das diesbezügliche Berufungsurteil wirkt (vgl Jelinek in Fasching/Konecny² Rz 5 zu § 541 ZPO, der die hA referiert, wonach mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Aufhebungsverfahrens die im Hauptprozess ergangene Entscheidung in dem durch das Aufhebungsurteil abgesteckten Rahmen außer Kraft tritt), ist davon auszugehen, dass die klageabweisenden Urteile beider Instanzen im wiederaufgenommenen Räumungsverfahren außer Kraft getreten sind. Das zu AZ 6 C 166/07g des Erstgerichts geführte Kündigungsverfahren und die in diesem Verfahren ergangene die Kündigung aufhebende und das Räumungsbegehren abweisende Entscheidung stehen entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht der Beklagten der Führung des nunmehr anhängigen Verfahrens gleichfalls nicht entgegen. Die jetzt zu behandelnde Räumungsklage nach § 1118 ABGB stützt sich (unter anderem geltend gemacht ist auch nachteiliger Gebrauch) auf einen zur Beendigung des Mietverhältnisses berechtigenden Sachverhalt, der nicht Gegenstand des vorher erwähnten Kündigungsverfahrens war.Infolge ausdrücklicher Aufhebung des Ersturteils des Vorprozesses, die wohl auch auf das diesbezügliche Berufungsurteil wirkt vergleiche Jelinek in Fasching/Konecny² Rz 5 zu Paragraph 541, ZPO, der die hA referiert, wonach mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Aufhebungsverfahrens die im Hauptprozess ergangene Entscheidung in dem durch das Aufhebungsurteil abgesteckten Rahmen außer Kraft tritt), ist davon auszugehen, dass die klageabweisenden Urteile beider Instanzen im wiederaufgenommenen Räumungsverfahren außer Kraft getreten sind. Das zu AZ 6 C 166/07g des Erstgerichts geführte Kündigungsverfahren und die in diesem Verfahren ergangene die Kündigung aufhebende und das Räumungsbegehren abweisende Entscheidung stehen entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht der Beklagten der Führung des nunmehr anhängigen Verfahrens gleichfalls nicht entgegen. Die jetzt zu behandelnde Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB stützt sich (unter anderem geltend gemacht ist auch nachteiliger Gebrauch) auf einen zur Beendigung des Mietverhältnisses berechtigenden Sachverhalt, der nicht Gegenstand des vorher erwähnten Kündigungsverfahrens war.
Manche von der Klägerin aufgegriffenen in sich widersprüchlichen Formulierungen des Berufungsgerichts mögen zwar keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO begründen (in sich widersprüchlicher Spruch der Entscheidung, RIS-Justiz RS0042133) -, weil letztlich davon auszugehen ist, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte, sich im wiederaufgenommenen Verfahren zu befinden. Das Berufungsgericht lässt aber offenbar außer Betracht, dass für Parteien und Gericht nach herrschender Ansicht im wiederaufgenommenen Verfahren - in dem durch das Aufhebungsurteil abgesteckten Rahmen - neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden dürfen und der Fall umfassend neu zu beurteilen ist (Neuverhandlungsgrundsatz; 1 Ob 552/94; RIS-Justiz RS0044655; Jelinek aaO § 541 ZPO Rz 17 ff mwN).Manche von der Klägerin aufgegriffenen in sich widersprüchlichen Formulierungen des Berufungsgerichts mögen zwar keine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO begründen (in sich widersprüchlicher Spruch der Entscheidung, RIS-Justiz RS0042133) -, weil letztlich davon auszugehen ist, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte, sich im wiederaufgenommenen Verfahren zu befinden. Das Berufungsgericht lässt aber offenbar außer Betracht, dass für Parteien und Gericht nach herrschender Ansicht im wiederaufgenommenen Verfahren - in dem durch das Aufhebungsurteil abgesteckten Rahmen - neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden dürfen und der Fall umfassend neu zu beurteilen ist (Neuverhandlungsgrundsatz; 1 Ob 552/94; RIS-Justiz RS0044655; Jelinek aaO Paragraph 541, ZPO Rz 17 ff mwN).
Der von der Klägerin von Anfang an (auch) geltend gemachte erheblich nachteilige Gebrauch vom Bestandobjekt sowie das behauptete unleidliche Verhalten der Beklagten ist als mögliche Anspruchsgrundlage im Rahmen der geltend gemachten Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB zu prüfen. Hiezu hat das Erstgericht Feststellungen getroffen und diese rechtlich beurteilt, wobei es zur Klageabweisung gelangte. Eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Mängel- und Tatsachenrüge der Klägerin in ihrer Berufung hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen. Dies wird bei neuerlicher Entscheidung über die Berufung der Klägerin nachzuholen sein.Der von der Klägerin von Anfang an (auch) geltend gemachte erheblich nachteilige Gebrauch vom Bestandobjekt sowie das behauptete unleidliche Verhalten der Beklagten ist als mögliche Anspruchsgrundlage im Rahmen der geltend gemachten Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, ABGB zu prüfen. Hiezu hat das Erstgericht Feststellungen getroffen und diese rechtlich beurteilt, wobei es zur Klageabweisung gelangte. Eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Mängel- und Tatsachenrüge der Klägerin in ihrer Berufung hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen. Dies wird bei neuerlicher Entscheidung über die Berufung der Klägerin nachzuholen sein.
Auf die Frage der Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens, etwa infolge fehlender Relevanz der ins Treffen geführten neuen Beweismittel, zumal die Räumungsklage nach § 1118 ABGB nicht auf das Vorliegen des Kündigungsgrundes der Nichtbenützung des Bestandobjekts nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützt werden kann, ist infolge rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme nicht einzugehen.Auf die Frage der Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens, etwa infolge fehlender Relevanz der ins Treffen geführten neuen Beweismittel, zumal die Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB nicht auf das Vorliegen des Kündigungsgrundes der Nichtbenützung des Bestandobjekts nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG gestützt werden kann, ist infolge rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme nicht einzugehen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.