In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde bisher noch nicht geklärt, ob der in dem nach eingetretenem Ruhen des Verfahrens fortgesetzten Wiederaufnahmsverfahren auf dessen nicht gehörige Fortsetzung gestützte Verjährungseinwand des Beklagten schon in diesem Verfahren zu prüfen ist und bei dessen Berechtigung zur Abweisung des Wiederaufnahmsbegehrens führt, weil das neue Vorbringen im Vorprozeß deshalb keine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeiführen könnte.
Die Revision ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach wie vor beharrt die Klägerin auf ihrem Standpunkt, aus dem Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung im Vorprozeß gehe nicht hervor, daß der Beklagte auf die Einwendung der Verjährung nur für die Dauer der Auseinandersetzung der Klägerin mit deren früheren Ehegatten verzichtet habe; dem Beklagten sei daher die Verjährungseinrede nach wie vor verwehrt.
Es ist zwar richtig, daß dem Protokoll über die Berufungsverhandlung eine Befristung des Verzichts auf die Verjährungseinrede unmittelbar nicht entnommen werden kann, die Klagevertreterin hat aber in ihrem Schreiben an den Beklagtenvertreter vom 5.12.1988 unwidersprochen festgehalten, anläßlich der Berufungsverhandlung sei zwischen den Streitteilen die Vereinbarung getroffen worden, daß das Vor- und das Wiederaufnahmsverfahren für die Dauer des gegen den früheren Ehegatten der Klägerin einzuleitenden Verfahrens ruhen sollten. Der von den Vorinstanzen aus diesem Sachzusammenhang gefolgerte Schluß, der Verzicht des Beklagten auf die Verjährungseinrede erstrecke sich auf die Dauer der Auseinandersetzung der Klägerin mit deren früheren Ehegatten, für die die beiden gegen den Beklagten anhängigen Verfahren auch ruhen sollten, erscheint durchaus berechtigt, weil nicht angenommen werden kann, daß sich der Beklagte des Rechts, die nicht gehörige Fortsetzung des ruhenden Verfahrens (nach § 1497 ABGB) geltend zu machen, auf unbegrenzte Zeit habe begeben wollen. Es ist nicht bloß der Wortlaut der Verzichtserklärung, sondern es sind auch die Umstände, unter welchen diese Erklärung abgegeben wird, zu berücksichtigen; allein die Tatsache, daß der Verzicht im Zusammenhang mit der Ruhensvereinbarung erklärt wurde, spricht für die von den Vorinstanzen angenommene Befristung (vgl nur SZ 62/64). War daher das Ruhen (beider Verfahren) nur für die Dauer der geplanten Auseinandersetzung mit dem früheren Ehegatten der Klägerin vorgesehen, so konnte diese berechtigterweise nur darauf vertrauen, daß der Beklagte auf das - an sich im voraus unverzichtbare (§ 1502 ABGB) - Recht, Verjährung einzuwenden, nur soweit zu verzichten bereit war, als das Verfahren nach Beendigung der Auseinandersetzung, deretwegen das Ruhen vereinbart wurde, ohne unnötigen Aufschub fortgesetzt würde.Es ist zwar richtig, daß dem Protokoll über die Berufungsverhandlung eine Befristung des Verzichts auf die Verjährungseinrede unmittelbar nicht entnommen werden kann, die Klagevertreterin hat aber in ihrem Schreiben an den Beklagtenvertreter vom 5.12.1988 unwidersprochen festgehalten, anläßlich der Berufungsverhandlung sei zwischen den Streitteilen die Vereinbarung getroffen worden, daß das Vor- und das Wiederaufnahmsverfahren für die Dauer des gegen den früheren Ehegatten der Klägerin einzuleitenden Verfahrens ruhen sollten. Der von den Vorinstanzen aus diesem Sachzusammenhang gefolgerte Schluß, der Verzicht des Beklagten auf die Verjährungseinrede erstrecke sich auf die Dauer der Auseinandersetzung der Klägerin mit deren früheren Ehegatten, für die die beiden gegen den Beklagten anhängigen Verfahren auch ruhen sollten, erscheint durchaus berechtigt, weil nicht angenommen werden kann, daß sich der Beklagte des Rechts, die nicht gehörige Fortsetzung des ruhenden Verfahrens (nach Paragraph 1497, ABGB) geltend zu machen, auf unbegrenzte Zeit habe begeben wollen. Es ist nicht bloß der Wortlaut der Verzichtserklärung, sondern es sind auch die Umstände, unter welchen diese Erklärung abgegeben wird, zu berücksichtigen; allein die Tatsache, daß der Verzicht im Zusammenhang mit der Ruhensvereinbarung erklärt wurde, spricht für die von den Vorinstanzen angenommene Befristung vergleiche nur SZ 62/64). War daher das Ruhen (beider Verfahren) nur für die Dauer der geplanten Auseinandersetzung mit dem früheren Ehegatten der Klägerin vorgesehen, so konnte diese berechtigterweise nur darauf vertrauen, daß der Beklagte auf das - an sich im voraus unverzichtbare (Paragraph 1502, ABGB) - Recht, Verjährung einzuwenden, nur soweit zu verzichten bereit war, als das Verfahren nach Beendigung der Auseinandersetzung, deretwegen das Ruhen vereinbart wurde, ohne unnötigen Aufschub fortgesetzt würde.
Zu Recht haben die Vorinstanzen daher die Befristung des Verzichts bejaht.
Fraglich könnte freilich sein, ob die Verjährungseinrede schon den Ausgang des Wiederaufnahmsverfahrens beeinflussen kann; dieses Verfahren dient an sich nur der Prüfung der geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe auf ihre Eignung, dem Hauptprozeß eine andere Wendung geben zu können (vgl nur Fasching in JBl 1956, 250). Diese Frage ist indessen zu bejahen:Fraglich könnte freilich sein, ob die Verjährungseinrede schon den Ausgang des Wiederaufnahmsverfahrens beeinflussen kann; dieses Verfahren dient an sich nur der Prüfung der geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe auf ihre Eignung, dem Hauptprozeß eine andere Wendung geben zu können vergleiche nur Fasching in JBl 1956, 250). Diese Frage ist indessen zu bejahen:
Die Klägerin führt neue Beweismittel ins Treffen, macht also den Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend. Die neuen Tatsachen bzw erst nun aufgefundenen oder benützbar gewordenen Beweismittel sind daher nur dann tauglicher Wiederaufnahmsgrund, wenn deren (Vorbringen oder) Benützen im früheren Verfahren eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Nun steht außer Streit, daß das von der Klägerin gegen deren früheren Ehegatten angestrengte Verfahren bereits 1991 beendet wurde. Sie hat aber nicht bloß darauf gerichtete Anfragen des Beklagten unbeantwortet gelassen, sondern ihrerseits auch danach in keinem der beiden Verfahren einen Fortsetzungsantrag gestellt. Das Wiederaufnahmsverfahren wurde erst in Gang gesetzt, nachdem der Beklagte am 31.3.1993 einen solchen Antrag gestellt hatte. Daß die Klägerin das vor Ablauf der Verjährung eingeleitete Vorverfahren, nachdem (vereinbartes) Ruhen eingetreten war, bei dieser Sachlage gemäß § 1497 ABGB nicht gehörig fortgesetzt hat, kann nicht zweifelhaft sein (vgl nur die Nachweise bei Schubert in Rummel, ABGB2 § 1497 Rz 10).Die Klägerin führt neue Beweismittel ins Treffen, macht also den Wiederaufnahmsgrund gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend. Die neuen Tatsachen bzw erst nun aufgefundenen oder benützbar gewordenen Beweismittel sind daher nur dann tauglicher Wiederaufnahmsgrund, wenn deren (Vorbringen oder) Benützen im früheren Verfahren eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Nun steht außer Streit, daß das von der Klägerin gegen deren früheren Ehegatten angestrengte Verfahren bereits 1991 beendet wurde. Sie hat aber nicht bloß darauf gerichtete Anfragen des Beklagten unbeantwortet gelassen, sondern ihrerseits auch danach in keinem der beiden Verfahren einen Fortsetzungsantrag gestellt. Das Wiederaufnahmsverfahren wurde erst in Gang gesetzt, nachdem der Beklagte am 31.3.1993 einen solchen Antrag gestellt hatte. Daß die Klägerin das vor Ablauf der Verjährung eingeleitete Vorverfahren, nachdem (vereinbartes) Ruhen eingetreten war, bei dieser Sachlage gemäß Paragraph 1497, ABGB nicht gehörig fortgesetzt hat, kann nicht zweifelhaft sein vergleiche nur die Nachweise bei Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1497, Rz 10).
Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist sachlich an sich im Vorprozeß zu prüfen, kann dort aber, da sich dieser bereits im Stadium des Rechtsmittelverfahrens befindet, wegen des Neuerungsverbots nicht geltend gemacht werden. Im Wiederaufnahmsverfahren, in dem die Eignung der neuen Tatsachen bzw Beweismittel zu einer Änderung der Entscheidung im Vorprozeß zu prüfen ist, ist die Verjährungseinrede auch deshalb nicht ohne Bedeutung, weil sie - würde die Wiederaufnahme bewilligt werden - im wiederaufgenommenen Verfahren auf ihre Berechtigung zu prüfen wäre:
Da der Vorprozeß durch die Aufhebung der dort gefällten Entscheidung in den Stand des erstinstanzlichen Verfahrens vor Schluß der Verhandlung zurücktritt, ist nun ergänzendes Vorbringen - und damit auch die Einrede der erst während des anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens eingetretenen Verjährung des Klagsanspruchs - möglich (SZ 24/192 uva; Fasching, LB2 Rz 2090). Nach Bewilligung der Wiederaufnahme sind alle auch schon davor erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen, nicht zuletzt deshalb, weil das Wiederaufnahmsverfahren zwar ein formell selbständiges, seiner Funktion nach aber ein völlig auf den Vorprozeß bezogenes Verfahren ist (vgl EvBl 1985/173).Da der Vorprozeß durch die Aufhebung der dort gefällten Entscheidung in den Stand des erstinstanzlichen Verfahrens vor Schluß der Verhandlung zurücktritt, ist nun ergänzendes Vorbringen - und damit auch die Einrede der erst während des anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens eingetretenen Verjährung des Klagsanspruchs - möglich (SZ 24/192 uva; Fasching, LB2 Rz 2090). Nach Bewilligung der Wiederaufnahme sind alle auch schon davor erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen, nicht zuletzt deshalb, weil das Wiederaufnahmsverfahren zwar ein formell selbständiges, seiner Funktion nach aber ein völlig auf den Vorprozeß bezogenes Verfahren ist vergleiche EvBl 1985/173).
Da die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede - wie schon dargelegt - berechtigt erscheint, müßte das Klagebegehren im wiederaufgenommenen Verfahren jedenfalls abgewiesen werden, selbst wenn die mit der Wiederaufnahmsklage geltend gemachten Beweismittel - was hier gar nicht mehr geprüft werden muß - sonst eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Den als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Beweismitteln muß die Eignung auch dann abgesprochen werden, wenn das Klagebegehren im Vorprozeß wegen einer anderen, erst während oder aus Anlaß des Wiederaufnahmsverfahrens entstandenen rechtsvernichtenden Tatsache - wie hier, der inzwischen eingetretenen Verjährung des Klagsanspruches im Vorprozeß - abgewiesen werden müßte.
Mit Rücksicht auf den berechtigten Verjährungseinwand des Beklagten muß deshalb dem geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund die Eignung zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung im Vorprozeß abgesprochen werden, weshalb die Vorinstanzen das Wiederaufnahmebegehren zu Recht abgewiesen haben.
Diesem Ergebnis steht auch die Bestimmung des Art XLVI EGZPO nicht entgegen, weil sie nur die durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Vorprozeß fortgesetzte Verjährung zum Nachteil der davon betroffenen Prozeßpartei ausschließt (Fasching Komm II 100).Diesem Ergebnis steht auch die Bestimmung des Art XLVI EGZPO nicht entgegen, weil sie nur die durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Vorprozeß fortgesetzte Verjährung zum Nachteil der davon betroffenen Prozeßpartei ausschließt (Fasching Komm römisch zwei 100).
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.