Rechtssatz RS0044353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044353
Entscheidungsdatum
27.08.2013
Rechtssatz
Der Vorprozess tritt durch die Aufhebung der dort gefällten Entscheidung in den Stand des erstinstanzlichen Verfahrens vor Schluss der Verhandlung zurück; es ist nun ergänzendes Vorbringen - und damit auch die Einrede der erst während des anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens eingetretenen Verjährung des Klagsanspruchs - möglich. Nach Bewilligung der Wiederaufnahme sind alle auch schon davor erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 552/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 552/94
- 4 Ob 123/13m
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 123/13m
Auch; Beisatz: Die Parteien sind weder an ihr Vorbringen im Vorprozess noch an die Schranken des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gebunden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044353
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_0010OB00552_9400000_003