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Rechtssatz RS0044353×

Rechtssatz RS0044353

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044353

Geschäftszahl

1Ob552/94; 4Ob123/13m

Entscheidungsdatum

27.08.2013

Rechtssatz

Der Vorprozess tritt durch die Aufhebung der dort gefällten Entscheidung in den Stand des erstinstanzlichen Verfahrens vor Schluss der Verhandlung zurück; es ist nun ergänzendes Vorbringen - und damit auch die Einrede der erst während des anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens eingetretenen Verjährung des Klagsanspruchs - möglich. Nach Bewilligung der Wiederaufnahme sind alle auch schon davor erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 552/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 552/94
  • 4 Ob 123/13m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 123/13m
    Auch; Beisatz: Die Parteien sind weder an ihr Vorbringen im Vorprozess noch an die Schranken des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gebunden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044353

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00552_9400000_003