Rechtssatz RS0044351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044351
Entscheidungsdatum
30.05.1994
Rechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage leitet zwar ein formell selbständiges, nach seiner Funktion inhaltlich aber völlig auf das mit der vorangegangenen Sachentscheidung abgeschlossene Verfahren bezogenes Verfahren ein. Sie ist nicht Selbstzweck; ihr Rechtsschutzanspruch ist verfahrensrechtlicher Art, sie hat die Eröffnung einer neuerlichen Möglichkeit zur Sachbeurteilung des Verfahrensgegenstandes im wiederaufzunehmenden Verfahren zum Inhalt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 689/84
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 689/84
Veröff: EvBl 1985/173 S 757
- 1 Ob 552/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 552/94
nur: Die Wiederaufnahmsklage leitet zwar ein formell selbständiges, nach seiner Funktion inhaltlich aber völlig auf das mit der vorangegangenen Sachentscheidung abgeschlossene Verfahren bezogenes Verfahren ein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044351
Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0060OB00689_8400000_001