Der Antragsteller Mag. Heinrich S. bringt vor, daß er im Zuge des Strafverfahrens U 269/57 des Bezirksgerichtes Lilienfeld von einem Abschiedsbrief seines verstorbenen Vaters Kenntnis erlangt habe, den dieser am 10. März 1946 geschrieben habe. Er behauptet, daß sich dieser Brief in der Gewahrsame der erblasserischen Witwe befinde, und beantragt, eine nachträgliche Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten, die erblasserische Witwe zur Vorlage dieses Briefes zu veranlassen und gemäß § 180 AußStrG. vorzugehen.Der Antragsteller Mag. Heinrich S. bringt vor, daß er im Zuge des Strafverfahrens U 269/57 des Bezirksgerichtes Lilienfeld von einem Abschiedsbrief seines verstorbenen Vaters Kenntnis erlangt habe, den dieser am 10. März 1946 geschrieben habe. Er behauptet, daß sich dieser Brief in der Gewahrsame der erblasserischen Witwe befinde, und beantragt, eine nachträgliche Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten, die erblasserische Witwe zur Vorlage dieses Briefes zu veranlassen und gemäß Paragraph 180, AußStrG. vorzugehen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß gemäß § 180 Abs. 2 AußStrG. nach Einantwortung der Erbschaft auch bei nachträglichem Hervorkommen einer letzten Willenserklärung eine neuerliche Abhandlung nicht stattfinde. In bezug auf den Inhalt des von der erblasserischen Witwe in Photokopie vorgelegten Abschiedsbriefes sei es der Meinung, daß dieser Brief nicht als letzte Willenserklärung anzusehen sei und lediglich auf das Testament verweise, das ohnehin der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt worden sei. Es lehne daher die Kundmachung ab.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß gemäß Paragraph 180, Absatz 2, AußStrG. nach Einantwortung der Erbschaft auch bei nachträglichem Hervorkommen einer letzten Willenserklärung eine neuerliche Abhandlung nicht stattfinde. In bezug auf den Inhalt des von der erblasserischen Witwe in Photokopie vorgelegten Abschiedsbriefes sei es der Meinung, daß dieser Brief nicht als letzte Willenserklärung anzusehen sei und lediglich auf das Testament verweise, das ohnehin der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt worden sei. Es lehne daher die Kundmachung ab.
Mit dem dagegen erhobenen Rekurs wurde lediglich die Abweisung des Antrages auf Kundmachung des Abschiedsbriefes vom 10. März 1946 und dessen Aufbewahrung (§ 180 AußStrG.) angefochten, während die Abweisung des Antrages auf Einleitung einer nachträglichen Verlassenschaftsabhandlung unangefochten blieb.Mit dem dagegen erhobenen Rekurs wurde lediglich die Abweisung des Antrages auf Kundmachung des Abschiedsbriefes vom 10. März 1946 und dessen Aufbewahrung (Paragraph 180, AußStrG.) angefochten, während die Abweisung des Antrages auf Einleitung einer nachträglichen Verlassenschaftsabhandlung unangefochten blieb.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und trug dem Erstgericht in Abänderung seines Beschlusses auf, die neu hervorgekommene letzte Willenserklärung (Abschiedsbrief vom 10. März 1946) zu den Akten zu nehmen, vor Gericht kundzumachen und bei den Akten aufzubewahren. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach Lehre und Rechtsprechung seien sowohl schriftliche wie mündliche letztwillige Verfügungen nach der Vorschrift des Gesetzes kundzumachen; es müßte aber die Voraussetzung des § 180 AußStrG. vorhanden sein, nämlich daß nach Einantwortung der Erbschaft eine neue letztwillige Verfügung aufgefunden werde. Nach dem Text des nunmehr bekannt gewordenen Abschiedsbriefes vom 10. März 1946 "Du erbst die Konzession und Motzi erbt sie von Dir" sei es zweifelhaft, ob diese letztwillige Anordnung mit dem Testament vom 14. Oktober 1940 ident sei oder ob der Erblasser in diesem Schreiben noch ergänzende Anordnungen zu seinem Testament treffen wollte, demnach die letztwilligen Verfügungen in dem Abschiedsbrief über die Anordnungen im Testament hinausgingen. Wegen dieses Zweifels sei die Kundmachung des Inhaltes dieses Abschiedsbriefes gemäß § 180 AußStrG. zu verfügen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und trug dem Erstgericht in Abänderung seines Beschlusses auf, die neu hervorgekommene letzte Willenserklärung (Abschiedsbrief vom 10. März 1946) zu den Akten zu nehmen, vor Gericht kundzumachen und bei den Akten aufzubewahren. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach Lehre und Rechtsprechung seien sowohl schriftliche wie mündliche letztwillige Verfügungen nach der Vorschrift des Gesetzes kundzumachen; es müßte aber die Voraussetzung des Paragraph 180, AußStrG. vorhanden sein, nämlich daß nach Einantwortung der Erbschaft eine neue letztwillige Verfügung aufgefunden werde. Nach dem Text des nunmehr bekannt gewordenen Abschiedsbriefes vom 10. März 1946 "Du erbst die Konzession und Motzi erbt sie von Dir" sei es zweifelhaft, ob diese letztwillige Anordnung mit dem Testament vom 14. Oktober 1940 ident sei oder ob der Erblasser in diesem Schreiben noch ergänzende Anordnungen zu seinem Testament treffen wollte, demnach die letztwilligen Verfügungen in dem Abschiedsbrief über die Anordnungen im Testament hinausgingen. Wegen dieses Zweifels sei die Kundmachung des Inhaltes dieses Abschiedsbriefes gemäß Paragraph 180, AußStrG. zu verfügen.
Der Oberste Gerichtshof stellte auf Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.