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Rechtssatz RS0007617×

Rechtssatz RS0007617

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007617

Geschäftszahl

3Ob47/58; 6Ob596/90 (6Ob597/90); 3Ob109/00a

Entscheidungsdatum

29.11.2000

Rechtssatz

Die Vorschriften über das Verfahren im Falle einer nach Einantwortung aufgefundenen letzten Willenserklärung können nur angewendet werden, wenn die Urschrift einer letztwilligen Erklärung nachträglich entdeckt wird. Eine nachträglich aufgefundene Photokopie des Originals einer letztwilligen Erklärung ist daher mit Ausnahme des im Paragraph 168, Absatz 7, Geo vorgesehenen Falles weder zur Aufbewahrung (Paragraph 68, AußStrG), noch zur Kundmachung (Paragraph 180, AußStrG) geeignet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 47/58
    Entscheidungstext OGH 19.03.1958 3 Ob 47/58
    Veröff: SZ 31/46 = EvBl 1958/206 S 328
  • 6 Ob 596/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 6 Ob 596/90
    nur: Die Vorschriften über das Verfahren im Falle einer nach Einantwortung aufgefundenen letzten Willenserklärung können nur angewendet werden, wenn die Urschrift einer letztwilligen Erklärung nachträglich entdeckt wird. (T1)
  • 3 Ob 109/00a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 109/00a
    nur T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob ein Beteiligter, allenfalls ein präsumtiver Erbe, bereits während des Verlassenschaftsverfahrens Kenntnis von einer letztwilligen Anordnung des Erblassers erlangte, entscheidend ist vielmehr die Kenntnis des Verlassenschaftsgerichtes von einer letztwilligen Erklärung, und zwar der betreffenden Urkunde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0007617

Dokumentnummer

JJR_19580319_OGH0002_0030OB00047_5800000_001