Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Wenn nach erfolgter Einantwortung eine letzte Willenserklärung "entdeckt" wird, hat das Abhandlungsgericht diese "kundzumachen und bei den Akten aufzubewahren". Eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft findet nicht statt. Erbansprechern steht es frei, ihr Recht gegen den Erbschaftsbesitzer im Klagewege geltend zu machen (§ 180 AußStrG). Der Grundsatz, daß der Abhandlung nicht beigezogene Erbansprecher nach Rechtskraft der Einantwortung gegen diese und auch gegen den in der Folge erlassenen Grundbuchbeschluß keine Rechtsmittel haben, kommt nur dort zum Tragen, wo die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßiger Durchführung nicht in der Lage war, die von den Rechtsmittelwerbern behaupteten Ansprüche zu berücksichtigen. Wie der Oberste Gerichtshof insbesondere in seiner Entscheidung SZ 47/142 dargelegt hat, kann von einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens dann nicht gesprochen werden, wenn Personen, die ein Recht auf Beteiligung an dem Verfahren hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalt des Aktes auch möglich gewesen wäre, dem Verfahren nicht beigezogen wurden und ihnen die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung des das Verfahren beendenden Beschlusses entzogen wurde. Es kommt somit darauf an, ob nach dem Inhalt des die jeweilige Verlassenschaft betreffenden Aktes die Verständigung einer der im § 75 AußStrG genannten Personen unterlassen wurde. Unterblieb eine Verständigung, weil das Vorhandensein solcher Personen nicht aktenkundig war, so können diese Erbansprecher gemäß § 180 AußStrG nur noch im Rechtsweg gegen den eingeantworteten Erben vorgehen. Nicht entscheidend kann demnach sein, aufgrund welcher Umstände das Vorhandensein solcher Personen nicht aktenkundig war. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob wegen Unvollständigkeit der Todfallsaufnahme eine der im § 75 AußStrG genannten Personen übergangen oder eine eine letztwillige Anordnung enthaltende Urkunde aus Versehen des Gerichtes oder aus welchem Grunde immer, nicht rechtzeitig entdeckt wurde. Das Wort "entdeckt" ist wörtlich auszulegen und kann sinnvollerweise nur auf das jeweilige Abhandlungsverfahren bezogen werden.Wenn nach erfolgter Einantwortung eine letzte Willenserklärung "entdeckt" wird, hat das Abhandlungsgericht diese "kundzumachen und bei den Akten aufzubewahren". Eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft findet nicht statt. Erbansprechern steht es frei, ihr Recht gegen den Erbschaftsbesitzer im Klagewege geltend zu machen (Paragraph 180, AußStrG). Der Grundsatz, daß der Abhandlung nicht beigezogene Erbansprecher nach Rechtskraft der Einantwortung gegen diese und auch gegen den in der Folge erlassenen Grundbuchbeschluß keine Rechtsmittel haben, kommt nur dort zum Tragen, wo die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßiger Durchführung nicht in der Lage war, die von den Rechtsmittelwerbern behaupteten Ansprüche zu berücksichtigen. Wie der Oberste Gerichtshof insbesondere in seiner Entscheidung SZ 47/142 dargelegt hat, kann von einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens dann nicht gesprochen werden, wenn Personen, die ein Recht auf Beteiligung an dem Verfahren hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalt des Aktes auch möglich gewesen wäre, dem Verfahren nicht beigezogen wurden und ihnen die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung des das Verfahren beendenden Beschlusses entzogen wurde. Es kommt somit darauf an, ob nach dem Inhalt des die jeweilige Verlassenschaft betreffenden Aktes die Verständigung einer der im Paragraph 75, AußStrG genannten Personen unterlassen wurde. Unterblieb eine Verständigung, weil das Vorhandensein solcher Personen nicht aktenkundig war, so können diese Erbansprecher gemäß Paragraph 180, AußStrG nur noch im Rechtsweg gegen den eingeantworteten Erben vorgehen. Nicht entscheidend kann demnach sein, aufgrund welcher Umstände das Vorhandensein solcher Personen nicht aktenkundig war. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob wegen Unvollständigkeit der Todfallsaufnahme eine der im Paragraph 75, AußStrG genannten Personen übergangen oder eine eine letztwillige Anordnung enthaltende Urkunde aus Versehen des Gerichtes oder aus welchem Grunde immer, nicht rechtzeitig entdeckt wurde. Das Wort "entdeckt" ist wörtlich auszulegen und kann sinnvollerweise nur auf das jeweilige Abhandlungsverfahren bezogen werden.
Gilt aber der Grundsatz, daß aktenkundig nur die in einem jeweiligen Verlassenschaftsverfahren bereits kundgemachten letztwilligen Anordnungen sind, nicht aber auch beim selben Gericht vom Testator hinterlegte letztwillige Anordnungen, so muß dies umsomehr für Auskünfte aus dem zentralen Testamentsregister gelten, die über Anfrage des Gerichtskommissärs (vgl § 39 Abs. 2 Z 7 AußStrG) unter vielen nur in dessen Notariatskanzlei einlangen, diesem aber (hier offensichtlich wegen eines Irrtums einer Kanzleiangestellten) gar nicht zur Kenntnis gelangten. Selbst wenn man davon ausginge, daß die Kenntnis des Gerichtskommissärs als Hilfsorgan des Abhandlungsgerichtes der Kenntnis des Gerichtes gleichzuhalten sei, muß es sich nach § 180 AußStrG um die Entdeckung einer bestimmten letztwilligen Erklärung (also der Urschrift, vgl SZ 31/46) handeln. Die bloße Auskunft des zentralen Testamentsregisters, daß unter einem bestimmten Namen eine letztwillige Verfügung zu einer bestimmten Registernummer gespeichert ist, kann nur ein Hilfsmittel sein, das zur Entdeckung der letzten Willenserklärung führen kann.Gilt aber der Grundsatz, daß aktenkundig nur die in einem jeweiligen Verlassenschaftsverfahren bereits kundgemachten letztwilligen Anordnungen sind, nicht aber auch beim selben Gericht vom Testator hinterlegte letztwillige Anordnungen, so muß dies umsomehr für Auskünfte aus dem zentralen Testamentsregister gelten, die über Anfrage des Gerichtskommissärs vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG) unter vielen nur in dessen Notariatskanzlei einlangen, diesem aber (hier offensichtlich wegen eines Irrtums einer Kanzleiangestellten) gar nicht zur Kenntnis gelangten. Selbst wenn man davon ausginge, daß die Kenntnis des Gerichtskommissärs als Hilfsorgan des Abhandlungsgerichtes der Kenntnis des Gerichtes gleichzuhalten sei, muß es sich nach Paragraph 180, AußStrG um die Entdeckung einer bestimmten letztwilligen Erklärung (also der Urschrift, vergleiche SZ 31/46) handeln. Die bloße Auskunft des zentralen Testamentsregisters, daß unter einem bestimmten Namen eine letztwillige Verfügung zu einer bestimmten Registernummer gespeichert ist, kann nur ein Hilfsmittel sein, das zur Entdeckung der letzten Willenserklärung führen kann.
Das Abhandlungsverfahren ist daher durch rechtskräftige Einantwortung beendet. Das Rekursgericht hat den Rekurs der Testamentserben zu Recht zurückgewiesen. Den Testamentserben bleibt nur mehr die Möglichkeit, ihre Ansprüche im Rechtsweg gegen den eingeantworteten Erben zu verfolgen.