Rechtssatz RS0007697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007697
Geschäftszahl
5Ob212/74; 6Ob596/90 (6Ob597/90)
Entscheidungsdatum
12.07.1990
Rechtssatz
Erliegt ein wechselseitiges Testament im Notariatsarchiv und wurde dieses zwar anläßlich des Todes der vorverstorbenen Ehegattin in deren Verlassenschaftsverfahren kundgemacht, unterblieb jedoch seine Kundmachung im Verlassenschaftsverfahren des nachverstorbenen Erblasses, weil das Gericht nach der Aktenlage von dieser letzten Willenserklärung keine Kenntnis hatte und wurde das Abhandlungsverfahren durch rechtskräftige Einantwortung beendet, so bleibt dem Erbansprecher nur noch der Rechtsweg, auf den ihn § 180 AußStrG verweist (s Rintelen, Grundriß des Verfharens außer Streitsachen S 86; auch Ott, Rechtsführsorgeverfahren S 168 und 262).Erliegt ein wechselseitiges Testament im Notariatsarchiv und wurde dieses zwar anläßlich des Todes der vorverstorbenen Ehegattin in deren Verlassenschaftsverfahren kundgemacht, unterblieb jedoch seine Kundmachung im Verlassenschaftsverfahren des nachverstorbenen Erblasses, weil das Gericht nach der Aktenlage von dieser letzten Willenserklärung keine Kenntnis hatte und wurde das Abhandlungsverfahren durch rechtskräftige Einantwortung beendet, so bleibt dem Erbansprecher nur noch der Rechtsweg, auf den ihn Paragraph 180, AußStrG verweist (s Rintelen, Grundriß des Verfharens außer Streitsachen S 86; auch Ott, Rechtsführsorgeverfahren S 168 und 262).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 212/74
Entscheidungstext OGH 04.12.1974 5 Ob 212/74
EvBl 1975/167 S 328 = SZ 47/142
- 6 Ob 596/90
Entscheidungstext OGH 12.07.1990 6 Ob 596/90
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007697
Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0050OB00212_7400000_003