Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 17. Jänner 1973, 1 A 356/72-13, wurde der Nachlaß des am 25. Juni 1972 verstorbenen Leopold S auf Grund des Gesetzes dem erblasserischen Neffen Rudolf K zur Gänze eingeantwortet.
Mit Schriftsatz vom 4. April 1973 gab Heinz B auf Grund des - im Abhandlungsverfahren bisher unberücksichtigt gebliebenen - erblasserischen Erbvertrages bzw. wechselseitigen Testamentes vom 19. November 1922 zu 1/28 des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab und beantragte deren Annahme zu Gericht. Ferner beantragte er die Zustellung sämtlicher im Verlassenschaftsverfahren nach Leopold S ergangenen Gerichtsbeschlüsse, außerdem die Aufhebung der diesen Beschlüssen, insbesondere der Einantwortungsurkunde, allenfalls erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigungen wegen Nichtigkeit.
Das Erstgericht wies die bedingte Erbserklärung des Heinz B mit der Begründung zurück, daß der Nachlaß mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde dem erblasserischen Neffen Rudolf K als Alleinerbe eingeantwortet worden sei. Die letztwilligen Anordnungen, auf welche Heinz B seine bedingte Erbserklärung stütze, seien zwar am 10. März 1967 im Verlassenschaftsverfahren nach der vorverstorbenen erblasserischen Ehegattin Magdalena S (1 A 55/67 des Bezirksgerichtes Döbling) kundgemacht, im gegenständlichen Verfahren jedoch erst am 9. März 1973 bekannt geworden. Es komme daher § 180 AußStrG zur Anwendung. Danach finde nach erfolgter Einantwortung eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft nicht statt; vielmehr stehe es Heinz B frei, auf Grund der entdeckten letzten Willenserklärung sein Recht gegen den Erbschaftsbesitzer K im Klagewege geltend zu machen.Das Erstgericht wies die bedingte Erbserklärung des Heinz B mit der Begründung zurück, daß der Nachlaß mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde dem erblasserischen Neffen Rudolf K als Alleinerbe eingeantwortet worden sei. Die letztwilligen Anordnungen, auf welche Heinz B seine bedingte Erbserklärung stütze, seien zwar am 10. März 1967 im Verlassenschaftsverfahren nach der vorverstorbenen erblasserischen Ehegattin Magdalena S (1 A 55/67 des Bezirksgerichtes Döbling) kundgemacht, im gegenständlichen Verfahren jedoch erst am 9. März 1973 bekannt geworden. Es komme daher Paragraph 180, AußStrG zur Anwendung. Danach finde nach erfolgter Einantwortung eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft nicht statt; vielmehr stehe es Heinz B frei, auf Grund der entdeckten letzten Willenserklärung sein Recht gegen den Erbschaftsbesitzer K im Klagewege geltend zu machen.
Infolge Rekurses des Heinz B änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die von Heinz B abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen werde.
In der Begründung dieses Beschlusses führte das Rekursgericht aus, daß Voraussetzung des Verfahrens nach § 180 AußStrG das Vorliegen einer rechtskräftigen Einantwortung nach Durchführung eines gesetzmäßigen Verlassenschaftsverfahrens sei. Dies erfordere, daß der in § 75 AußStrG genannte Personenkreis der Abhandlung beigezogen wurde. War eine dieser Personen jedoch der Abhandlung nicht beigezogen, könne die Einantwortungsurkunde ihr gegenüber nie Rechtskraft erlangen, und es stehe diesem Erbansprecher jederzeit frei, eine Erbserklärung, von der er gesetzwidrigerweise ausgeschlossen war, abzugeben und damit Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren zu erlangen. Im vorliegenden Falle sei entscheidend, daß Heinz B zum Personenkreis des § 75 AußStrG gehöre. Gemäß § 68 Abs. 2 AußStrG sei eine Abschrift der über eine letztwillige Anordnung errichteten Urkunde nach deren Kundmachung "den Abhandlungsakten" beizulegen. Unter diesen Abhandlungsakten seien solche eines jeden Verlassenschaftsverfahrens gemeint, das nach einer Person stattfindet, deren Testament bereits ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Verstoße des Abhandlungsgericht gegen seine mit der Beachtung dieser Bestimmung verbundene Diligenzpflicht - deren Wahrnehmung durch § 168 Geo. erleichtert werden solle - und komme es dadurch bei Beurteilung der Frage, wer im Sinne des § 75 Abs. 2 AußStrG als vermutlicher Erbe anzusehen sei, zu einem unrichtigen Ergebnis, dann sei ein übergangener Testamentserbe gesetzwidrig vom Verfahren ausgeschlossen worden, und dieser könne seine Erbserklärung jederzeit nachtragen.In der Begründung dieses Beschlusses führte das Rekursgericht aus, daß Voraussetzung des Verfahrens nach Paragraph 180, AußStrG das Vorliegen einer rechtskräftigen Einantwortung nach Durchführung eines gesetzmäßigen Verlassenschaftsverfahrens sei. Dies erfordere, daß der in Paragraph 75, AußStrG genannte Personenkreis der Abhandlung beigezogen wurde. War eine dieser Personen jedoch der Abhandlung nicht beigezogen, könne die Einantwortungsurkunde ihr gegenüber nie Rechtskraft erlangen, und es stehe diesem Erbansprecher jederzeit frei, eine Erbserklärung, von der er gesetzwidrigerweise ausgeschlossen war, abzugeben und damit Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren zu erlangen. Im vorliegenden Falle sei entscheidend, daß Heinz B zum Personenkreis des Paragraph 75, AußStrG gehöre. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AußStrG sei eine Abschrift der über eine letztwillige Anordnung errichteten Urkunde nach deren Kundmachung "den Abhandlungsakten" beizulegen. Unter diesen Abhandlungsakten seien solche eines jeden Verlassenschaftsverfahrens gemeint, das nach einer Person stattfindet, deren Testament bereits ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Verstoße des Abhandlungsgericht gegen seine mit der Beachtung dieser Bestimmung verbundene Diligenzpflicht - deren Wahrnehmung durch Paragraph 168, Geo. erleichtert werden solle - und komme es dadurch bei Beurteilung der Frage, wer im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, AußStrG als vermutlicher Erbe anzusehen sei, zu einem unrichtigen Ergebnis, dann sei ein übergangener Testamentserbe gesetzwidrig vom Verfahren ausgeschlossen worden, und dieser könne seine Erbserklärung jederzeit nachtragen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen von Rudolf K erhobenen Revisionsrekurs dahin Folge, daß der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, zunächst über den Antrag des Heinz B auf Zustellung der im Verlassenschaftsverfahren nach Leopold S ergangenen Beschlüsse zu entscheiden. Sollte sich in dem darüber abzuführenden Verfahren herausstellen, daß Heinz B in gesetzwidriger Weise vom Verfahren ausgeschlossen war, könne von dessen rechtskräftiger Beendigung nicht gesprochen werden. In diesem Falle werde das Verlassenschaftsverfahren fortzuführen und in einem Zuge über die Annahme der bedingten Erberklärung des Heinz B zu entscheiden sein. Im gegenteiligen Fall werde der Antrag abzuweisen und - zufolge rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens - die bedingte Erberklärung des Heinz B zurückzuweisen sein.
Das Erstgericht veranlaßte hierauf (mit Außerstreitformular 15) die Beischaffung zweier Abschriften des Testamentes des Leopold S im Notariatsakt des Notars Ferdinand B, GZ 21.616-1922, vom Notariatsarchiv beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Nach dem Akteninhalt (ON 42) wurde die letzte Willenserklärung des Leopold S, nämlich ein Notariatsakt GZ 21.616-1922 "betreffend Erbvertrag bzw. wechselseitiges Testament vom 19. November 1922, errichtet in der Notariatskanzlei Ferdinand B" am 23. Jänner 1974 im Notariatsarchiv ordnungsgemäß kundgemacht. Sodann trug das Erstgericht dem Heinz B auf, durch Vorlage entsprechender Urkunden nachzuweisen, daß er der Sohn des Josef B und dieser ein Bruder der am 13. Jänner 1967 verstorbenen Magdalena S (der Ehefrau des Erblassers Leopold S) gewesen sei. Nachdem Heinz B diese Nachweise erbracht hatte, wies das Erstgericht seinen Antrag auf Zustellung sämtlicher im Verfahren bisher ergangenen Gerichtsbeschlüsse unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 180 AußStrG und 823 ABGB neuerlich zurück. Im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren sei das Testament des Erblassers Leopold S bis zur Rechtskraft der Einantwortungsurkunde nicht bekannt gewesen; ohne Antrag des Testators gemäß §§ 587 ff. ABGB bestehe keine Vorschrift oder Möglichkeit, das Testament eines Lebenden in gerichtlicher Evidenz zu halten.Das Erstgericht veranlaßte hierauf (mit Außerstreitformular 15) die Beischaffung zweier Abschriften des Testamentes des Leopold S im Notariatsakt des Notars Ferdinand B, GZ 21.616-1922, vom Notariatsarchiv beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Nach dem Akteninhalt (ON 42) wurde die letzte Willenserklärung des Leopold S, nämlich ein Notariatsakt GZ 21.616-1922 "betreffend Erbvertrag bzw. wechselseitiges Testament vom 19. November 1922, errichtet in der Notariatskanzlei Ferdinand B" am 23. Jänner 1974 im Notariatsarchiv ordnungsgemäß kundgemacht. Sodann trug das Erstgericht dem Heinz B auf, durch Vorlage entsprechender Urkunden nachzuweisen, daß er der Sohn des Josef B und dieser ein Bruder der am 13. Jänner 1967 verstorbenen Magdalena S (der Ehefrau des Erblassers Leopold S) gewesen sei. Nachdem Heinz B diese Nachweise erbracht hatte, wies das Erstgericht seinen Antrag auf Zustellung sämtlicher im Verfahren bisher ergangenen Gerichtsbeschlüsse unter Berufung auf die Bestimmungen der Paragraphen 180, AußStrG und 823 ABGB neuerlich zurück. Im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren sei das Testament des Erblassers Leopold S bis zur Rechtskraft der Einantwortungsurkunde nicht bekannt gewesen; ohne Antrag des Testators gemäß Paragraphen 587, ff. ABGB bestehe keine Vorschrift oder Möglichkeit, das Testament eines Lebenden in gerichtlicher Evidenz zu halten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Heinz B Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Zustellung sämtlicher in diesem Verlassenschaftsverfahren bisher ergangenen Beschlüsse an Heinz B verfügt wurde. In der Begründung führte das Rekursgericht aus, daß die entscheidungswesentliche Frage darin liege, ob das Erstgericht hätte erkennen müssen, daß der Rekurswerber als Testamentserbe nach § 7 AußStrG dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen sei. Dies sei zu bejahen, weil gemäß § 39 Abs. 2 Z. 7 AußStrG, sofern dem Verlassenschaftsgericht die letztwilligen Anordnungen des Erblassers nicht ohnehin bekannt sind, die sorgfältigste Nachforschung zu pflegen sei, ob ein letzter Wille vorhanden sei oder an einem dritten Ort, allenfalls bei einem Gericht oder öffentlichen Notar erliege. Nach dem klaren Wortlaut der Außerstreitgesetzes genüge es daher nicht, wie es im gegenständlichen Fall geschehen sei, bloß in der Wohnung des Erblassers, wenn auch wiederholt, Nachforschungen nach dem Vorhandensein eines Testamentes zu pflegen. Die Bestimmung des § 168 Abs. 6 Geo. solle nur die Einhaltung der Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z. 7 AußStrG für den Regelfall gewährleisten; eine Anordnung nach §168 Abs. 5 Geo. sei für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nicht getroffen worden. Zwar sei nicht zu verkennen, daß es in der Praxis undurchführbar wäre, anläßlich eines jeden Verlassenschaftsverfahrens bei allen Gerichten und Notaren in Österreich nachzufragen, ob der Erblasser daselbst ein Testament hinterlegt habe, doch umfasse die Vorschrift des § 39 Abs. 2 Z. 7 AußStrG richtig verstanden Nachforschungen, die sich auf den engeren Lebenskreis des Erblassers beziehen, also Nachforschungen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Bezirksgericht, den dort tätigen Notaren, aber auch mit Rücksicht auf die Einrichtung der Notariatsarchive bei dem für den Wohnsitzbereich des Erblassers zuständigen Notariatsarchiv. Der Fall, daß ein älterer Erblasser eine letztwillige Verfügung bei einem inzwischen aus dem Amt getretenen oder verstorbenen Notar seines Wohnsitzsprengels, allenfalls eines benachbarten Sprengels, errichtet habe, könne durchaus als nicht so ungewöhnlich angesehen werden, daß sich die Unterlassung einer entsprechenden Nachforschung mit der Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z. 7 AußStrG vereinbaren ließe. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, daß der Erblassern nicht nur einen frei vererblichen, sondern auch einen Substitutionsnachlaß hinterlassen habe. Wenn die Abhandlung darüber auch gemäß § 26 AußStrG abgesondert zu führen sei und die Substitutionsabhandlung einen Teil der Abhandlung nach der vorverstorbenen Ehegattin bilde, sei es doch naheliegend, wenn schon - wie hier - Hinweise auftauchten, daß der Erblasser ein Testament hinterlassen habe, auch in diesen beim selben Gericht geführten Verlassenschaftsakt Einsicht zu nehmen, ob daraus Aufschlüsse über das Vorhandensein eines letzten Willens, eines Erbvertrages, einer Schenkung auf den Todesfall oder von Ehepakten gewonnen werden könnten. Gerade wenn die Ehegattin vorverstorben sei, bestehe eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür, in ihrem Verlassenschaftsakt Hinweise für das Vorhandensein von Ehepakten aufzufinden. Tatsächlich habe auch die Substitutionsabhandlung zur Auffindung des Testamentes des Erblassers geführt. Somit ergebe sich, daß die Verletzung der Verfahrensbestimmung des § 39 Abs. 2 Z. 7 AußStrG zum Ausschluß des Heinz B vom Verlassenschaftsverfahren entgegen der Bestimmung des § 75 AußStrG geführt habe. Er sei daher auf seinen Antrag an diesem Verfahren nachträglich zu beteiligen, was unter anderem bedeute, daß ihm sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse zuzustellen seien.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Heinz B Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Zustellung sämtlicher in diesem Verlassenschaftsverfahren bisher ergangenen Beschlüsse an Heinz B verfügt wurde. In der Begründung führte das Rekursgericht aus, daß die entscheidungswesentliche Frage darin liege, ob das Erstgericht hätte erkennen müssen, daß der Rekurswerber als Testamentserbe nach Paragraph 7, AußStrG dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen sei. Dies sei zu bejahen, weil gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG, sofern dem Verlassenschaftsgericht die letztwilligen Anordnungen des Erblassers nicht ohnehin bekannt sind, die sorgfältigste Nachforschung zu pflegen sei, ob ein letzter Wille vorhanden sei oder an einem dritten Ort, allenfalls bei einem Gericht oder öffentlichen Notar erliege. Nach dem klaren Wortlaut der Außerstreitgesetzes genüge es daher nicht, wie es im gegenständlichen Fall geschehen sei, bloß in der Wohnung des Erblassers, wenn auch wiederholt, Nachforschungen nach dem Vorhandensein eines Testamentes zu pflegen. Die Bestimmung des Paragraph 168, Absatz 6, Geo. solle nur die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG für den Regelfall gewährleisten; eine Anordnung nach §168 Absatz 5, Geo. sei für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nicht getroffen worden. Zwar sei nicht zu verkennen, daß es in der Praxis undurchführbar wäre, anläßlich eines jeden Verlassenschaftsverfahrens bei allen Gerichten und Notaren in Österreich nachzufragen, ob der Erblasser daselbst ein Testament hinterlegt habe, doch umfasse die Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG richtig verstanden Nachforschungen, die sich auf den engeren Lebenskreis des Erblassers beziehen, also Nachforschungen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Bezirksgericht, den dort tätigen Notaren, aber auch mit Rücksicht auf die Einrichtung der Notariatsarchive bei dem für den Wohnsitzbereich des Erblassers zuständigen Notariatsarchiv. Der Fall, daß ein älterer Erblasser eine letztwillige Verfügung bei einem inzwischen aus dem Amt getretenen oder verstorbenen Notar seines Wohnsitzsprengels, allenfalls eines benachbarten Sprengels, errichtet habe, könne durchaus als nicht so ungewöhnlich angesehen werden, daß sich die Unterlassung einer entsprechenden Nachforschung mit der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG vereinbaren ließe. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, daß der Erblassern nicht nur einen frei vererblichen, sondern auch einen Substitutionsnachlaß hinterlassen habe. Wenn die Abhandlung darüber auch gemäß Paragraph 26, AußStrG abgesondert zu führen sei und die Substitutionsabhandlung einen Teil der Abhandlung nach der vorverstorbenen Ehegattin bilde, sei es doch naheliegend, wenn schon - wie hier - Hinweise auftauchten, daß der Erblasser ein Testament hinterlassen habe, auch in diesen beim selben Gericht geführten Verlassenschaftsakt Einsicht zu nehmen, ob daraus Aufschlüsse über das Vorhandensein eines letzten Willens, eines Erbvertrages, einer Schenkung auf den Todesfall oder von Ehepakten gewonnen werden könnten. Gerade wenn die Ehegattin vorverstorben sei, bestehe eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür, in ihrem Verlassenschaftsakt Hinweise für das Vorhandensein von Ehepakten aufzufinden. Tatsächlich habe auch die Substitutionsabhandlung zur Auffindung des Testamentes des Erblassers geführt. Somit ergebe sich, daß die Verletzung der Verfahrensbestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG zum Ausschluß des Heinz B vom Verlassenschaftsverfahren entgegen der Bestimmung des Paragraph 75, AußStrG geführt habe. Er sei daher auf seinen Antrag an diesem Verfahren nachträglich zu beteiligen, was unter anderem bedeute, daß ihm sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse zuzustellen seien.
Infolge Revisionsrekurses des Rudolf K stellte der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wieder her.