Rechtssatz RS0006392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006392
Geschäftszahl
3Ob136/51; 3Ob515/51; 5Ob212/74
Entscheidungsdatum
04.12.1974
Rechtssatz
Hat das Abhandlungsgericht es unterlassen, den Erben vom Erbanfall zu verständigen, und den Nachlaß einer anderen Person eingeantwortet, ohne die Einantwortungsurkunde auch dem wahren Erben zuzustellen, so ist gleichwohl ein Rechtsmittel gegen die Einantwortungsurkunde nicht mehr zulässig, sobald die Rekursfrist für jene Personen, die am Verfahren tatsächlich beteiligt waren, abgelaufen ist. Der wahre Erbe kann nur die Erbschaftsklage erheben. (Vermutlicher Erbe im Sinne des § 75 AußStrG dem Gericht nicht bekannt. Der Vermögensverfall nach dem VvVvG ist trotz Kundmachung in der Wiener Zeitung nicht als notorisch anzusehen.Hat das Abhandlungsgericht es unterlassen, den Erben vom Erbanfall zu verständigen, und den Nachlaß einer anderen Person eingeantwortet, ohne die Einantwortungsurkunde auch dem wahren Erben zuzustellen, so ist gleichwohl ein Rechtsmittel gegen die Einantwortungsurkunde nicht mehr zulässig, sobald die Rekursfrist für jene Personen, die am Verfahren tatsächlich beteiligt waren, abgelaufen ist. Der wahre Erbe kann nur die Erbschaftsklage erheben. (Vermutlicher Erbe im Sinne des Paragraph 75, AußStrG dem Gericht nicht bekannt. Der Vermögensverfall nach dem VvVvG ist trotz Kundmachung in der Wiener Zeitung nicht als notorisch anzusehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 136/51
Entscheidungstext OGH 04.04.1951 3 Ob 136/51
JBl 1951,596
- 3 Ob 515/51
Entscheidungstext OGH 03.10.1951 3 Ob 515/51
- 5 Ob 212/74
Entscheidungstext OGH 04.12.1974 5 Ob 212/74
nur: Hat das Abhandlungsgericht es unterlassen, den Erben vom Erbanfall zu verständigen, und den Nachlaß einer anderen Person eingeantwortet, ohne die Einantwortungsurkunde auch dem wahren Erben zuzustellen, so ist gleichwohl ein Rechtsmittel gegen die Einantwortungsurkunde nicht mehr zulässig, sobald die Rekursfrist für jene Personen, die am Verfahren tatsächlich beteiligt waren, abgelaufen ist. Der wahre Erbe kann nur die Erbschaftsklage erheben. (Vermutlicher Erbe im Sinne des § 75 AußStrG dem Gericht nicht bekannt. (T1) = SZ 44/142
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006392
Dokumentnummer
JJR_19510404_OGH0002_0030OB00136_5100000_001