Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist im Sinne des hilfsweise gestellten Abänderungsantrags berechtigt.
Als Nichtigkeit (des Verfahrens erster Instanz) macht der Antragsteller geltend, er wäre bereits dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen gewesen. Das Rekursgericht hat jedoch ausdrücklich die Rechtskraft der Einantwortung bejaht, weil dem Erstgericht lediglich das Vorhandensein einer eindeutig formungültigen fremdhändigen letztwilligen Verfügung zugunsten des Antragstellers, nicht jedoch die aus diesem nicht hervorgehende Gegenwart von drei Zeugen und somit eine Konversionsmöglichkeit (in ein mündliches Testament) bekannt war. Damit hat es aber bereits die nunmehr behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint. Auch im Außerstreitverfahren können seit der WGN 1989 behauptete Nichtigkeitsgründe, deren Vorliegen das Rekursgericht bereits verneint hat, nicht mehr im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden (SZ 65/84 = JBl 1992, 780 uva E zu RIS-Justiz RS0007232; zuletzt 6 Ob 32/00z).
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens (erster Instanz) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG). Sekundäre Feststellungsmängel sind mit der Rechtsrüge geltend zu machen (Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens (erster Instanz) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG). Sekundäre Feststellungsmängel sind mit der Rechtsrüge geltend zu machen (Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 503,).
Im Ergebnis berechtigt ist allerdings die Rechtsrüge. Zwar hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. 5. 1908 (GlUNF
4.228 = ZBl 1908, 744) ausgesprochen, eine nach erfolgter Einantwortung der "Erbschaft" entdeckte letzte Willenserklärung liege nicht vor, wenn der Antragsteller nach dem Inhalt des Gesuchs von der angeblich zu seinen Gunsten errichteten letztwilligen Erklärung schon während der Nachlassabhandlung Kenntnis gehabt habe und gar kein Grund abzusehen sei, warum er seine Kenntnis nicht schon vor der Einantwortung beim Abhandlungsgericht verwertet habe; in jüngerer Zeit ist der Oberste Gerichtshof jedoch von dieser Entscheidung, die allerdings entgegen der Ansicht des Rekursgerichts auch einen Hinweis auf subjektive Momente enthält, ohne dies allerdings ausdrücklich auszusprechen, abgegangen. In den beiden bereits zitierten Entscheidungen SZ 47/142 und 6 Ob 596, 597/90 = EFSlg 64.835, auf die sich auch das Rekursgericht bezogen hat, wurde nämlich klargestellt, dass das Wort "entdeckt" in § 180 AußStrG wörtlich auszulegen sei und sinnvollerweise nur auf das jeweilige Abhandlungsverfahren bezogen werden könne. In dem der ersten Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren war ein wechselseitiges Testament zwar bereits im Verlassenschaftsverfahren nach der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers kundgemacht, in dem des Erblassers aber nicht berücksichtigt worden. In der Entscheidung 6 Ob 596, 597/90 (insoweit nicht veröffentlicht) wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, ein Testament werde dann vom Abhandlungsgericht nicht "entdeckt", wenn es dieses selbst, also bei einem schriftlichen Testament dessen Urschrift nicht kennt. Selbst die Auskunft des zentralen Testamentsregisters über das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung unter einem bestimmten Namen bedeutet nach dieser Entscheidung nicht die Entdeckung einer letzten Willenserklärung (insoweit veröffentlicht in EFSlg 64.835).4.228 = ZBl 1908, 744) ausgesprochen, eine nach erfolgter Einantwortung der "Erbschaft" entdeckte letzte Willenserklärung liege nicht vor, wenn der Antragsteller nach dem Inhalt des Gesuchs von der angeblich zu seinen Gunsten errichteten letztwilligen Erklärung schon während der Nachlassabhandlung Kenntnis gehabt habe und gar kein Grund abzusehen sei, warum er seine Kenntnis nicht schon vor der Einantwortung beim Abhandlungsgericht verwertet habe; in jüngerer Zeit ist der Oberste Gerichtshof jedoch von dieser Entscheidung, die allerdings entgegen der Ansicht des Rekursgerichts auch einen Hinweis auf subjektive Momente enthält, ohne dies allerdings ausdrücklich auszusprechen, abgegangen. In den beiden bereits zitierten Entscheidungen SZ 47/142 und 6 Ob 596, 597/90 = EFSlg 64.835, auf die sich auch das Rekursgericht bezogen hat, wurde nämlich klargestellt, dass das Wort "entdeckt" in Paragraph 180, AußStrG wörtlich auszulegen sei und sinnvollerweise nur auf das jeweilige Abhandlungsverfahren bezogen werden könne. In dem der ersten Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren war ein wechselseitiges Testament zwar bereits im Verlassenschaftsverfahren nach der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers kundgemacht, in dem des Erblassers aber nicht berücksichtigt worden. In der Entscheidung 6 Ob 596, 597/90 (insoweit nicht veröffentlicht) wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, ein Testament werde dann vom Abhandlungsgericht nicht "entdeckt", wenn es dieses selbst, also bei einem schriftlichen Testament dessen Urschrift nicht kennt. Selbst die Auskunft des zentralen Testamentsregisters über das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung unter einem bestimmten Namen bedeutet nach dieser Entscheidung nicht die Entdeckung einer letzten Willenserklärung (insoweit veröffentlicht in EFSlg 64.835).
Nach diesen zitierten Entscheidungen kommt es, entgegen GlUNF 4.228, nicht darauf an, ob ein Beteiligter, allenfalls ein präsumtiver Erbe, bereits während des Verlassenschaftsverfahrens Kenntnis von einer letztwilligen Anordnung des Erblassers erlangte, entscheidend ist vielmehr die Kenntnis des Verlassenschaftsgerichtes von einer letztwilligen Erklärung, und zwar der betreffenden Urkunde. Bei mündlichen Testamenten kommt demnach nur der von allen Zeugen eigenhändig gefertigte Aufsatz im Sinn des § 585 ABGB oder das vom Gericht über den Inhalt und die Umstände der letzten Willenserklärung aufgenommene Protokoll in Betracht (§ 65 AußStrG). Weder ein solcher schriftlicher Aufsatz noch das (erst nach Einantwortung aufgenommene) Protokoll (hier ON 21) lag dem Erstgericht bei der Einantwortung vor. Die mündliche letztwillige Verfügung des Erblassers ist somit im Sinn des § 180 AußStrG erst nach der Einantwortung entdeckt worden, weshalb sie nach dieser Gesetzesstelle kundzumachen und bei den Akten aufzubehalten ist.Nach diesen zitierten Entscheidungen kommt es, entgegen GlUNF 4.228, nicht darauf an, ob ein Beteiligter, allenfalls ein präsumtiver Erbe, bereits während des Verlassenschaftsverfahrens Kenntnis von einer letztwilligen Anordnung des Erblassers erlangte, entscheidend ist vielmehr die Kenntnis des Verlassenschaftsgerichtes von einer letztwilligen Erklärung, und zwar der betreffenden Urkunde. Bei mündlichen Testamenten kommt demnach nur der von allen Zeugen eigenhändig gefertigte Aufsatz im Sinn des Paragraph 585, ABGB oder das vom Gericht über den Inhalt und die Umstände der letzten Willenserklärung aufgenommene Protokoll in Betracht (Paragraph 65, AußStrG). Weder ein solcher schriftlicher Aufsatz noch das (erst nach Einantwortung aufgenommene) Protokoll (hier ON 21) lag dem Erstgericht bei der Einantwortung vor. Die mündliche letztwillige Verfügung des Erblassers ist somit im Sinn des Paragraph 180, AußStrG erst nach der Einantwortung entdeckt worden, weshalb sie nach dieser Gesetzesstelle kundzumachen und bei den Akten aufzubehalten ist.
Da kein Hinweis auf eine Zeugnisunfähigkeit der Testamentszeugen im Sinn des § 591 ABGB vorliegt und sie alle über 18 Jahre alt waren, als der Erblasser angeblich mündlich testiert hatte, liegt die äußere Form (§§ 577 ff ABGB) eines außergerichtlichen mündlichen Testaments im Sinne des § 585 ABGB vor. Eine schriftliche Aufzeichnung des mündlichen Testaments nach Satz 2 des § 585 ABGB ist zur Gültigkeit des Testaments nicht notwendig.Da kein Hinweis auf eine Zeugnisunfähigkeit der Testamentszeugen im Sinn des Paragraph 591, ABGB vorliegt und sie alle über 18 Jahre alt waren, als der Erblasser angeblich mündlich testiert hatte, liegt die äußere Form (Paragraphen 577, ff ABGB) eines außergerichtlichen mündlichen Testaments im Sinne des Paragraph 585, ABGB vor. Eine schriftliche Aufzeichnung des mündlichen Testaments nach Satz 2 des Paragraph 585, ABGB ist zur Gültigkeit des Testaments nicht notwendig.
Es ist somit dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die Kundmachung des mündlichen Testaments aufzutragen. Eine neuerliche Abhandlung hat allerdings, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 180 AußStrG nicht stattzufinden, vielmehr steht es Erbansprechern frei, ihre Rechte im Klagewege geltend zu machen.Es ist somit dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die Kundmachung des mündlichen Testaments aufzutragen. Eine neuerliche Abhandlung hat allerdings, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nach Paragraph 180, AußStrG nicht stattzufinden, vielmehr steht es Erbansprechern frei, ihre Rechte im Klagewege geltend zu machen.