Aus der Begründung:
Bei einem Liquidationsausgleich bleibt das Ausgleichsvermögen, das zur Erfüllung des Ausgleiches dient, weiter ein Vermögen des Ausgleichsschuldners, aber der Ausgleichsschuldner verliert für die Dauer der Überwachung durch den Sachwalter seine Verfügungsberechtigung über dieses Vermögen. Die Verfügungsberechtigung geht auf den Sachwalter über, auf dessen Entschlüsse der Ausgleichsschuldner keinen Einfluß hat (Bartsch - Pollak[3] II, 474, 476, 477; SZ 43/42 SZ 47/14; 3 Ob 263/75). Daraus wird in Lehre und Rechtsprechung abgeleitet, daß der Ausgleichsschuldner im Falle der Übergabe seines gesamten Vermögens an den Sachwalter ab dem Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr "in Verzug" geraten kann, was nicht bloß für das Wiederaufleben grundsätzlich quotenmäßig zu befriedigender Forderungen (vgl. hiezu SZ 43/42 u. a.) bedeutsam ist, sondern infolge § 7 Abs. 2 EO auch die Voraussetzung jeder Exekutionsführung bildet. In derartigen Fällen ist daher nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes bis zur Beendigung der Liquidation eine Einzelexekution, sei es hinsichtlich der bevorrechteten Geldforderungen zur Gänze, sei es hinsichtlich der nicht bevorrechteten Forderungen zur Hereinbringung bereits nominell fälliger Quoten gegen den Verpflichteten nicht zulässig (ebenso Schiemer im Rechtslexikon unter Stichwort "Ausgleichsquote" D Blatt 6; SZ 31/13; ZBl.1933/247, 1934/103; SZ 47/14; 3 Ob 263/75). Einen anderen Standpunkt hat der OGH entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin auch in der in EvBl. 1975/175 veröffentlichten Entscheidung 4 Ob 55, 56/74 nicht eingenommen, sondern dort ausdrücklich ausgesprochen, daß ein gegen den Ausgleichsschuldner erwirktes Urteil dem Gläubiger bis zur Beendigung des Ausgleichsverfahrens (der Tätigkeit des Sachwalters) keinen Zugriff auf das Ausgleichsvermögen verschafft.Bei einem Liquidationsausgleich bleibt das Ausgleichsvermögen, das zur Erfüllung des Ausgleiches dient, weiter ein Vermögen des Ausgleichsschuldners, aber der Ausgleichsschuldner verliert für die Dauer der Überwachung durch den Sachwalter seine Verfügungsberechtigung über dieses Vermögen. Die Verfügungsberechtigung geht auf den Sachwalter über, auf dessen Entschlüsse der Ausgleichsschuldner keinen Einfluß hat (Bartsch - Pollak[3] römisch zwei, 474, 476, 477; SZ 43/42 SZ 47/14; 3 Ob 263/75). Daraus wird in Lehre und Rechtsprechung abgeleitet, daß der Ausgleichsschuldner im Falle der Übergabe seines gesamten Vermögens an den Sachwalter ab dem Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr "in Verzug" geraten kann, was nicht bloß für das Wiederaufleben grundsätzlich quotenmäßig zu befriedigender Forderungen vergleiche hiezu SZ 43/42 u. a.) bedeutsam ist, sondern infolge Paragraph 7, Absatz 2, EO auch die Voraussetzung jeder Exekutionsführung bildet. In derartigen Fällen ist daher nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes bis zur Beendigung der Liquidation eine Einzelexekution, sei es hinsichtlich der bevorrechteten Geldforderungen zur Gänze, sei es hinsichtlich der nicht bevorrechteten Forderungen zur Hereinbringung bereits nominell fälliger Quoten gegen den Verpflichteten nicht zulässig (ebenso Schiemer im Rechtslexikon unter Stichwort "Ausgleichsquote" D Blatt 6; SZ 31/13; ZBl.1933/247, 1934/103; SZ 47/14; 3 Ob 263/75). Einen anderen Standpunkt hat der OGH entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin auch in der in EvBl. 1975/175 veröffentlichten Entscheidung 4 Ob 55, 56/74 nicht eingenommen, sondern dort ausdrücklich ausgesprochen, daß ein gegen den Ausgleichsschuldner erwirktes Urteil dem Gläubiger bis zur Beendigung des Ausgleichsverfahrens (der Tätigkeit des Sachwalters) keinen Zugriff auf das Ausgleichsvermögen verschafft.
Eine Verletzung des Neuerungsverbotes kann dem Rekursgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aus dem Titelakt des Erstgerichtes, das auch Ausgleichsgericht ist, zu ersehen war und die Übergabe des Firmenvermögens an Dr. B von der betreibenden Gläubigerin im Exekutionsantrag behauptet wurde, so daß darauf schon vom Erstgericht Bedacht zu nehmen war (vgl. EvBl. 1972/208).Eine Verletzung des Neuerungsverbotes kann dem Rekursgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aus dem Titelakt des Erstgerichtes, das auch Ausgleichsgericht ist, zu ersehen war und die Übergabe des Firmenvermögens an Dr. B von der betreibenden Gläubigerin im Exekutionsantrag behauptet wurde, so daß darauf schon vom Erstgericht Bedacht zu nehmen war vergleiche EvBl. 1972/208).
Der Antrag auf Bewilligung der Exekution gegen die Erstverpflichtete wurde daher mit Recht abgewiesen. Hingegen ist die Abweisung des gegen die Zweitverpflichtete gestellten Exekutionsantrages nicht begrundet. Richtig ist, daß die Rechtswirkungen des Ausgleiches einer Handelsgesellschaft, soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zu statten kommen (§ 60 Abs. 2 AO). Unter den Rechtswirkungen des Ausgleiches im Sinne des § 60 Abs. 2 AO sind aber nur die im 8. Abschnitt der AO (§ 53, 53 a und 54 AO) bezeichneten Rechtswirkungen zu verstehen, während die im 9. Abschnitt der AO geregelte Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter § 55b AO) nicht unter die vorgenannten Rechtswirkungen des Ausgleiches fällt. Ein Ausgleichsverfahren wurde nur gegen die erstverpflichtete Partei eröffnet. Die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter betrifft daher nur das Firmenvermögen der erstverpflichteten Partei. Die Exekutionsführung gegen die Zweitverpflichtete als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstverpflichteten daher grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit der Exekution gegen die Zweitverpflichtete ist nicht von einer Behauptung der betreibenden Gläubigerin abhängig, daß die Zweitverpflichtete über ein nicht in die erstverpflichtete Gesellschaft eingebrachtes eigenes Vermögen verfügt.Der Antrag auf Bewilligung der Exekution gegen die Erstverpflichtete wurde daher mit Recht abgewiesen. Hingegen ist die Abweisung des gegen die Zweitverpflichtete gestellten Exekutionsantrages nicht begrundet. Richtig ist, daß die Rechtswirkungen des Ausgleiches einer Handelsgesellschaft, soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zu statten kommen (Paragraph 60, Absatz 2, AO). Unter den Rechtswirkungen des Ausgleiches im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, AO sind aber nur die im 8. Abschnitt der AO (Paragraph 53, 53, a und 54 AO) bezeichneten Rechtswirkungen zu verstehen, während die im 9. Abschnitt der AO geregelte Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter Paragraph 55 b, AO) nicht unter die vorgenannten Rechtswirkungen des Ausgleiches fällt. Ein Ausgleichsverfahren wurde nur gegen die erstverpflichtete Partei eröffnet. Die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter betrifft daher nur das Firmenvermögen der erstverpflichteten Partei. Die Exekutionsführung gegen die Zweitverpflichtete als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstverpflichteten daher grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit der Exekution gegen die Zweitverpflichtete ist nicht von einer Behauptung der betreibenden Gläubigerin abhängig, daß die Zweitverpflichtete über ein nicht in die erstverpflichtete Gesellschaft eingebrachtes eigenes Vermögen verfügt.