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Entscheidung 3 Ob 47/76×

Entscheidung 3 Ob 47/76

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob47/76

Entscheidungsdatum

27.04.1976

Norm

AO §55c
AO §60

Kopf

SZ 49/55

Spruch

Unter "Rechtswirkungen des Ausgleiches" im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, AO sind nur die im 8. Abschnitt der AO (Paragraphen 53, 53, a und 54 AO) bezeichneten Rechtswirkungen zu verstehen, während die im 9. Abschnitt der AO geregelte Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter (Paragraph 55 b, AO) nicht darunter fällt. Beim Liquidationsausgleich hat der Ausgleichsschuldner nach Übergabe des gesamten Vermögens an den Sachwalter auf dessen Entschlüsse keinen Einfluß und kann daher nicht mehr "in Verzug" geraten

OGH 27. April 1976, 3 Ob 47/76 (OLG Wien 2 R 326/75; HG Wien 26 Cg 183/75)

Text

Auf Grund seines Anerkenntnisurteiles vom 21. März 1975 und anderer Exekutionstitel bewilligte das Erstgericht der betreibenden Gläubigerin antragsgemäß zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von 498 491.55 S samt Anhang die Exekution durch Pfändung mehrerer Forderungen der beiden Verpflichteten und des den Verpflichteten gegen den Rechtsanwalt Dr. B auf Grund der Übergabe des Firmenvermögens angeblich zustehenden Herausgabeanspruches. Die Entscheidung über den Überweisungsantrag wurde dem Exekutionsgericht vorbehalten.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag infolge des Rekurses der Verpflichteten und des für die Erstverpflichtete gemäß Paragraph 55 c, AO bestellten Sachwalters ab. Es stellte auf Grund des Aktes Sa 3/75 des Erstgerichtes folgenden Sachverhalt fest: Die Ausgleichsschuldnerin (die Erstverpflichtete) unterwarf sich in dem bei der Ausgleichstagsatzung am 7. April angenommen und vom Ausgleichsgericht mit Beschluß vom 22. Oktober 1975 bestätigten Ausgleich bis zur Ausgleichserfüllung der Überwachung durch den Ausgleichsverwalter Dr. Franz B als Sachwalter der Gläubiger, übergab diesem das gesamte Firmenvermögen und erteilte ihm die unwiderrufliche Verkaufsvollmacht zur Verwertung des gesamten übergebenen Firmenvermögens. Der Ausgleich enthält ferner die Bestimmung, daß der die vereinbarte Ausgleichsquote von 40% übersteigende Erlös aus der Verwertung des Firmenvermögens zur anteilsmäßigen Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist. Die Zweitverpflichtete ist Komplementärin der Erstverpflichteten. Mit Beschluß des Ausgleichsgerichtes vom 27. November 1975, ON 45 wurde das Ausgleichsverfahren gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AO aufgehoben.

Bei diesem Sachverhalt vertrat das Rekursgericht die Auffassung, daß der von der Erstverpflichteten mit ihren Gläubigern geschlossene Ausgleich als Liquidationsausgleich anzusehen und als solcher bis zur Beendigung der Liquidation Einzelexekutionen auf das zur Liquidation bestimmte Vermögen auch zugunsten bevorrechteter Forderungen hindere.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei teilweise Folge. Er bestätigte die Antragsabweisung in Ansehung der Erstverpflichteten; in Ansehung der Zweitverpflichteten stellte er den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Bei einem Liquidationsausgleich bleibt das Ausgleichsvermögen, das zur Erfüllung des Ausgleiches dient, weiter ein Vermögen des Ausgleichsschuldners, aber der Ausgleichsschuldner verliert für die Dauer der Überwachung durch den Sachwalter seine Verfügungsberechtigung über dieses Vermögen. Die Verfügungsberechtigung geht auf den Sachwalter über, auf dessen Entschlüsse der Ausgleichsschuldner keinen Einfluß hat (Bartsch - Pollak[3] römisch zwei, 474, 476, 477; SZ 43/42 SZ 47/14; 3 Ob 263/75). Daraus wird in Lehre und Rechtsprechung abgeleitet, daß der Ausgleichsschuldner im Falle der Übergabe seines gesamten Vermögens an den Sachwalter ab dem Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr "in Verzug" geraten kann, was nicht bloß für das Wiederaufleben grundsätzlich quotenmäßig zu befriedigender Forderungen vergleiche hiezu SZ 43/42 u. a.) bedeutsam ist, sondern infolge Paragraph 7, Absatz 2, EO auch die Voraussetzung jeder Exekutionsführung bildet. In derartigen Fällen ist daher nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes bis zur Beendigung der Liquidation eine Einzelexekution, sei es hinsichtlich der bevorrechteten Geldforderungen zur Gänze, sei es hinsichtlich der nicht bevorrechteten Forderungen zur Hereinbringung bereits nominell fälliger Quoten gegen den Verpflichteten nicht zulässig (ebenso Schiemer im Rechtslexikon unter Stichwort "Ausgleichsquote" D Blatt 6; SZ 31/13; ZBl.1933/247, 1934/103; SZ 47/14; 3 Ob 263/75). Einen anderen Standpunkt hat der OGH entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin auch in der in EvBl. 1975/175 veröffentlichten Entscheidung 4 Ob 55, 56/74 nicht eingenommen, sondern dort ausdrücklich ausgesprochen, daß ein gegen den Ausgleichsschuldner erwirktes Urteil dem Gläubiger bis zur Beendigung des Ausgleichsverfahrens (der Tätigkeit des Sachwalters) keinen Zugriff auf das Ausgleichsvermögen verschafft.

Eine Verletzung des Neuerungsverbotes kann dem Rekursgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aus dem Titelakt des Erstgerichtes, das auch Ausgleichsgericht ist, zu ersehen war und die Übergabe des Firmenvermögens an Dr. B von der betreibenden Gläubigerin im Exekutionsantrag behauptet wurde, so daß darauf schon vom Erstgericht Bedacht zu nehmen war vergleiche EvBl. 1972/208).

Der Antrag auf Bewilligung der Exekution gegen die Erstverpflichtete wurde daher mit Recht abgewiesen. Hingegen ist die Abweisung des gegen die Zweitverpflichtete gestellten Exekutionsantrages nicht begrundet. Richtig ist, daß die Rechtswirkungen des Ausgleiches einer Handelsgesellschaft, soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zu statten kommen (Paragraph 60, Absatz 2, AO). Unter den Rechtswirkungen des Ausgleiches im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, AO sind aber nur die im 8. Abschnitt der AO (Paragraph 53, 53, a und 54 AO) bezeichneten Rechtswirkungen zu verstehen, während die im 9. Abschnitt der AO geregelte Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter Paragraph 55 b, AO) nicht unter die vorgenannten Rechtswirkungen des Ausgleiches fällt. Ein Ausgleichsverfahren wurde nur gegen die erstverpflichtete Partei eröffnet. Die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter betrifft daher nur das Firmenvermögen der erstverpflichteten Partei. Die Exekutionsführung gegen die Zweitverpflichtete als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstverpflichteten daher grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit der Exekution gegen die Zweitverpflichtete ist nicht von einer Behauptung der betreibenden Gläubigerin abhängig, daß die Zweitverpflichtete über ein nicht in die erstverpflichtete Gesellschaft eingebrachtes eigenes Vermögen verfügt.

Anmerkung

Z49055

Schlagworte

Ausgleich, Unter "Rechtswirkungen des -" i. S. § 60 Abs. 2 AO sind nur, die im 8. Abschnitt der AO bezeichneten Rechtswirkungen zu verstehen, Liquidationsausgleich, kein Verzug des Ausgleichsschuldners nach, Übergabe des gesamten Vermögens an den Sachwalter, Verzug des Ausgleichsschuldners, kein - nach Übergabe des gesamten, Vermögens an den Sachwalter beim Liquidationsausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00047.76.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19760427_OGH0002_0030OB00047_7600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000045 Rechtssatz 30.08.1961Zivilrecht
Das Bewilligungsgericht hat, wenn ihm der Abschluß eines Zwangsausgleiches im Konkurs oder eines Ausgleiches im Ausgleichsverfahren bekannt ist oder sich ein solcher aus den ihm vorliegenden Akten ergibt, darauf Bedacht zu nehmen (Rsp 1937/37, 3 Ob 191/60).
RS0001113 Rechtssatz 10.02.1972Zivilrecht
Während der Tätigkeit des Sachwalters kann ein Verzug des Schuldners iS des § 7 Abs 2 EO nicht eintreten.
RS0001948 Rechtssatz 27.04.1976Zivilrecht
Die Exekution gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter (einer Gesellschaft, gegen die eine Einzelexekution unzulässig ist), bedarf nicht der Behauptung des betreibenden Gläubigers, der Verpflichtete verfüge über ein nicht in die erstverpflichtete Ges …
RS0002243 Rechtssatz 01.09.1954Zivilrecht
Der Sachwalter im Ausgleichsverfahren, der die Erfüllung des Ausgleiches zu überwachen und hiezu von dem Schuldner unwiderrufliche Vollmacht zur Liquidation des Geschäftes erhalten hat, ist zum Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung legitimiert.
RS0052062 Rechtssatz 19.02.1974Zivilrecht
Fall der Schuldner im Rahmen eines Liquidationsausgleiches sein gesamtes Vermögen einem Sachwalter unwiderruflich zur Verwertung übergeben hat, ist bis zur Beendigung der Liquidation eine Einzelexekution - sei es hinsichtlich der bevorrechteten Geldforderun …
RS0052084 Rechtssatz 18.02.1970Zivilrecht
Zum Verzug des Ausgleichsschuldners bei der Erfüllung des Ausgleichs, wenn er sein gesamtes Vermögen einem Sachwalterkomitee zur Verwertung übertragen hat (Liquidationsausgleich).
RS0052091 Rechtssatz 27.04.1976Zivilrecht
Unter "Rechtswirkungen des Ausgleiches" im Sinne § 60 Abs 2 AO sind nur die im 8.Abschn der AO (§§ 53, 53 a und 54 AO) bezeichneten Rechtswirkungen zu verstehen, während die im 9.Abschn der AO geregelte Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter ( …