Aus der Begründung:
Der Verpflichtete macht geltend, es bedürfe im gegenständlichen Fall keiner Einwendungen im Sinne der §§ 35 oder 36 EO und ebensowenig eines Antrages nach § 7 Abs. 4 EO, da im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG ein kalendermäßig befristeter, am 5. 10. 1981 außer Kraft getretener Exekutionstitel vorliege.Der Verpflichtete macht geltend, es bedürfe im gegenständlichen Fall keiner Einwendungen im Sinne der Paragraphen 35, oder 36 EO und ebensowenig eines Antrages nach Paragraph 7, Absatz 4, EO, da im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, VStG ein kalendermäßig befristeter, am 5. 10. 1981 außer Kraft getretener Exekutionstitel vorliege.
Der OGH vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Weder dem Straferkenntnis vom 20. 4. 1979 noch auch dem Berufungsbescheid vom 14. 5. 1981 kann eine kalendermäßige Befristung entnommen werden, wie sie etwa in der (vom Verpflichteten zitierten) Entscheidung JBl. 1958, 47 erwähnt wird.
§ 31 Abs. 3 VStG normiert gleichwohl eine absolute, sowohl der Fällung eines Straferkenntnisses als auch der Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe entgegenstehende Verjährung, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt einsetzt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat und mit dem Ablauf von drei Jahren vollendet ist. Die Bedachtnahme auf die Strafbarkeits- und die Vollstreckungsverjährung hat in gleicher Weise wie die Berücksichtigung der Verfolgungsverjährung von Amts wegen stattzufinden (Slg. 1296/A; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II 234). Im vorliegenden Fall geht aus dem Exekutionstitel wohl hervor, daß der Verpflichtete die strafbaren Handlungen, deretwegen er von der Verwaltungsbehörde zur Verantwortung gezogen wurde, am 5. 10. 1978, also vor mehr als drei Jahren, begangen hat; es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Slg. 1809/A; Slg. 8573/A), daß - ausgenommen die Fälle des § 53 Abs. 2 VStG - eine Vollstreckungsverjährung nicht mehr eintreten kann, sobald der Vollzug einer Strafe noch innerhalb der Verjährungsfrist tatsächlich eingesetzt hat. Ob irgendwelche Vollstreckungshandlungen zur Hereinbringung der über den Verpflichteten verhängten Geldstrafe bereits vorgenommen worden sind, kann nach den vorgelegten Urkunden nicht beurteilt werden; sie können aber keinesfalls ausgeschlossen werden, zumal auf dem Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14. 5. 1981 vermerkt wird, es sei ein Betrag von 3000 S bezahlt worden, so daß der Rest 6350 S betrage. Es obliegt deshalb der Verwaltungsbehörde, darüber zu entscheiden, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten und ob die - zunächst zweifellos richtig erteilte - Vollstreckbarkeitsbestätigung deshalb aufzuheben ist. Bei Bewilligung der Exekution ist daher im gegenständlichen Fall auf den möglichen Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht Bedacht zu nehmen.Paragraph 31, Absatz 3, VStG normiert gleichwohl eine absolute, sowohl der Fällung eines Straferkenntnisses als auch der Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe entgegenstehende Verjährung, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt einsetzt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat und mit dem Ablauf von drei Jahren vollendet ist. Die Bedachtnahme auf die Strafbarkeits- und die Vollstreckungsverjährung hat in gleicher Weise wie die Berücksichtigung der Verfolgungsverjährung von Amts wegen stattzufinden (Slg. 1296/A; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch zwei 234). Im vorliegenden Fall geht aus dem Exekutionstitel wohl hervor, daß der Verpflichtete die strafbaren Handlungen, deretwegen er von der Verwaltungsbehörde zur Verantwortung gezogen wurde, am 5. 10. 1978, also vor mehr als drei Jahren, begangen hat; es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Slg. 1809/A; Slg. 8573/A), daß - ausgenommen die Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, VStG - eine Vollstreckungsverjährung nicht mehr eintreten kann, sobald der Vollzug einer Strafe noch innerhalb der Verjährungsfrist tatsächlich eingesetzt hat. Ob irgendwelche Vollstreckungshandlungen zur Hereinbringung der über den Verpflichteten verhängten Geldstrafe bereits vorgenommen worden sind, kann nach den vorgelegten Urkunden nicht beurteilt werden; sie können aber keinesfalls ausgeschlossen werden, zumal auf dem Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14. 5. 1981 vermerkt wird, es sei ein Betrag von 3000 S bezahlt worden, so daß der Rest 6350 S betrage. Es obliegt deshalb der Verwaltungsbehörde, darüber zu entscheiden, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten und ob die - zunächst zweifellos richtig erteilte - Vollstreckbarkeitsbestätigung deshalb aufzuheben ist. Bei Bewilligung der Exekution ist daher im gegenständlichen Fall auf den möglichen Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht Bedacht zu nehmen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Exekution liegen jedoch derzeit nicht vor. Wird um die Bewilligung der Exekution, wie hier, beim Exekutionsgericht angesucht, muß dem Antrag eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels angeschlossen sein (§ 4 Abs. 2, § 54 EO). Die betreibende Partei hat ihrem Antrag nur unbeglaubigte und überdies unvollständige - wenn auch mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene - Fotokopien des Straferkenntnisses vom 20. April 1979 und des Berufungsbescheides vom 14. 5. 1981 angeschlossen. Die Vorlage der Fotokopie einer Ausfertigung des Exekutionstitels rechtfertigt zwar nicht die sofortige Abweisung des Exekutionsantrages, wenn der fotokopierte Titel an sich den Exekutionsantrag iS des § 7 Abs. 1 und 2 EO decken würde. Die Unterlassung der Vorlage der von der Titelbehörde hergestellten Ausfertigung ist jedoch als Formgebrechen anzusehen. Dieses Formgebrechen kann durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß § 54 EO, § 85 ZPO, § 78 EO behoben werden (EvBl. 1979/15; JBl. 1965, 265; Heller - Berger - Stix 615).Die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Exekution liegen jedoch derzeit nicht vor. Wird um die Bewilligung der Exekution, wie hier, beim Exekutionsgericht angesucht, muß dem Antrag eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels angeschlossen sein (Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 54, EO). Die betreibende Partei hat ihrem Antrag nur unbeglaubigte und überdies unvollständige - wenn auch mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene - Fotokopien des Straferkenntnisses vom 20. April 1979 und des Berufungsbescheides vom 14. 5. 1981 angeschlossen. Die Vorlage der Fotokopie einer Ausfertigung des Exekutionstitels rechtfertigt zwar nicht die sofortige Abweisung des Exekutionsantrages, wenn der fotokopierte Titel an sich den Exekutionsantrag iS des Paragraph 7, Absatz eins und 2 EO decken würde. Die Unterlassung der Vorlage der von der Titelbehörde hergestellten Ausfertigung ist jedoch als Formgebrechen anzusehen. Dieses Formgebrechen kann durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß Paragraph 54, EO, Paragraph 85, ZPO, Paragraph 78, EO behoben werden (EvBl. 1979/15; JBl. 1965, 265; Heller - Berger - Stix 615).