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Rechtssatz RS0082107

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082107

Geschäftszahl

3Ob47/82

Entscheidungsdatum

24.03.1982

Norm

VStG §31 Abs3

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz 3, VStG normiert eine absolute, sowohl der Fällung eines Straferkenntnisses als auch der Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe entgegenstehende Verjährung, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt einsetzt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, und die mit dem Ablauf von drei Jahren vollendet ist. Die Bedachtnahme auf die Strafbarkeitsverjährung und die Vollstreckungsverjährung hat in gleicher Weise wie die Berücksichtigung der Verfolgungsverjährung von Amts wegen stattzufinden. Ausgenommen die Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, VStG kann eine Vollstreckungsverjährung nicht mehr eintreten, sobald der Vollzug einer Strafe noch innerhalb der Verjährungsfrist tatsächlich eingesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 47/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 47/82
    Veröff: SZ 55/42 = EvBl 1982/172 S 553

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082107

Dokumentnummer

JJR_19820324_OGH0002_0030OB00047_8200000_002