Mit Recht wendet sich hiegegen der Rekurs des Beklagten. Auszugehen ist davon, dass nach den unbekämpften Feststellungen der Untergerichte, der Beklagte beamteter Gefangenhausarzt war, und dass seine Tätigkeit gegenüber der Beklagten schon nach dem (nach § 41(2)) maßgebenden Vorbringen der Klägerin, soweit nicht seine begutachtende Tätigkeit als Gerichtsarzt in Betracht kommt, von ihm in dieser Eigenschaft ausgeübt wurde. Denn nur so kann die in der Streitverhandlung vom 11. Jänner 1950 (Seite 29) vorgenommene Außerstreitstellung verstanden werden. Die ärztliche Behandlung von Untersuchungsgefangenen ist eine öffentliche Aufgabe der Justizverwaltung, welche sich hiebei ihrer beamteten Ärzte und deren Hilfspersonales bedient. Diese ärztliche Betreuung beruht daher nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag des Gefangenen mit dem Gefangenhausarzt, sondern gehört zu dessen öffentlichen Aufgaben. Die bei einem Arzte eines öffentlichen Krankenhauses gebotene Teilung zwischen diesen beiden Funktionen (Spruchrepertorium Nr 243, veröffentlicht in Glaser-Unger Neue Folge unter Nr 6969, fernerhin die Entscheidungen Glaser-Unger N.F. Nr 6948 und SZ XI/97) ist somit bei einem Gefangenhausarzt nicht möglich (Entsch des OGH vom 11. 3. 1932, 2 Ob 188/32 JBl 1932 Seite 384 und sinngemäß die im Spruchrepertorium unter Nr 248 eingetragene in GlUNF Nr 7159 und in der amtlichen Sammlung unter Nr 1609 veröffentlichte Entscheidung). Der Klägerin ist daher nach dem zur Zeit der von ihr behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten als Gefangenhausarztes noch in Kraft gestandenen Hofdekrete vom 14. 3. 1806, JGSammlung Nr 758 (siehe § 15 des Amtshaftungsgesetzes vom 18. 12. 1948, BGBl Nr 20) der Rechtsweg verwehrt.Mit Recht wendet sich hiegegen der Rekurs des Beklagten. Auszugehen ist davon, dass nach den unbekämpften Feststellungen der Untergerichte, der Beklagte beamteter Gefangenhausarzt war, und dass seine Tätigkeit gegenüber der Beklagten schon nach dem (nach Paragraph 41 (, 2,)) maßgebenden Vorbringen der Klägerin, soweit nicht seine begutachtende Tätigkeit als Gerichtsarzt in Betracht kommt, von ihm in dieser Eigenschaft ausgeübt wurde. Denn nur so kann die in der Streitverhandlung vom 11. Jänner 1950 (Seite 29) vorgenommene Außerstreitstellung verstanden werden. Die ärztliche Behandlung von Untersuchungsgefangenen ist eine öffentliche Aufgabe der Justizverwaltung, welche sich hiebei ihrer beamteten Ärzte und deren Hilfspersonales bedient. Diese ärztliche Betreuung beruht daher nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag des Gefangenen mit dem Gefangenhausarzt, sondern gehört zu dessen öffentlichen Aufgaben. Die bei einem Arzte eines öffentlichen Krankenhauses gebotene Teilung zwischen diesen beiden Funktionen (Spruchrepertorium Nr 243, veröffentlicht in Glaser-Unger Neue Folge unter Nr 6969, fernerhin die Entscheidungen Glaser-Unger N.F. Nr 6948 und SZ XI/97) ist somit bei einem Gefangenhausarzt nicht möglich (Entsch des OGH vom 11. 3. 1932, 2 Ob 188/32 JBl 1932 Seite 384 und sinngemäß die im Spruchrepertorium unter Nr 248 eingetragene in GlUNF Nr 7159 und in der amtlichen Sammlung unter Nr 1609 veröffentlichte Entscheidung). Der Klägerin ist daher nach dem zur Zeit der von ihr behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten als Gefangenhausarztes noch in Kraft gestandenen Hofdekrete vom 14. 3. 1806, JGSammlung Nr 758 (siehe Paragraph 15, des Amtshaftungsgesetzes vom 18. 12. 1948, Bundesgesetzblatt Nr 20) der Rechtsweg verwehrt.
Somit war aus Anlass des Rekurses das Verfahren einschließlich der angefochtenen Entscheidung, soweit es sich mit der Begründung des eingeklagten Anspruches durch die Tätigkeit des Beklagten als Gefangenhausarztes befasst, nach § 42 (1) JN als nichtig aufzuheben und die Klage in diesem Belange wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.Somit war aus Anlass des Rekurses das Verfahren einschließlich der angefochtenen Entscheidung, soweit es sich mit der Begründung des eingeklagten Anspruches durch die Tätigkeit des Beklagten als Gefangenhausarztes befasst, nach Paragraph 42, (1) JN als nichtig aufzuheben und die Klage in diesem Belange wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.
Soweit sich aber der eingeklagte Anspruch auf die Tätigkeit des Beklagten als Gerichtsarzt bei der Begutachtung der Haftfähigkeit der Klägerin stützt, war dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.