Rechtssatz RS0026691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026691
Geschäftszahl
3Ob474/50; 1Ob84/53; 1Ob22/90
Entscheidungsdatum
13.02.1991
Rechtssatz
Die ärztliche Behandlung von Untersuchungsgefangenen ist eine öffentlich rechtliche Aufgabe der Justizverwaltung und beruht nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Gefangenen und dem Gefangenhausarzt. Wegen einer Pflichtverletzung eines Gefangenhausarztes ist vor dem Inkrafttreten des AHG der Rechtsweg unzulässig (JGS 758/1806).Die ärztliche Behandlung von Untersuchungsgefangenen ist eine öffentlich rechtliche Aufgabe der Justizverwaltung und beruht nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Gefangenen und dem Gefangenhausarzt. Wegen einer Pflichtverletzung eines Gefangenhausarztes ist vor dem Inkrafttreten des AHG der Rechtsweg unzulässig (JGS 758 aus 1806,).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 474/50
Entscheidungstext OGH 25.08.1950 3 Ob 474/50
- 1 Ob 84/53
Entscheidungstext OGH 04.03.1953 1 Ob 84/53
- 1 Ob 22/90
Entscheidungstext OGH 13.02.1991 1 Ob 22/90
nur: Die ärztliche Behandlung von Untersuchungsgefangenen ist eine öffentlich rechtliche Aufgabe der Justizverwaltung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0026691
Dokumentnummer
JJR_19500825_OGH0002_0030OB00474_5000000_001