Aus den Entscheidungsgründen:
Zur Revision des Klägers:
Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Hingabe der Wolle an Zahlungs Statt nicht gegen den Anspruch aus dem Scheckzahlungsauftrag vom 22. April 1974 gemäß § 35 Abs. 1 EO eingewendet werden könne, weil die Hingabe an Zahlungs Statt am 29 April 1974 also vor der Zustellung des Scheckzahlungsauftrages erfolgt sei, der Kläger daher wegen der Hingabe der Wolle an Zahlungs Statt Einwendungen gegen den Anspruch bereits im Titelverfahren hätte erheben müssen.Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Hingabe der Wolle an Zahlungs Statt nicht gegen den Anspruch aus dem Scheckzahlungsauftrag vom 22. April 1974 gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO eingewendet werden könne, weil die Hingabe an Zahlungs Statt am 29 April 1974 also vor der Zustellung des Scheckzahlungsauftrages erfolgt sei, der Kläger daher wegen der Hingabe der Wolle an Zahlungs Statt Einwendungen gegen den Anspruch bereits im Titelverfahren hätte erheben müssen.
Die Bestimmung des § 35 Abs. 1 EO gilt prinzipiell auch für Einwendungen gegen einen auf Grund eines Scheckzahlungsauftrages betriebenen Anspruches (siehe GlUNF 3829; SZ 14/150; ebenso 7 Ob 488/55 und 7 Ob 115/56). Wie das Berufungsgericht aber zutreffend ausgeführt hat, ist der Schuldner im Falle der auftragsgemäßen Zahlung innerhalb der Leistungsfrist nicht verpflichtet, diese Schuldtilgung auch zum Gegenstand von Einwendungen gegen den Scheckzahlungsauftrag zu machen, weil § 557 Abs. 1 ZPO (Art. 59 a Abs. 1 Scheckgesetz 1955) ausdrücklich bestimmt, daß der Schuldner entweder binnen drei Tagen Zahlung zu leisten oder gegen den Zahlungsauftrag seine Einwendungen zu erheben hat. Das Berufungsgericht hat weiters zutreffend die Ansicht vertreten, daß als Zahlung im Sinne des § 557 Abs. 1 ZPO auch eine - vereinbarte - Hingabe an Zahlungs Statt (§ 1414 ABGB) zu verstehen ist. Der obige Grundsatz ist - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - auch anzuwenden, wenn die Zahlung (bzw. die vereinbarte Hingabe an Zahlungs Statt) nach der Erlassung des Zahlungsauftrages, aber vor seiner Zustellung an den Beklagten erfolgt ist. Es besteht nämlich kein sachlich gerechtfertigter Grund, die nach Erlassung des Zahlungsauftrages, aber vor dessen Zustellung vorgenommene Zahlung (bzw. Hingabe an Zahlungs Statt) anders zu behandeln, als die Zahlung nach Zustellung des Zahlungsauftrages, hat doch in beiden Fällen der Schuldner auftragsgemäß Zahlung geleistet.Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, EO gilt prinzipiell auch für Einwendungen gegen einen auf Grund eines Scheckzahlungsauftrages betriebenen Anspruches (siehe GlUNF 3829; SZ 14/150; ebenso 7 Ob 488/55 und 7 Ob 115/56). Wie das Berufungsgericht aber zutreffend ausgeführt hat, ist der Schuldner im Falle der auftragsgemäßen Zahlung innerhalb der Leistungsfrist nicht verpflichtet, diese Schuldtilgung auch zum Gegenstand von Einwendungen gegen den Scheckzahlungsauftrag zu machen, weil Paragraph 557, Absatz eins, ZPO (Artikel 59, a Absatz eins, Scheckgesetz 1955) ausdrücklich bestimmt, daß der Schuldner entweder binnen drei Tagen Zahlung zu leisten oder gegen den Zahlungsauftrag seine Einwendungen zu erheben hat. Das Berufungsgericht hat weiters zutreffend die Ansicht vertreten, daß als Zahlung im Sinne des Paragraph 557, Absatz eins, ZPO auch eine - vereinbarte - Hingabe an Zahlungs Statt (Paragraph 1414, ABGB) zu verstehen ist. Der obige Grundsatz ist - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - auch anzuwenden, wenn die Zahlung (bzw. die vereinbarte Hingabe an Zahlungs Statt) nach der Erlassung des Zahlungsauftrages, aber vor seiner Zustellung an den Beklagten erfolgt ist. Es besteht nämlich kein sachlich gerechtfertigter Grund, die nach Erlassung des Zahlungsauftrages, aber vor dessen Zustellung vorgenommene Zahlung (bzw. Hingabe an Zahlungs Statt) anders zu behandeln, als die Zahlung nach Zustellung des Zahlungsauftrages, hat doch in beiden Fällen der Schuldner auftragsgemäß Zahlung geleistet.
Der Kläger konnte daher auch gegen den Anspruch aus dem Scheckzahlungsauftrag vom 22. April 1974 die Hingabe der Wolle am 29. April 1974 an Zahlungs Statt als Einwendungstatbestand im Sinne des § 35 Abs. 1 EO geltend machen. Es bedurfte sohin auch keiner Aufklärung der widersprüchlichen Feststellung des Erstgerichtes, wonach sich der Kläger einerseits "nach Zustellung der Scheckzahlungsaufträge" mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt haben soll, und andererseits die Vereinbarung am "29. April 1974" getroffen worden sein soll. Auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes erweist sich somit das Klagebegehren auch in Ansehung des Anspruches aus dem Scheckzahlungsauftrag vom 22. April 1974 als berechtigt. Im übrigen treffen die anschließenden Ausführungen zur Revision des Beklagten auch auf die Einwendungen gegen den Anspruch auf Grund des Scheckzahlungsauftrages vom 22. April 1977 zu.Der Kläger konnte daher auch gegen den Anspruch aus dem Scheckzahlungsauftrag vom 22. April 1974 die Hingabe der Wolle am 29. April 1974 an Zahlungs Statt als Einwendungstatbestand im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EO geltend machen. Es bedurfte sohin auch keiner Aufklärung der widersprüchlichen Feststellung des Erstgerichtes, wonach sich der Kläger einerseits "nach Zustellung der Scheckzahlungsaufträge" mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt haben soll, und andererseits die Vereinbarung am "29. April 1974" getroffen worden sein soll. Auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes erweist sich somit das Klagebegehren auch in Ansehung des Anspruches aus dem Scheckzahlungsauftrag vom 22. April 1974 als berechtigt. Im übrigen treffen die anschließenden Ausführungen zur Revision des Beklagten auch auf die Einwendungen gegen den Anspruch auf Grund des Scheckzahlungsauftrages vom 22. April 1977 zu.
Es war daher in Ansehung dieses Anspruches die den Einwendungen stattgebende Entscheidung des Erstgerichtes (unter richtiger Bezeichnung des Exekutionstitels) wiederherzustellen.
Zur Revision des Beklagten:
Zunächst ist festzuhalten, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Rechtsfolgen der Hingabe an Zahlungs Statt (§ 1414 ABGB) richtig sind: Mit der Bewirkung der vereinbarten Ersatzleistung erlischt die Forderung des Gläubigers. Haften der übergebenen Sache Sach- oder Rechtsmängel an, dann kann der Gläubiger Gewährleistung nach den §§ 922 ff. ABGB begehren. Nur wenn im Wege der Wandlung die Vereinbarung über die Hingabe an Zahlungs Statt (entgeltliches Rechtsgeschäft) wieder aufgehoben wird, lebt die durch die Hingabe an Zahlungs Statt berichtigte Forderung wieder auf (Gschnitzer in Klang[2] VI, 376 f.; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] I, 220; Ehrenzweig[2] II, 325).Zunächst ist festzuhalten, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Rechtsfolgen der Hingabe an Zahlungs Statt (Paragraph 1414, ABGB) richtig sind: Mit der Bewirkung der vereinbarten Ersatzleistung erlischt die Forderung des Gläubigers. Haften der übergebenen Sache Sach- oder Rechtsmängel an, dann kann der Gläubiger Gewährleistung nach den Paragraphen 922, ff. ABGB begehren. Nur wenn im Wege der Wandlung die Vereinbarung über die Hingabe an Zahlungs Statt (entgeltliches Rechtsgeschäft) wieder aufgehoben wird, lebt die durch die Hingabe an Zahlungs Statt berichtigte Forderung wieder auf (Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 376 f.; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] römisch eins, 220; Ehrenzweig[2] römisch zwei, 325).
Der Einwand des Beklagten, daß der Kläger durch die Hingabe der ihm von Isidor S verpfändeten Wolle mit Zustimmung des Letztgenannten gegen die Bestimmung des § 1371 ABGB verstoßen habe, ist unbeachtlich. Wenn die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes Folge der Nichtbeachtung eines gesetzlichen Verbotes mit Schutzzweck ist, wie in den Fällen des § 1371 ABGB, kann sich nur der Geschützte darauf berufen.Der Einwand des Beklagten, daß der Kläger durch die Hingabe der ihm von Isidor S verpfändeten Wolle mit Zustimmung des Letztgenannten gegen die Bestimmung des Paragraph 1371, ABGB verstoßen habe, ist unbeachtlich. Wenn die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes Folge der Nichtbeachtung eines gesetzlichen Verbotes mit Schutzzweck ist, wie in den Fällen des Paragraph 1371, ABGB, kann sich nur der Geschützte darauf berufen.
Weiters ist die Ansicht des Beklagten nicht richtig, daß bei der Hingabe einer Sache an Zahlungs Statt ein Preis für die Sache vereinbart werden müsse. Es genügt vielmehr die Bezeichnung und Hingabe der Sache (Realvertrag). Es liegt daher kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 35 Abs. 3 EO über die Eventualmaxime bei der Geltendmachung von Einwendungen nach § 35 EO vor, wenn der Kläger in der Klage die an Zahlungs Statt hingegebene Wolle mit einem Betrag bewertet hat, der dem wahren Wert nicht entsprochen haben mag, weil es eben für die Rechtswirksamkeit der Hingabe nur auf die Einigung über die hinzugebende Sache ankam und nicht auf deren wahren Wert. Wesentlich ist, daß der Kläger seine Einwendungen auf die Hingabe der Wolle gestützt hat. In der Angabe des unrichtigen Wertes der hingegebenen Wolle kann somit ein Verstoß gegen die Eventualmaxime nicht erblickt werden.Weiters ist die Ansicht des Beklagten nicht richtig, daß bei der Hingabe einer Sache an Zahlungs Statt ein Preis für die Sache vereinbart werden müsse. Es genügt vielmehr die Bezeichnung und Hingabe der Sache (Realvertrag). Es liegt daher kein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, EO über die Eventualmaxime bei der Geltendmachung von Einwendungen nach Paragraph 35, EO vor, wenn der Kläger in der Klage die an Zahlungs Statt hingegebene Wolle mit einem Betrag bewertet hat, der dem wahren Wert nicht entsprochen haben mag, weil es eben für die Rechtswirksamkeit der Hingabe nur auf die Einigung über die hinzugebende Sache ankam und nicht auf deren wahren Wert. Wesentlich ist, daß der Kläger seine Einwendungen auf die Hingabe der Wolle gestützt hat. In der Angabe des unrichtigen Wertes der hingegebenen Wolle kann somit ein Verstoß gegen die Eventualmaxime nicht erblickt werden.
Das Berufungsgericht hat somit auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes mit Recht die Berechtigung der Einwendungen gegen den auf Grund des Scheckzahlungsauftrages vom 16. April 1974 betriebenen Anspruch bejaht und die diesbezügliche Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt.
Es war deshalb dem Revisionsrekurs des Beklagten ein Erfolg zu versagen.