Rechtssatz RS0001436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001436
Entscheidungsdatum
23.05.1978
Rechtssatz
Der Schuldner ist im Falle der auftragsgemässen Zahlung innerhalb der Leistungsfrist nicht verpflichtet, diese Schuldtilgung auch zum Gegenstand von Einwendungen gegen Scheckzahlungsauftrag zu machen, unabhängig davon, ob die Zahlung nach der Erlassung des Zahlungsauftrages oder vor seiner Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.
Schlagworte
Scheckgesetz 1955 vom 16.02.1955, BGBl Nr. 50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001436
Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0030OB00048_7800000_002