Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung des Schreibens der W.- Versicherungsanstalt vom 16. Juni 1959, auf das die Klägerin ihren Anspruch grundet, ist davon auszugehen, daß bei der Haftpflichtversicherung zwischen dem Versicherer und dem geschädigten Dritten grundsätzlich keinerlei unmittelbare gesetzliche Rechtsbeziehungen bestehen (Prölß, VersVG., 11. Aufl. S. 449 Anm. 1 zu § 156 VersVG.; vgl. auch § 158c Abs. 5 VersVG. 1958 über die Pflichtversicherung). Gemäß Art. 7 Abs. 9 der in Österreich geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB., Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Vertragsversicherung 1953 Nr. 29 S. 27) ist zwar der Versicherer im Rahmen seiner Entschädigungspflicht bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Das bedeutet aber nicht, daß der Haftpflichtversicherer berechtigt wäre, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zu seinen Lasten eine rechtsgeschäftliche Erklärung in der Richtung eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses abzugeben. Die obige Vollmacht an den Haftpflichtversicherer ist ausdrücklich nur im Rahmen seiner Entschädigungspflicht gewährt. Außerdem sieht Art. 5 I Abs. 5 AHVB. ausdrücklich ein Scheitern der vom Versicherer verlangten Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers vor (Wahle in ZfVersW. 1960 S. 79, 83; anders Prölß a. a. O. S. 480, 504 zu § 5 der von den österreichischen AHVB. vielfach abweichenden deutschen AHVB.). Daß die beklagte Partei der W.-Versicherungsanstalt eine besondere Vergleichsvollmacht im Sinn des § 1008 ABGB. ausgestellt hätte, hat die Klägerin nicht behauptet, ebensowenig schlüssige Tatsachen in der Richtung einer stillschweigenden Bevollmächtigung nach § 1029 ABGB. Aber selbst bei der Annahme einer entsprechenden Bevollmächtigung der W.-Versicherungsanstalt durch die Beklagte könnte die Klägerin mit ihrem bloß auf die Erklärung dieser Anstalt vom 16. Juni 1959 gestützten Anspruch nicht durchdringen. Ob dem Inhalt dieses Schreibens die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung in der Richtung einer Anerkennung der Schadenersatzpflicht der Beklagten dem Gründe nach zukommt, ist gemäß § 863 Abs. 2 ABGB. unter Anlegung des objektiven Maßstabes der Verkehrssitte zu prüfen (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 74, 402). Wenn nun in dem Schreiben vom 16. Juni 1959 die Haftpflichtversicherungsanstalt ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärte, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in den Schaden einzutreten und nach Übermittlung der Unterlagen einen Vergleichsvorschlag machen zu wollen, wobei auch die Zustimmung der Pflegschaftsbehörde einzuholen sein werde, so kann darin objektiv nur die Bereitschaft zu Verhandlungen über die Regulierung des Schadensfalles und Erstellung eines Vergleichsvorschlages, nicht aber eine rechtsgeschäftliche Erklärung in der Richtung eines Anerkenntnisses dem Grund nach für die beklagte Partei erblickt werden.Bei der rechtlichen Beurteilung des Schreibens der W.- Versicherungsanstalt vom 16. Juni 1959, auf das die Klägerin ihren Anspruch grundet, ist davon auszugehen, daß bei der Haftpflichtversicherung zwischen dem Versicherer und dem geschädigten Dritten grundsätzlich keinerlei unmittelbare gesetzliche Rechtsbeziehungen bestehen (Prölß, VersVG., 11. Aufl. S. 449 Anmerkung 1 zu Paragraph 156, VersVG.; vergleiche auch Paragraph 158 c, Absatz 5, VersVG. 1958 über die Pflichtversicherung). Gemäß Artikel 7, Absatz 9, der in Österreich geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB., Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Vertragsversicherung 1953 Nr. 29 S. 27) ist zwar der Versicherer im Rahmen seiner Entschädigungspflicht bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Das bedeutet aber nicht, daß der Haftpflichtversicherer berechtigt wäre, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zu seinen Lasten eine rechtsgeschäftliche Erklärung in der Richtung eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses abzugeben. Die obige Vollmacht an den Haftpflichtversicherer ist ausdrücklich nur im Rahmen seiner Entschädigungspflicht gewährt. Außerdem sieht Artikel 5, römisch eins Absatz 5, AHVB. ausdrücklich ein Scheitern der vom Versicherer verlangten Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers vor (Wahle in ZfVersW. 1960 S. 79, 83; anders Prölß a. a. O. S. 480, 504 zu Paragraph 5, der von den österreichischen AHVB. vielfach abweichenden deutschen AHVB.). Daß die beklagte Partei der W.-Versicherungsanstalt eine besondere Vergleichsvollmacht im Sinn des Paragraph 1008, ABGB. ausgestellt hätte, hat die Klägerin nicht behauptet, ebensowenig schlüssige Tatsachen in der Richtung einer stillschweigenden Bevollmächtigung nach Paragraph 1029, ABGB. Aber selbst bei der Annahme einer entsprechenden Bevollmächtigung der W.-Versicherungsanstalt durch die Beklagte könnte die Klägerin mit ihrem bloß auf die Erklärung dieser Anstalt vom 16. Juni 1959 gestützten Anspruch nicht durchdringen. Ob dem Inhalt dieses Schreibens die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung in der Richtung einer Anerkennung der Schadenersatzpflicht der Beklagten dem Gründe nach zukommt, ist gemäß Paragraph 863, Absatz 2, ABGB. unter Anlegung des objektiven Maßstabes der Verkehrssitte zu prüfen (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 74, 402). Wenn nun in dem Schreiben vom 16. Juni 1959 die Haftpflichtversicherungsanstalt ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärte, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in den Schaden einzutreten und nach Übermittlung der Unterlagen einen Vergleichsvorschlag machen zu wollen, wobei auch die Zustimmung der Pflegschaftsbehörde einzuholen sein werde, so kann darin objektiv nur die Bereitschaft zu Verhandlungen über die Regulierung des Schadensfalles und Erstellung eines Vergleichsvorschlages, nicht aber eine rechtsgeschäftliche Erklärung in der Richtung eines Anerkenntnisses dem Grund nach für die beklagte Partei erblickt werden.
Eine Haftung der beklagten Partei nach § 1309 ABGB. hat die klagende Partei in der Revision nicht mehr ausgeführt.Eine Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1309, ABGB. hat die klagende Partei in der Revision nicht mehr ausgeführt.