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Entscheidung 3 Ob 49/23m×

Entscheidung 3 Ob 49/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob49/23m

Entscheidungsdatum

16.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenen- schutzsache der betroffenen Person B* U*, geboren * 1946, *, vertreten durch Mag. K* S*, Rechtsanwältin in *, als Rechtsbeistand im Verfahren (Paragraph 119, AußStrG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person, vertreten durch die * Rechtsanwälte GmbH in *, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Jänner 2023, GZ 2 R 147/22k, 2 R 148/22g-89, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Betroffene hatte umfangreichen Immobiliarbesitz. Nacheinander verschenkte sie diesen an Personen, die sie als Vorsorgebevollmächtigte eingesetzt hatte. In dieses Geschehen war die * Rechtsanwälte GmbH involviert. In dem von der Schwester der Betroffenen angeregten Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Erwachsenenvertretung teilte die * Rechtsanwälte GmbH mit Vollmachtbekanntgabe vom 8. 6. 2022 mit, die Betroffene habe sie mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren beauftragt, und ersuchte um Kenntnisnahme. Weiters beantragte sie am 15. 6. 2022 namens der Betroffenen Akteneinsicht.

[2] Das Erstgericht bestellte nach der Erstanhörung mit Beschluss vom 2. 6. 2022 mit sofortiger Wirksamkeit Rechtsanwältin Mag. S* zum Rechtsbeistand im Verfahren (Paragraph 119, AußStrG) und zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin mit näher genanntem Wirkungsbereich (Paragraph 120, AußStrG). Mit Beschluss vom 12. 7. 2022 wies das Erstgericht den Antrag der * Rechtsanwälte GmbH „auf Anerkennung und Kenntnisnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Betroffenen“ sowie den Antrag auf Akteneinsicht ab und stellte fest, dass die mit Beschluss vom 2. 6. 2022 erfolgte Bestellung von Mag. S* als Rechtsbeistand weiterhin aufrecht bleibe.

[3]                  Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss beide erstgerichtlichen Beschlüsse.

[4] Die Betroffene zeigt mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der von Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität auf.

Rechtliche Beurteilung

[5] 1. Nach Paragraph 119, AußStrG muss, damit sich die Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren erübrigt, der Betroffene nicht nur einen Vertreter haben, sondern muss dieser auch geeignet sein. Eine Interessenkollision zwischen dem Vertreter und dem Betroffenen schließt die Eignung aus (ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 66; vergleiche RS0048982).

[6]                  Das Rekursgericht hat die Eignung der * Rechtsanwälte GmbH unter anderem mit der Begründung verneint, diese könnte allfälligen Schadenersatzansprüchen der Betroffenen ausgesetzt sein. Hiergegen wird im Revisionsrekurs nichts Stichhaltiges vorgetragen. Wenn die Revisionsrekurswerberin ausführt, die * Rechtsanwälte GmbH wäre bloß verpflichtet, ihre Tätigkeit für sie zu beenden, sollte sich „nachträglich“ eine Interessenkollision herausstellen, so übersieht sie, dass eine solche aufgrund der im Raum stehenden Schadenersatzpflicht ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bereits jetzt vorliegt.

[7] 2. Entgegen dem Revisionsrekurs ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits gesichert, dass – wenn keine Interessenkollision zu besorgen ist – eine Personenidentität zwischen dem Rechtsbeistand im Verfahren (Paragraph 119, AußStrG) und dem einstweiligen Vertreter (Paragraph 120, AußStrG) grundsätzlich möglich ist (10 Ob 60/00x; 8 Ob 81/12p). Dies entspricht auch der – soweit ersichtlich – einhelligen Ansicht in der Literatur (zB Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 römisch eins [2019] Paragraph 119, Rz 23; Fritz in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] Paragraph 120, Rz 5; Mondel in Rechberger/Klicka, AußStrG3 [2021] Paragraph 120, Rz 2) und der zweitinstanzlichen Rechtsprechung (LGZ Wien 42 R 108/08f = EFSlg 122.357; LG Innsbruck 54 R 102/11p = EFSlg 133.338; LG Linz 15 R 43/14w = EFSlg 142.322). Eine Kollision der Interessen der Betroffenen mit jenen der vom Erstgericht mit beiden Funktionen betrauten Rechtsanwältin ist nicht ersichtlich. Dass diese für ihre Tätigkeit als einstweilige Erwachsenenvertreterin entlohnt wird, begründet nach der Rechtsprechung noch keine materielle Interessenkollision vergleiche 1 Ob 155/16z = RS0130969).

Textnummer

E138119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00049.23M.0516.000

Im RIS seit

16.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJT_20230516_OGH0002_0030OB00049_23M0000_000