Einer Bergwerksgesellschaft wurden größere Mengen Bleiweiß gestohlen. Im Zusammenhang damit wurden insgesamt acht Personen wegen Verbrechens des Diebstahles, der Diebstahlsteilnehmung und der Übertretung des bedenklichen Ankaufes verurteilt. Der Beklagte war an dem Diebstahl von 12 bis 15 Fässern Bleiweiß im Gewicht von je 250 kg beteiligt, während der mit dem Beklagten und noch einem anderen als Diebsgenosse verurteilte Kläger an dem Gesamtdiebstahl von insgesamt 36 Fässern Bleiweiß beteiligt war. Der Beklagte hat für seine Mithilfe an den Diebstählen 1830 S erhalten, während der Kläger, der das gestohlene Bleiweiß zum Abnehmer, einem Farbhändler, führte, nach den Feststellungen des Strafurteiles 4500 S empfangen hat.
Die B. Bergwerksgesellschaft hat gegen fünf Beteiligte, darunter auch den Kläger, Schadenersatzforderungen erhoben. Die in Anspruch Genommenen wurden mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Feber 1952, 14 Cg 400/50, schuldig erkannt, als Solidarschuldner der geschädigten Bergwerksgesellschaft den Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat insgesamt 39.240.48 S an die Geschädigte bezahlt. Der Gesamtschaden betrug ungefähr 80.000 S. Der Kläger macht gegen den Beklagten Regreßansprüche geltend und begehrt dessen Verurteilung zu einer Leistung von 2080.76 S samt Anhang. Er berechnet die auf den Beklagten entfallende Kopfquote mit 3529.01 S. Da der Beklagte hievon bereits einen Betrag von 1458.25 S an die geschädigte Bergwerksgesellschaft geleistet habe, so betrage seine Restschuld den eingeklagten Betrag. Im Laufe des Verfahrens hat die klagende Partei infolge Zahlung eines Betrages von 150 S das Begehren auf 1920.76 S eingeschränkt.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Es ging hiebei von der Ansicht aus, daß gemäß § 896 ABGB. die Ausgleichung in der Regel nach Kopfteilen zu erfolgen habe; im vorliegenden Fall aber nicht, weil sich der Anteil der einzelnen Regreßpflichtigen nach dem aus der gestohlenen Sache gezogenen Vorteil bestimmen lasse. Dieser Vorteil betrage für den Beklagten 1830 S. Nur in Höhe dieses Betrages könne er in Anspruch genommen werden. Da der Beklagte Schadengutmachung in Höhe von 1458.25 S geleistet habe, sei nur ein Betrag von 371.75 S als aus dem Diebstahl gezogener Vorteil in den Händen des Beklagten geblieben. Da aber an dem Diebstahl der 12 Fässer neben dem Beklagten und dem Kläger noch ein dritter Täter beteiligt gewesen sei, gebühre von diesem Vorteil des Beklagten dem Kläger nur ein Drittel. Nachdem der Beklagte 150 S bereits an den Kläger bezahlt habe, entbehre der erhobene Regreßanspruch der Berechtigung.Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Es ging hiebei von der Ansicht aus, daß gemäß Paragraph 896, ABGB. die Ausgleichung in der Regel nach Kopfteilen zu erfolgen habe; im vorliegenden Fall aber nicht, weil sich der Anteil der einzelnen Regreßpflichtigen nach dem aus der gestohlenen Sache gezogenen Vorteil bestimmen lasse. Dieser Vorteil betrage für den Beklagten 1830 S. Nur in Höhe dieses Betrages könne er in Anspruch genommen werden. Da der Beklagte Schadengutmachung in Höhe von 1458.25 S geleistet habe, sei nur ein Betrag von 371.75 S als aus dem Diebstahl gezogener Vorteil in den Händen des Beklagten geblieben. Da aber an dem Diebstahl der 12 Fässer neben dem Beklagten und dem Kläger noch ein dritter Täter beteiligt gewesen sei, gebühre von diesem Vorteil des Beklagten dem Kläger nur ein Drittel. Nachdem der Beklagte 150 S bereits an den Kläger bezahlt habe, entbehre der erhobene Regreßanspruch der Berechtigung.
Infolge Berufung der klagenden Partei hat das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz insoferne geändert, als es den Beklagten zur Zahlung von 1082.12 S verurteilte. Das Berufungsgericht ging dabei von der Auffassung aus, daß der von allen Beteiligten, den Kläger und den Beklagten eingeschlossen, erzielte Gesamtvorteil aus dem Diebstahl 54.403.40 S und der Gesamtschaden 80.005 S betrage. Daraus leitete das Berufungsgericht ab, daß der Beklagte dem Regreß nicht bloß in der Höhe der von ihm bezogenen 1830 S unterliege, sondern in Höhe eines Betrages, der zu dem vom Beklagten erzielten Vorteil (1830 S) im Verhältnis von 100 : 68 stunde. Auf diese Weise kam das Berufungsgericht zu einer Regreßsumme von 2691.17 S, woraus sich nach Abrechnung der vom Beklagten bereits zur Schadensgutmachung an die B. Bergwerksgesellschaft und an den Kläger geleisteten Zahlungen der zugesprochene Betrag ergibt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge und verurteilte sie nur zur Zahlung eines Betrages von 23.75 S, wies das Mehrbegehren jedoch ab.