Der von der Rekurswerberin gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Wenngleich die Entscheidung des Rekursgerichtes nur die Zuweisung von Nebengebühren betraf, steht der Zulässigkeit des Rekurses § 528 Abs 2 Z 1 nicht entgegen, weil die Nebengebühren im Sinn der in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 10.5.1995, 3 Ob 1013/95, entwickelten Grundsätze Teil des Entscheidungsgegenstandes sind und dieser daher S 50.000 übersteigt. Die Voraussetzungen des demnach gemäß § 78 EO für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO sind aber erfüllt, weil die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht mit dem Gesetz unvereinbar ist.Wenngleich die Entscheidung des Rekursgerichtes nur die Zuweisung von Nebengebühren betraf, steht der Zulässigkeit des Rekurses Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, nicht entgegen, weil die Nebengebühren im Sinn der in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 10.5.1995, 3 Ob 1013/95, entwickelten Grundsätze Teil des Entscheidungsgegenstandes sind und dieser daher S 50.000 übersteigt. Die Voraussetzungen des demnach gemäß Paragraph 78, EO für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO sind aber erfüllt, weil die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht mit dem Gesetz unvereinbar ist.
In dem vom Rekursgericht bezogenen § 214 Abs 2 EO wird bestimmt, daß, soweit die im einzelnen Fall davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, die Verteilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses erfolgt und daß anderenfalls dabei die nachfolgenden Vorschriften der §§ 215 ff anzuwenden sind. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß ein solches Einverständnis hier gegeben sei, ist in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend.In dem vom Rekursgericht bezogenen Paragraph 214, Absatz 2, EO wird bestimmt, daß, soweit die im einzelnen Fall davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, die Verteilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses erfolgt und daß anderenfalls dabei die nachfolgenden Vorschriften der Paragraphen 215, ff anzuwenden sind. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß ein solches Einverständnis hier gegeben sei, ist in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend.
In einem gerichtlichen Protokoll werden bestimmte Vorgänge beurkundet (vgl § 212 Abs 1 und § 215 Abs 1 ZPO sowie § 59 Abs 3 EO) und es liefert gemäß § 215 Abs 1 ZPO nur darüber vollen Beweis. Die Unterfertigung des Protokolls (und die Unterlassung eines Widerspruchs gemäß § 212 ZPO) durch die Parteien hat daher nur die Bedeutung, daß sich diese mit der Richtigkeit der Beurkundung einverstanden erklären. Dies gilt auch für das Exekutionsverfahren, obwohl hiefür im Gesetz (vgl § 49 Abs 4 EO) die Unterfertigung des Protokolls durch die Parteien nicht vorgesehen ist.In einem gerichtlichen Protokoll werden bestimmte Vorgänge beurkundet vergleiche Paragraph 212, Absatz eins und Paragraph 215, Absatz eins, ZPO sowie Paragraph 59, Absatz 3, EO) und es liefert gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO nur darüber vollen Beweis. Die Unterfertigung des Protokolls (und die Unterlassung eines Widerspruchs gemäß Paragraph 212, ZPO) durch die Parteien hat daher nur die Bedeutung, daß sich diese mit der Richtigkeit der Beurkundung einverstanden erklären. Dies gilt auch für das Exekutionsverfahren, obwohl hiefür im Gesetz vergleiche Paragraph 49, Absatz 4, EO) die Unterfertigung des Protokolls durch die Parteien nicht vorgesehen ist.
Es mag nun zutreffen, daß das Erstgericht in der Verteilungstagsatzung einen Vorschlag für die Verteilung des Meistbots gemacht hat. Die Unterfertigung des hierüber aufgenommenen Protokolls durch den Vertreter der Revisionsrekurswerberin bedeutete aber nach dem Gesagten noch nicht, daß er sich namens der Revisionsrekurswerberin mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt hat. Sie macht nur vollen Beweis darüber, daß der Vorschlag erstattet wurde. Etwas anderes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß der Vertreter der Revisionsrekurswerberin nach dem Inhalt des Protokolls keinen Widerspruch erhoben hat. Damit war ganz eindeutig der Widerspruch gemäß § 213 EO gemeint und ein solcher Widerspruch hätte sich nur auf die Forderung eines anderen Gläubigers beziehen können, wobei hier ein Widerspruch überdies auch deshalb nicht in Betracht kam, weil die Berücksichtigung der Forderung, die von der der Revisionsrekurswerberin im Rang nachfolgenden Pfandgläubigerin angemeldet wurde, keinen Einfluß auf die Höhe des der Revisionsrekurswerberin zuzuweisenden Betrages haben konnte. Hier war schließlich von der Verteilung nicht nur die Revisionsrekurswerberin, sondern es waren hievon auch die ihr im Rang nachfolgende Pfandgläubigerin und vor allem auch der Verpflichtete (vgl Heller/Berger/Stix II 1450) betroffen, weil dessen Interessen durch die Verteilung stets berührt werden. Das Einverständnis dieser Personen lag aber jedenfalls nicht vor, zumal sie zur Tagsatzung nicht erschienen waren, und das Rekursgericht hat daher auch aus diesem Grund zu Unrecht ein Einverständnis im Sinn des § 214 Abs 2 EO angenommen.Es mag nun zutreffen, daß das Erstgericht in der Verteilungstagsatzung einen Vorschlag für die Verteilung des Meistbots gemacht hat. Die Unterfertigung des hierüber aufgenommenen Protokolls durch den Vertreter der Revisionsrekurswerberin bedeutete aber nach dem Gesagten noch nicht, daß er sich namens der Revisionsrekurswerberin mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt hat. Sie macht nur vollen Beweis darüber, daß der Vorschlag erstattet wurde. Etwas anderes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß der Vertreter der Revisionsrekurswerberin nach dem Inhalt des Protokolls keinen Widerspruch erhoben hat. Damit war ganz eindeutig der Widerspruch gemäß Paragraph 213, EO gemeint und ein solcher Widerspruch hätte sich nur auf die Forderung eines anderen Gläubigers beziehen können, wobei hier ein Widerspruch überdies auch deshalb nicht in Betracht kam, weil die Berücksichtigung der Forderung, die von der der Revisionsrekurswerberin im Rang nachfolgenden Pfandgläubigerin angemeldet wurde, keinen Einfluß auf die Höhe des der Revisionsrekurswerberin zuzuweisenden Betrages haben konnte. Hier war schließlich von der Verteilung nicht nur die Revisionsrekurswerberin, sondern es waren hievon auch die ihr im Rang nachfolgende Pfandgläubigerin und vor allem auch der Verpflichtete vergleiche Heller/Berger/Stix römisch zwei 1450) betroffen, weil dessen Interessen durch die Verteilung stets berührt werden. Das Einverständnis dieser Personen lag aber jedenfalls nicht vor, zumal sie zur Tagsatzung nicht erschienen waren, und das Rekursgericht hat daher auch aus diesem Grund zu Unrecht ein Einverständnis im Sinn des Paragraph 214, Absatz 2, EO angenommen.
Mangels eines Einverständnisses ist die Verteilung somit nach den Vorschriften der §§ 215 ff vorzunehmen, weshalb der Revisionsrekurswerberin aus der Verteilungsmasse entsprechend ihrer Anmeldung folgende Beträge zustünden:Mangels eines Einverständnisses ist die Verteilung somit nach den Vorschriften der Paragraphen 215, ff vorzunehmen, weshalb der Revisionsrekurswerberin aus der Verteilungsmasse entsprechend ihrer Anmeldung folgende Beträge zustünden:
Kapital S 922.950,05
9,25 % stufenweise berechnete Zinsen für
die Zeit vom 1.1.1992 bis zum Tag der
Zuschlagserteilung und somit bis zum
29.4.1993 S 73.831,41
Prozeß- und Exekutionskosten einschließlich
der gemäß § 54a ZPO von den Prozeßkosten
gebührenden Zinsen
S 45.997,99
ferner im Rahmen der Nebengebührensicherstellung:
Gebühren und Zinsen laut Anmeldung
S 8.060,85
Kosten der Forderungsanmeldung und der
Beteiligung an der Meistbotsverteilungstag-
satzung S 13.809,60
Rekurs- und Revisionsrekurskosten
S 8.676,24
zusammen daher S 1,073.326,14
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Da die Revisionsrekurswerberin im Revisionsrekurs unter dem Titel Prozeß- und Exekutionskosten einen um S 27,- niedrigeren Betrag geltend gemacht hat, konnten ihr nur S 1,073.299,14 zugewiesen werden; dadurch verringert sich der der nachfolgenden Pfandgläubigerin zustehende Betrag entsprechend.