Rechtssatz RS0058571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058571
Entscheidungsdatum
29.05.1995
Rechtssatz
In einem gerichtlichen Protokoll werden bestimmte Vorgänge beurkundet (vgl § 212 Abs 1 und § 215 Abs 1 ZPO sowie § 59 Abs 3 EO) und es liefert gemäß § 215 Abs 1 ZPO nur darüber vollen Beweis. Die Unterfertigung des Protokolls (und die Unterlassung eines Widerspruchs gemäß § 212 ZPO) durch die Parteien hat daher nur die Bedeutung, daß sich diese mit der Richtigkeit der Beurkundung einverstanden erklären. Dies gilt auch für das Exekutionsverfahren (hier: Protokollierung des vom Gericht in der Verteilungstagsatzung erstatteten Vorschlags für die Verteilung des Meistbots).In einem gerichtlichen Protokoll werden bestimmte Vorgänge beurkundet vergleiche Paragraph 212, Absatz eins und Paragraph 215, Absatz eins, ZPO sowie Paragraph 59, Absatz 3, EO) und es liefert gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO nur darüber vollen Beweis. Die Unterfertigung des Protokolls (und die Unterlassung eines Widerspruchs gemäß Paragraph 212, ZPO) durch die Parteien hat daher nur die Bedeutung, daß sich diese mit der Richtigkeit der Beurkundung einverstanden erklären. Dies gilt auch für das Exekutionsverfahren (hier: Protokollierung des vom Gericht in der Verteilungstagsatzung erstatteten Vorschlags für die Verteilung des Meistbots).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058571
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0030OB00049_9500000_001