Aus den Entscheidungsgründen:
Vor Erörterung der Revisionsausführungen war zunächst die Frage zu prüfen, ob gemäß § 37 ABGB. deutsches oder gemäß § 36 ABGB. österreichisches Recht der Entscheidung zugrunde zu legen ist, da die Untergerichte nicht festgestellt haben, ob der der Anweisung zugrunde liegende Kaufvertrag im Inlande, in welchem der Verkäufer G. seinen Wohnsitz hatte, oder in Deutschland abgeschlossen wurde. Eine nähere Feststellung war aber entbehrlich, da die gesetzlichen Bestimmungen über die Anweisung im österreichischen und im deutschen Recht ungefähr die gleichen sind und hinsichtlich der Frage der Kondiktion das Recht des Ortes in Betracht kommt, an welchem sich die Bereicherung vollzogen hat (hier: Wien), so daß hinsichtlich des Rückforderungsanspruches jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden ist.Vor Erörterung der Revisionsausführungen war zunächst die Frage zu prüfen, ob gemäß Paragraph 37, ABGB. deutsches oder gemäß Paragraph 36, ABGB. österreichisches Recht der Entscheidung zugrunde zu legen ist, da die Untergerichte nicht festgestellt haben, ob der der Anweisung zugrunde liegende Kaufvertrag im Inlande, in welchem der Verkäufer G. seinen Wohnsitz hatte, oder in Deutschland abgeschlossen wurde. Eine nähere Feststellung war aber entbehrlich, da die gesetzlichen Bestimmungen über die Anweisung im österreichischen und im deutschen Recht ungefähr die gleichen sind und hinsichtlich der Frage der Kondiktion das Recht des Ortes in Betracht kommt, an welchem sich die Bereicherung vollzogen hat (hier: Wien), so daß hinsichtlich des Rückforderungsanspruches jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden ist.
Wie sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, hat der Kläger als Anweisender der C.-Bank in H. als der Angewiesenen die Anweisung erteilt, den gegenständlichen Betrag an die beklagte Partei zugunsten des G. auszuzahlen. Es war somit G. Anweisungsempfänger und die beklagte Partei nur Zahlstelle des G. bzw. dessen Bevollmächtigte oder Beauftragte. Es gehen daher alle Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß die beklagte Partei Anweisungsempfängerin sei und daher für die Rückzahlung des ihr irrtümlich zugekommenen Betrages hafte, ins Leere. Daß ein Akkreditiv eine Anweisung darstellt, ist auch herrschende Meinung im deutschen Recht. Ob es sich bei der fraglichen Anweisung um eine solche auf Schuld oder um eine titulierte Anweisung gehandelt hat, ist im vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung, da sich aus dem als Anweisung zu beurteilenden Akkreditiv unmittelbare Rechtsbeziehungen lediglich zwischen dem Kläger als dem Anweisenden, der C.-Bank als der Angewiesenen und G. als dem Empfänger der Anweisung, nicht aber auch mit der beklagten Partei ergeben, die lediglich Zahlstelle oder Bevollmächtigte des Anweisungsempfängers G. war.
Die Frage, ob die in der Entscheidung GlUNF. 7083 enthaltenen Rechtssätze auf den vorliegenden Fall angewendet werden können oder nicht, bedarf keiner Erörterung, weil der Klageanspruch, soweit er sich auf den Betrag von 60.517 S bezieht, zwar nicht aus dem Rechtsgrunde der Anweisung, wohl aber aus dem des § 1431 ABGB. begrundet ist, mögen auch zwischen dem Kläger bzw. der C.-Bank einerseits und der beklagten Partei andererseits keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Vermögensvorteil, der der beklagten Partei durch die Verwendung des Betrages von 60.517 S entstanden ist, aus dem Vermögen des G. und nicht aus dem des Klägers stamme, kann nicht beigepflichtet werden. Die beklagte Partei hat den Teilbetrag von 60.517 S nicht als Bevollmächtigte des G. für diesen in Empfang genommen, sondern ihn sogleich sich selbst zur Tilgung des dem G. gewährten Vorschusses, der als Darlehen der beklagten Partei an G. zu beurteilen ist, gutgeschrieben, obwohl sie in dem Zeitpunkt, in welchem zwar nicht die Überweisung, wohl aber die Einverleibung des Betrages von 60.517 S in ihr Eigentum erfolgte, bereits in Kenntnis des Umstandes war, daß die Zahlung nur aus einem Irrtum des Klägers über die Echtheit der von G. vorgelegten Frachtdokumente erfolgt war. In einem solchen Falle ist aber die Einbehaltung des überwiesenen Betrages, soweit er von der beklagten Partei zur Deckung des von ihr dem G. gewährten Vorschusses verwendet wurde, unzulässig, denn die beklagte Partei mußte in dem Zeitpunkt, in welchem sie sich den Betrag von 60.517 S einverleibte, bereits erhebliche Bedenken in der Richtung hegen, ob es sich nicht um ein betrügerisches Vorgehen des G. handle, durch welches er den überwiesenen Betrag dem Kläger oder der C.-Bank herausgelockt habe. Sie durfte daher von diesem Zeitpunkt an ungeachtet der Bestimmung des § 1017 ABGB. den erhaltenen Betrag weder dem G. ausfolgen noch sich einen Teil des überwiesenen Betrages zueignen, mag sie auch gegen G. eine Forderung aus einem diesem gewährten Vorschuß gehabt haben. Die Frage, ob von ihr gefordert werden konnte, daß sie im gegenständlichen Fall den Betrag, der ihr aus einem Irrtum zugekommen war, ohne vorheriges Einvernehmen oder Zustimmung des G. dem Kläger oder der C.-Bank rücküberweise, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war sie, solange sie nicht darüber Gewißheit erlangt hatte, daß die Überweisung des Betrages nur auf eine Betrugshandlung des G. zurückzuführen war, nicht verpflichtet, den Betrag dem Kläger oder der C.-Bank ohne Zustimmung des G. rückzuüberweisen. Sie durfte nur von dem ihr überwiesenen Betrag nichts für sich behalten, da sie im Zeitpunkt der Gutschrift dieses Betrages in ihr eigenes Vermögen nicht mehr gutgläubig war. Die beklagte Partei könnte sich auch nicht auf das ihr nach den Bankbedingungen zustehende Retentionsrecht berufen, da es sich, abgesehen davon, daß ihr ein solches Retentionsrecht nur gegenüber ihrem Kunden, also dem G., zustunde, bei der Überweisung nicht um eine reguläre Zahlung, sondern um die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld handelte, die nicht in das Vermögen des G. übergegangen ist. Die beklagte Partei, die sich zu Unrecht den Betrag von 60.517 S behalten hat, ist daher dem Kläger zur Herausgabe dieses Betrages gemäß § 1431 ABGB. verpflichtet.Die Frage, ob die in der Entscheidung GlUNF. 7083 enthaltenen Rechtssätze auf den vorliegenden Fall angewendet werden können oder nicht, bedarf keiner Erörterung, weil der Klageanspruch, soweit er sich auf den Betrag von 60.517 S bezieht, zwar nicht aus dem Rechtsgrunde der Anweisung, wohl aber aus dem des Paragraph 1431, ABGB. begrundet ist, mögen auch zwischen dem Kläger bzw. der C.-Bank einerseits und der beklagten Partei andererseits keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Vermögensvorteil, der der beklagten Partei durch die Verwendung des Betrages von 60.517 S entstanden ist, aus dem Vermögen des G. und nicht aus dem des Klägers stamme, kann nicht beigepflichtet werden. Die beklagte Partei hat den Teilbetrag von 60.517 S nicht als Bevollmächtigte des G. für diesen in Empfang genommen, sondern ihn sogleich sich selbst zur Tilgung des dem G. gewährten Vorschusses, der als Darlehen der beklagten Partei an G. zu beurteilen ist, gutgeschrieben, obwohl sie in dem Zeitpunkt, in welchem zwar nicht die Überweisung, wohl aber die Einverleibung des Betrages von 60.517 S in ihr Eigentum erfolgte, bereits in Kenntnis des Umstandes war, daß die Zahlung nur aus einem Irrtum des Klägers über die Echtheit der von G. vorgelegten Frachtdokumente erfolgt war. In einem solchen Falle ist aber die Einbehaltung des überwiesenen Betrages, soweit er von der beklagten Partei zur Deckung des von ihr dem G. gewährten Vorschusses verwendet wurde, unzulässig, denn die beklagte Partei mußte in dem Zeitpunkt, in welchem sie sich den Betrag von 60.517 S einverleibte, bereits erhebliche Bedenken in der Richtung hegen, ob es sich nicht um ein betrügerisches Vorgehen des G. handle, durch welches er den überwiesenen Betrag dem Kläger oder der C.-Bank herausgelockt habe. Sie durfte daher von diesem Zeitpunkt an ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 1017, ABGB. den erhaltenen Betrag weder dem G. ausfolgen noch sich einen Teil des überwiesenen Betrages zueignen, mag sie auch gegen G. eine Forderung aus einem diesem gewährten Vorschuß gehabt haben. Die Frage, ob von ihr gefordert werden konnte, daß sie im gegenständlichen Fall den Betrag, der ihr aus einem Irrtum zugekommen war, ohne vorheriges Einvernehmen oder Zustimmung des G. dem Kläger oder der C.-Bank rücküberweise, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war sie, solange sie nicht darüber Gewißheit erlangt hatte, daß die Überweisung des Betrages nur auf eine Betrugshandlung des G. zurückzuführen war, nicht verpflichtet, den Betrag dem Kläger oder der C.-Bank ohne Zustimmung des G. rückzuüberweisen. Sie durfte nur von dem ihr überwiesenen Betrag nichts für sich behalten, da sie im Zeitpunkt der Gutschrift dieses Betrages in ihr eigenes Vermögen nicht mehr gutgläubig war. Die beklagte Partei könnte sich auch nicht auf das ihr nach den Bankbedingungen zustehende Retentionsrecht berufen, da es sich, abgesehen davon, daß ihr ein solches Retentionsrecht nur gegenüber ihrem Kunden, also dem G., zustunde, bei der Überweisung nicht um eine reguläre Zahlung, sondern um die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld handelte, die nicht in das Vermögen des G. übergegangen ist. Die beklagte Partei, die sich zu Unrecht den Betrag von 60.517 S behalten hat, ist daher dem Kläger zur Herausgabe dieses Betrages gemäß Paragraph 1431, ABGB. verpflichtet.
Anders ist aber die Rechtslage hinsichtlich des 60.517 S übersteigenden Betrages. Hier sind die Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß der bezügliche gerichtliche Erlag weder berechtigt gewesen noch in richtiger Weise erfolgt sei, unbegrundet. Auf den der beklagten Partei zugunsten des G. überwiesenen Betrag erhebt nicht nur der Kläger Anspruch, sondern es ist, solange nicht feststeht, daß dem G. der zu seinen Gunsten der beklagten Partei überwiesene Betrag nicht gebühre - und das ist erst dann der Fall, wenn ein straf- oder zivilgerichtliches Urteil dies feststellt oder G. dies zugibt -, G. als derjenige, zu dessen Gunsten die Überweisung erfolgte, der beklagten Partei gegenüber forderungsberechtigt. Nun bildet aber sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinne des § 1425 ABGB. (SZ. XIII 228, SZ. XXIV 261 u. v. a.). Wenn nun auch ein allfälliger Anspruch des D. gegen G. keinen hinreichenden Grund für den gegenständlichen Gerichtserlag bilden könnte, so ist dies doch hinsichtlich des G. selbst der Fall, zu dessen Gunsten der Betrag an die beklagte Partei überwiesen wurde. Da, solange der Nichtbestand der Forderung des G. nicht rechtskräftig festgestellt worden ist, der beklagten Partei nicht zugemutet werden kann, daß sie sich selbst Gewißheit darüber verschaffe, ob dem G., zu dessen Gunsten der Betrag bei ihr erlegt wurde, dieser Betrag zustehe oder nicht, war sie berechtigt, den ihr zugekommenen Betrag gemäß § 1425 ABGB. bei Gericht zu erlegen und sich dadurch von ihrer Verbindlichkeit, soweit sie 60.517 S überstieg, zu befreien. Ob der Betrag in Sparbüchern oder bar erlegt wurde, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, desgleichen auch, ob die beklagte Partei dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegenüber erklärt hatte, daß die Sparbücher Eigentum des G. seien. Jedenfalls hat die beklagte Partei in ihrer Erlagsanzeige darauf verwiesen, daß außer G. auch andere Personen Ansprüche auf den erlegten Betrag erheben und daß die Rechtslage daher unsicher sei. Damit hat sie aber einen gesetzlichen und zutreffenden Erlagsgrund angegeben. Da es nicht in die Entscheidungsgewalt der beklagten Partei fällt, darüber zu urteilen, ob der von ihr dann erlegte Betrag in das Eigentum des G. übergegangen sei, und es daher ohne Bedeutung ist, welche Ansicht über das Eigentumsrecht an den Sparbüchern die beklagte Partei dem Erlagsgericht gegenüber geäußert hat, gehen alle weiteren Ausführungen der Revision ins Leere. Daß die Erlagsanzeige alle Gläubiger, die auf den erlegten Betrag Anspruch erheben, anführt, schreibt § 1425 ABGB. nicht vor. Zur Befreiung des Erlegers genügt es, wenn derjenige, der auf den erlegten Betrag Anspruch erhebt, vom Erlag Kenntnis erhalten hat, was hier der Fall ist. Da bis zum Zeitpunkt des Erlages noch nicht entschieden war, ob der Betrag dem G. gebühre oder nicht, kann auch nicht davon die Rede sein, daß der Erlag nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die Abweisung des Klagebegehrens, soweit es auf Zahlung eines 60.517 S übersteigenden Betrages gerichtet ist, beruht daher nicht auf einem Rechtsirrtum.Anders ist aber die Rechtslage hinsichtlich des 60.517 S übersteigenden Betrages. Hier sind die Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß der bezügliche gerichtliche Erlag weder berechtigt gewesen noch in richtiger Weise erfolgt sei, unbegrundet. Auf den der beklagten Partei zugunsten des G. überwiesenen Betrag erhebt nicht nur der Kläger Anspruch, sondern es ist, solange nicht feststeht, daß dem G. der zu seinen Gunsten der beklagten Partei überwiesene Betrag nicht gebühre - und das ist erst dann der Fall, wenn ein straf- oder zivilgerichtliches Urteil dies feststellt oder G. dies zugibt -, G. als derjenige, zu dessen Gunsten die Überweisung erfolgte, der beklagten Partei gegenüber forderungsberechtigt. Nun bildet aber sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinne des Paragraph 1425, ABGB. (SZ. römisch dreizehn 228, SZ. römisch 24 261 u. v. a.). Wenn nun auch ein allfälliger Anspruch des D. gegen G. keinen hinreichenden Grund für den gegenständlichen Gerichtserlag bilden könnte, so ist dies doch hinsichtlich des G. selbst der Fall, zu dessen Gunsten der Betrag an die beklagte Partei überwiesen wurde. Da, solange der Nichtbestand der Forderung des G. nicht rechtskräftig festgestellt worden ist, der beklagten Partei nicht zugemutet werden kann, daß sie sich selbst Gewißheit darüber verschaffe, ob dem G., zu dessen Gunsten der Betrag bei ihr erlegt wurde, dieser Betrag zustehe oder nicht, war sie berechtigt, den ihr zugekommenen Betrag gemäß Paragraph 1425, ABGB. bei Gericht zu erlegen und sich dadurch von ihrer Verbindlichkeit, soweit sie 60.517 S überstieg, zu befreien. Ob der Betrag in Sparbüchern oder bar erlegt wurde, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, desgleichen auch, ob die beklagte Partei dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegenüber erklärt hatte, daß die Sparbücher Eigentum des G. seien. Jedenfalls hat die beklagte Partei in ihrer Erlagsanzeige darauf verwiesen, daß außer G. auch andere Personen Ansprüche auf den erlegten Betrag erheben und daß die Rechtslage daher unsicher sei. Damit hat sie aber einen gesetzlichen und zutreffenden Erlagsgrund angegeben. Da es nicht in die Entscheidungsgewalt der beklagten Partei fällt, darüber zu urteilen, ob der von ihr dann erlegte Betrag in das Eigentum des G. übergegangen sei, und es daher ohne Bedeutung ist, welche Ansicht über das Eigentumsrecht an den Sparbüchern die beklagte Partei dem Erlagsgericht gegenüber geäußert hat, gehen alle weiteren Ausführungen der Revision ins Leere. Daß die Erlagsanzeige alle Gläubiger, die auf den erlegten Betrag Anspruch erheben, anführt, schreibt Paragraph 1425, ABGB. nicht vor. Zur Befreiung des Erlegers genügt es, wenn derjenige, der auf den erlegten Betrag Anspruch erhebt, vom Erlag Kenntnis erhalten hat, was hier der Fall ist. Da bis zum Zeitpunkt des Erlages noch nicht entschieden war, ob der Betrag dem G. gebühre oder nicht, kann auch nicht davon die Rede sein, daß der Erlag nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die Abweisung des Klagebegehrens, soweit es auf Zahlung eines 60.517 S übersteigenden Betrages gerichtet ist, beruht daher nicht auf einem Rechtsirrtum.
Da nach den Verfahrensergebnissen die beklagte Partei sich von dem ihr vom Kläger überwiesenen Betrag von 23.090.13 DM nicht einen DM-Betrag, sondern nur einen Betrag von 60.517 S zugeeignet hat, konnte sie nur zur Bezahlung eines Schillingbetrages verurteilt werden. Zu dieser Zahlungsverpflichtung bedurfte es keiner Genehmigung der Nationalbank, da gemäß der Kundmachung Nr. 100 Z. 2 lit. a der Oesterreichischen Nationalbank die Zahlung von Schillingbeträgen auf Grund eines Urteiles gemäß den Bestimmungen der Kundmachung Nr. 105, wenn der Empfänger, hier der Kläger, seinen Wohnsitz in einem EZU-Lande hat, generell bewilligt wurde (3 Ob 220/56).Da nach den Verfahrensergebnissen die beklagte Partei sich von dem ihr vom Kläger überwiesenen Betrag von 23.090.13 DM nicht einen DM-Betrag, sondern nur einen Betrag von 60.517 S zugeeignet hat, konnte sie nur zur Bezahlung eines Schillingbetrages verurteilt werden. Zu dieser Zahlungsverpflichtung bedurfte es keiner Genehmigung der Nationalbank, da gemäß der Kundmachung Nr. 100 Ziffer 2, Litera a, der Oesterreichischen Nationalbank die Zahlung von Schillingbeträgen auf Grund eines Urteiles gemäß den Bestimmungen der Kundmachung Nr. 105, wenn der Empfänger, hier der Kläger, seinen Wohnsitz in einem EZU-Lande hat, generell bewilligt wurde (3 Ob 220/56).