Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 10. August 1959, E 1201/59, auf Antrag der betreibenden Partei wider den Verpflichteten zur Erwirkung der Entfernung des zur Sperre des Zufahrtweges von der Parzelle 1650 über die Parzelle 1/1 zur Parzelle 5 der EZ. 57 KG. M. angebrachten, mit Vorhangschloß versehenen Gatters die Exekution und ermächtigte die betreibende Partei, dieses Gatter durch ihre Bediensteten auf Kosten des Verpflichteten entfernen zu lassen; es bewilligte ferner zur Hereinbringung der Kosten des Ansuchens und der weiter auflaufenden Kosten des Exekutionsverfahrens die Fahrnisexekution. Dem vom Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung eingebrachten Rekurs wurde nicht Folge gegeben.
Der Verpflichtete verband mit dem Rekurs auch die Beschwerde nach § 68 EO. mit der Behauptung, daß die betreibende Partei auf Grund der Exekutionsbewilligung nicht nur das mit einem Vorhangschloß versehene Gatter, sondern insgesamt drei Gatter entfernen ließ. Die betreibende Partei gab bei der Vernehmung am 2. Oktober 1959 zu, daß auf Grund der Exekutionsbewilligung nicht nur das Gatter mit Vorhangschloß entfernt wurde, sondern daß auch von den zwei weiteren Gattern, die aus waagrechten, verschiebbaren Stangen bestanden und in hufeisenförmigen Bögen liefen, die Stangen beiseitegeschoben und abgelegt wurden. Es sei richtig, daß das Eingangstor nicht versperrt, sondern offengehalten werde, wie dies schon vor dem Besitzstörungsstreit gehalten wurde.Der Verpflichtete verband mit dem Rekurs auch die Beschwerde nach Paragraph 68, EO. mit der Behauptung, daß die betreibende Partei auf Grund der Exekutionsbewilligung nicht nur das mit einem Vorhangschloß versehene Gatter, sondern insgesamt drei Gatter entfernen ließ. Die betreibende Partei gab bei der Vernehmung am 2. Oktober 1959 zu, daß auf Grund der Exekutionsbewilligung nicht nur das Gatter mit Vorhangschloß entfernt wurde, sondern daß auch von den zwei weiteren Gattern, die aus waagrechten, verschiebbaren Stangen bestanden und in hufeisenförmigen Bögen liefen, die Stangen beiseitegeschoben und abgelegt wurden. Es sei richtig, daß das Eingangstor nicht versperrt, sondern offengehalten werde, wie dies schon vor dem Besitzstörungsstreit gehalten wurde.
Der Gerichtsvorsteher des Erstgerichtes wies mit Beschluß vom 5. Oktober 1959, E 1201/59-5, die vom Verpflichteten gemäß § 68 EO. erhobene Beschwerde als unbegrundet zurück.Der Gerichtsvorsteher des Erstgerichtes wies mit Beschluß vom 5. Oktober 1959, E 1201/59-5, die vom Verpflichteten gemäß Paragraph 68, EO. erhobene Beschwerde als unbegrundet zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten teilweise Folge. Der angefochtene Beschluß wurde im Ausspruch über die Zurückweisung der Beschwerde des Verpflichteten, soweit sie die Öffnung des Tores rügte, das die Verbindung des Grundstückes 1/1 KG. M. zur Straße bildet, bestätigt, im übrigen aber dahin abgeändert, daß er zu lauten habe: es werde der Beschwerde des Verpflichteten teilweise stattgegeben und die betreibende Partei angewiesen, die von ihr beseitigten zwei Absperrungen auf dem Zufahrtsweg vom Grundstück Nr. 1650 über das Grundstück Nr. 1/1 zum Grundstück Nr. 5, sämtliche in EZ. 57 der Katastralgemeinde M., durch Vorschieben der abgelegten Stangen sofort wiederherzustellen.
Der Oberste Gerichtshof hob die untergerichtlichen Beschlüsse aus Anlaß des Revisionsrekurses der betreibenden Partei auf und wies den Rekurs und die Beschwerde des Verpflichteten sowie den Revisionsrekurs der betreibenden Partei zurück.