Rechtssatz RS0002116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002116
Entscheidungsdatum
15.12.1959
Rechtssatz
Bei der Exekution nach § 353 EO ist gegen einen Übergriff des zur Vornahme der Handlung Ermächtigten grundsätzlich keine Beschwerde nach § 68 EO zulässig, sofern nur die Exekution bewilligt, der Exekutionsbewilligungsbeschluß zugestellt und der betreibende Gläubiger oder ein Dritter zur Vornahme der Handlung ermächtigt wurde, weil weder ein Exekutionsvollzug eines Gerichtes noch eines Vollstreckungsorganes vorliegt (§§16, 24, 25 EO): Der Verpflichtete kann sich gegen einen Übergriff nur im ordentlichen Rechtsweg wehren.Bei der Exekution nach Paragraph 353, EO ist gegen einen Übergriff des zur Vornahme der Handlung Ermächtigten grundsätzlich keine Beschwerde nach Paragraph 68, EO zulässig, sofern nur die Exekution bewilligt, der Exekutionsbewilligungsbeschluß zugestellt und der betreibende Gläubiger oder ein Dritter zur Vornahme der Handlung ermächtigt wurde, weil weder ein Exekutionsvollzug eines Gerichtes noch eines Vollstreckungsorganes vorliegt (§§16, 24, 25 EO): Der Verpflichtete kann sich gegen einen Übergriff nur im ordentlichen Rechtsweg wehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002116
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19591215_OGH0002_0030OB00493_5900000_001