Dieses Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber verweist darauf, sein Interesse als Masseverwalter an der richtigen Verteilung des Meistbots und damit an einer zutreffenden Berücksichtigung von Masse- und Konkursforderungen berechtige ihn zur Anfechtung der durch den rekursgerichtlichen Beschluß eingetretenen Verschiebung der Zuweisung von S 85.644,31 von der Marktgemeinde A***** an die Pfandgläubigerin zu C-LNR 4. In der Sache meint er, die im Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955 idgF normierte Abgabenpflicht des Eigentümers der anschlußpflichtigen Liegenschaft erfülle entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes die Voraussetzung für ein Vorzugspfandrecht nach § 216 Abs 1 Z 2 EO.Der Revisionsrekurswerber verweist darauf, sein Interesse als Masseverwalter an der richtigen Verteilung des Meistbots und damit an einer zutreffenden Berücksichtigung von Masse- und Konkursforderungen berechtige ihn zur Anfechtung der durch den rekursgerichtlichen Beschluß eingetretenen Verschiebung der Zuweisung von S 85.644,31 von der Marktgemeinde A***** an die Pfandgläubigerin zu C-LNR 4. In der Sache meint er, die im Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955 idgF normierte Abgabenpflicht des Eigentümers der anschlußpflichtigen Liegenschaft erfülle entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes die Voraussetzung für ein Vorzugspfandrecht nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO.
Der Masseverwalter hat zwar bei der vom Konkursgericht angeordneten gerichtlichen Versteigerung der zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft die Stellung des betreibenden Gläubigers (§ 119 Abs 2 Z 1 KO), er vertritt dabei aber die Interessen der Konkursmasse ebenso wie die der darauf angewiesenen Gläubiger. Auf solche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit den im § 119 Abs 2 KO aufgezählten Abweichungen anzuwenden. Bei der Verteilung des Meistbotes sind vor den auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen iSd § 216 Abs 1 Z 2 EO unter anderem rechtzeitig angemeldete, aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Zuschlagserteilung rückständige, von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen. Dieses Vorzugsrecht hat also zur Voraussetzung, daß für die öffentliche Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt ist; daß die Abgabe von der Liegenschaft zu entrichten ist, genügt nicht. Dies wurde schon in 3 Ob 17/83 und 3 Ob 39/87 für den Fall von Kanal- und Wasserleitungsanschlußgebühren in Tirol ausgesprochen und dort ein Vorzugsrecht solcher Gemeindeabgaben verneint. Auch das hier die Grundlage der bescheidmäßig festgestellten Forderung an Kanalisationsbeitrag bildende Steiermärkische Kanalabgabengesetz 1955 idgF enthält keine Bestimmung, die dem vom Eigentümer der Liegenschaft einzuhebenden Kanalisationsbeitrag ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht einräumen würde. Daß der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft Abgabenschuldner ist, bedeutet noch nicht, daß die Abgabe durch Gesetz ein Pfand- oder Vorzugsrecht genießt.Der Masseverwalter hat zwar bei der vom Konkursgericht angeordneten gerichtlichen Versteigerung der zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft die Stellung des betreibenden Gläubigers (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, KO), er vertritt dabei aber die Interessen der Konkursmasse ebenso wie die der darauf angewiesenen Gläubiger. Auf solche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit den im Paragraph 119, Absatz 2, KO aufgezählten Abweichungen anzuwenden. Bei der Verteilung des Meistbotes sind vor den auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen iSd Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO unter anderem rechtzeitig angemeldete, aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Zuschlagserteilung rückständige, von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen. Dieses Vorzugsrecht hat also zur Voraussetzung, daß für die öffentliche Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt ist; daß die Abgabe von der Liegenschaft zu entrichten ist, genügt nicht. Dies wurde schon in 3 Ob 17/83 und 3 Ob 39/87 für den Fall von Kanal- und Wasserleitungsanschlußgebühren in Tirol ausgesprochen und dort ein Vorzugsrecht solcher Gemeindeabgaben verneint. Auch das hier die Grundlage der bescheidmäßig festgestellten Forderung an Kanalisationsbeitrag bildende Steiermärkische Kanalabgabengesetz 1955 idgF enthält keine Bestimmung, die dem vom Eigentümer der Liegenschaft einzuhebenden Kanalisationsbeitrag ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht einräumen würde. Daß der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft Abgabenschuldner ist, bedeutet noch nicht, daß die Abgabe durch Gesetz ein Pfand- oder Vorzugsrecht genießt.
Schon deshalb und ohne alle weiteren Voraussetzungen einer vorzugsweisen Berichtigung der von der Gemeinde geltend gemachten Forderung prüfen zu müssen, hat das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum das Vorzugsrecht für den rückständigen Kanalisationsbeitrag verneint.
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels besteht keinesfalls.