Begründung:
Der Vater der Minderjährigen, ein am 4.11.1968 geborener jugoslawischer Staatsbürger, wurde zuletzt mit erstinstanzlichem Beschluß vom 11.6.1993 (ON 75) ab 1.10.1992 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.600,-- verpflichtet. Diesem Beschluß lagen die Antragsbehauptungen, der Vater gehe keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nach, arbeite jedoch vermutlich - wie schon früher - als Musiker und Discjockey, wobei er monatlich durchschnittlich S 20.000,-- netto verdiene, zugrunde, zu denen der gemäß § 185 Abs 3 AußStrG zur Äußerung aufgeforderte Vater zufolge seiner Nichtäußerung als zustimmend galt. Mit erstinstanzlichem Beschluß vom 6.12.1993 wurden die der Minderjährigen bereits vorher gewährten Unterhaltsvorschüsse ab 1.10.1992 auf monatlich S 3.600,-- erhöht (ON 80). Diese Unterhaltsvorschüsse wurden mit dem Beschluß vom 24.2.1995 bis 31.12.1997 weitergewährt (ON 86).Der Vater der Minderjährigen, ein am 4.11.1968 geborener jugoslawischer Staatsbürger, wurde zuletzt mit erstinstanzlichem Beschluß vom 11.6.1993 (ON 75) ab 1.10.1992 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.600,-- verpflichtet. Diesem Beschluß lagen die Antragsbehauptungen, der Vater gehe keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nach, arbeite jedoch vermutlich - wie schon früher - als Musiker und Discjockey, wobei er monatlich durchschnittlich S 20.000,-- netto verdiene, zugrunde, zu denen der gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zur Äußerung aufgeforderte Vater zufolge seiner Nichtäußerung als zustimmend galt. Mit erstinstanzlichem Beschluß vom 6.12.1993 wurden die der Minderjährigen bereits vorher gewährten Unterhaltsvorschüsse ab 1.10.1992 auf monatlich S 3.600,-- erhöht (ON 80). Diese Unterhaltsvorschüsse wurden mit dem Beschluß vom 24.2.1995 bis 31.12.1997 weitergewährt (ON 86).
Am 8.4.1997 teilte der Vater dem Unterhaltssachwalter der Minderjährigen (AJF 11) telefonisch mit, gegen ihn bestehe in Österreich ein Aufenthaltsverbot, er lebe seit einem Jahr in Ungarn und werde von seinem (allerdings in Wien lebenden) Vater erhalten (ON 89a). Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, teilte dem Erstgericht am 22.5.1997 (Einlangen 2.6.1997) mit, daß gegen den Vater am 17.5.1996 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen worden und dieser "zuletzt am 6.8.1996" in seine Heimat abgeschoben worden sei (ON 95). Über den Aufenthalt oder die Einkommensverhältnisse des Vaters konnte das Erstgericht nichts in Erfahrung bringen.
Mit Beschluß vom 9.6.1997 setzte das Erstgericht die der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ab 1.9.1996 auf monatlich S 500,-- herab, weil feststehe, daß der Vater am 6.8.1996 infolge eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes für die Republik Österreich abgeschoben worden sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs der durch ihren Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen, in welchem unter anderem darauf hingewiesen wurde, daß für die Monate April (S 3.200,--) und Mai (S 5.200,--) 1997 beim AFJ 11 durch den Vater Unterhaltszahlungen für die Minderjährigen eingegangen seien, nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Die in § 7 Abs 1 Z 1 UVG für die Versagung oder Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse vorausgesetzten begründeten Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) bestehe oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt sei, seien durch den nunmehrigen Aufenthalt des Vaters in Ungarn begründet. Die Leistungsfähigkeit des Vaters in Bezug auf seine festgesetzte Unterhaltsverpflichtung sei gemindert, weil - wie gerichtsbekannt (sei) - die Einkommenssituation in Ungarn bezogen auf das Preisniveau in Österreich, auf welches der bestehende Unterhaltstitel abstelle, keine Alimentierung des Kindes im Titelausmaß gestatte. Dem Rekurseinwand, daß die Einkommensverhältnisse oder -möglichkeiten des Vaters nicht erhoben worden seien, sei zu entgegnen, daß nach ständiger Rechtsprechung weitwendige Ermittlungen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht erforderlich seien. Auch die vom Vater durchgeführten Überweisungen (für die Monate April und Mai 1997) bedeuteten nicht zwingend, daß er kaufkraftmäßig "nur mehr" wohl gemeint (nunmehr) ein Einkommen erziele, das jenem zuletzt in Österreich bezogenen entspreche. Der (in EFSlg 75.706 publizierten) Ansicht des rekursgerichtlichen Senates 43, wonach die Tatsache, daß ein Unterhaltsschuldner (dort: 1994 nach Jugoslawien) abgeschoben worden und sein genauer Aufenthaltsort nicht bekannt sei, allein noch keine "begründeten Bedenken" im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG hervorrufen könnte, werde nicht gefolgt.Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs der durch ihren Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen, in welchem unter anderem darauf hingewiesen wurde, daß für die Monate April (S 3.200,--) und Mai (S 5.200,--) 1997 beim AFJ 11 durch den Vater Unterhaltszahlungen für die Minderjährigen eingegangen seien, nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG für die Versagung oder Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse vorausgesetzten begründeten Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) bestehe oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt sei, seien durch den nunmehrigen Aufenthalt des Vaters in Ungarn begründet. Die Leistungsfähigkeit des Vaters in Bezug auf seine festgesetzte Unterhaltsverpflichtung sei gemindert, weil - wie gerichtsbekannt (sei) - die Einkommenssituation in Ungarn bezogen auf das Preisniveau in Österreich, auf welches der bestehende Unterhaltstitel abstelle, keine Alimentierung des Kindes im Titelausmaß gestatte. Dem Rekurseinwand, daß die Einkommensverhältnisse oder -möglichkeiten des Vaters nicht erhoben worden seien, sei zu entgegnen, daß nach ständiger Rechtsprechung weitwendige Ermittlungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht erforderlich seien. Auch die vom Vater durchgeführten Überweisungen (für die Monate April und Mai 1997) bedeuteten nicht zwingend, daß er kaufkraftmäßig "nur mehr" wohl gemeint (nunmehr) ein Einkommen erziele, das jenem zuletzt in Österreich bezogenen entspreche. Der (in EFSlg 75.706 publizierten) Ansicht des rekursgerichtlichen Senates 43, wonach die Tatsache, daß ein Unterhaltsschuldner (dort: 1994 nach Jugoslawien) abgeschoben worden und sein genauer Aufenthaltsort nicht bekannt sei, allein noch keine "begründeten Bedenken" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hervorrufen könnte, werde nicht gefolgt.