Gemäß § 4 Abs.2 EO kann das Exekutionsgericht, das nicht Titelgericht ist, die Exekution auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 5 EO) nur bewilligen, wenn dem Antrag eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels angeschlossen ist. Dies gilt auch für Ausfertigungen eines gerichtlichen Vergleichs (JBl 1958, 629; 3 Ob 116/73). Es darf nicht übersehen werden, daß eine Widerrufsklausel oder eine sonstige innerprozessuale Bedingung nicht im Vergleichstext enthalten sein muß, sodaß dieser nicht in jedem Fall sozusagen von selbst auch die Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthält. Mag also die Frage der Vollstreckbarkeit bei einem gerichtlichen Vergleich seltener Schwierigkeiten bereiten als bei einer gerichtlichen Entscheidung, welche einer Anfechtung unterliegt: auszuschließen ist ein solches Problem auch hier nicht. Der Formfehler konnte weder durch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens noch durch eine vom Amts wegen vorgenommene Erhebung behoben werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EO kann das Exekutionsgericht, das nicht Titelgericht ist, die Exekution auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph eins, Ziffer 5, EO) nur bewilligen, wenn dem Antrag eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels angeschlossen ist. Dies gilt auch für Ausfertigungen eines gerichtlichen Vergleichs (JBl 1958, 629; 3 Ob 116/73). Es darf nicht übersehen werden, daß eine Widerrufsklausel oder eine sonstige innerprozessuale Bedingung nicht im Vergleichstext enthalten sein muß, sodaß dieser nicht in jedem Fall sozusagen von selbst auch die Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthält. Mag also die Frage der Vollstreckbarkeit bei einem gerichtlichen Vergleich seltener Schwierigkeiten bereiten als bei einer gerichtlichen Entscheidung, welche einer Anfechtung unterliegt: auszuschließen ist ein solches Problem auch hier nicht. Der Formfehler konnte weder durch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens noch durch eine vom Amts wegen vorgenommene Erhebung behoben werden.
Gemäß § 95 Abs 1 GBG (§ 88 Abs 2 EO) war über den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, mit der ein bücherlicher Rang begründet werden sollte, sofort ohne Zwischenerledigung entweder durch Bewilligung oder durch Abweisung zu entscheiden. Die Bestimmung hat die Funktion, das bücherliche Rangprinzip zu sichern, weshalb - von den gesetzlich angeordneten Ausnahmen abgesehen - nur die im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches gegebenen rechtlichen und aktenmäßigen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind (Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 94; Heller-Berger-Stix 615; Hoyer, Entscheidungsbesprechung ZfRV 1986, 136).Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, GBG (Paragraph 88, Absatz 2, EO) war über den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, mit der ein bücherlicher Rang begründet werden sollte, sofort ohne Zwischenerledigung entweder durch Bewilligung oder durch Abweisung zu entscheiden. Die Bestimmung hat die Funktion, das bücherliche Rangprinzip zu sichern, weshalb - von den gesetzlich angeordneten Ausnahmen abgesehen - nur die im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches gegebenen rechtlichen und aktenmäßigen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind (Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 94; Heller-Berger-Stix 615; Hoyer, Entscheidungsbesprechung ZfRV 1986, 136).
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens würde zu einer Veränderung der Rangordnung und darüber hinaus zu einer Sperre des Grundbuchs führen (Heller-Berger-Stix aaO). Sie wurde daher für rangbegründende Exekutionsanträge nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes immer abgelehnt (EvBl 1979/229; SZ 58/35; RdW 1986, 82).
Aber auch die Durchführung einer fernmündlichen Erhebung konnte eine nicht gerechtfertigte Begünstigung eines Antragstellers, der ohne Beschaffung der nötigen Urkunde einschreitet, gegenüber einer die gesetzlichen Bestimmungen beachtenden Partei bedeuten (vgl Bartsch aaO 95). Abgesehen davon kann die fernmündliche Anfrage des Exekutionsgerichtes bei einem nicht einmal näher bezeichneten Bediensteten des Titelgerichtes die Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht ersetzen, die gemäß § 150 Abs 1 GeO nur erteilt werden kann, wenn der Richter (Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft hat und die Vollstreckbarkeit in einem Aktenvermerk urschriftlich festgestellt hat, und wofür gemäß § 150 Abs 2 GeO eine besondere Stampiglie zu verwenden ist.Aber auch die Durchführung einer fernmündlichen Erhebung konnte eine nicht gerechtfertigte Begünstigung eines Antragstellers, der ohne Beschaffung der nötigen Urkunde einschreitet, gegenüber einer die gesetzlichen Bestimmungen beachtenden Partei bedeuten vergleiche Bartsch aaO 95). Abgesehen davon kann die fernmündliche Anfrage des Exekutionsgerichtes bei einem nicht einmal näher bezeichneten Bediensteten des Titelgerichtes die Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht ersetzen, die gemäß Paragraph 150, Absatz eins, GeO nur erteilt werden kann, wenn der Richter (Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft hat und die Vollstreckbarkeit in einem Aktenvermerk urschriftlich festgestellt hat, und wofür gemäß Paragraph 150, Absatz 2, GeO eine besondere Stampiglie zu verwenden ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO und 40 und 50 ZPO.