Der Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluß ist zulässig und berechtigt.
Hier wurde ein - nach der Geschäftsverteilung tatsächlich zur Entscheidung berufenes - Mitglied des Rekursgerichtes bereits vor der Entscheidung des Rekursgerichtes abgelehnt. In einem solchen Fall sieht § 25 Satz 1 JN vor, daß der abgelehnte Richter bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages alle Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 415 ZPO). Gegen diese Bestimmung hat das Rekursgericht verstoßen, indem es bereits vor Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung eines zur Entscheidung berufenen Richters die Entscheidung in der Sache gefällt hat (vgl SZ 41/164). Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich jedoch keineswegs, daß dieser - zwar nicht mehr mit Revisionsrekurs anfechtbare (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) - Beschluß nicht mehr beseitigt werden kann. Vielmehr sind nach § 25 Satz 2 JN dann, wenn der Ablehnung stattgegeben wird, die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben. Im Ablehnungsbeschluß ist zu entscheiden, ob und inwieweit die vom abgelehnten Richter gesetzten Prozeßhandlungen allenfalls als nichtig aufgehoben werden, wobei grundsätzlich jeder Akt aufzuheben ist, der unter Mitwirkung des erfolgreich abgelehnten Richters zustande gekommen ist (SZ 41/164; Fasching, ZPR2, RZ 161; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 25 JN). Dies entspricht auch dem Grundsatz, daß die unerwünschte Tatsache, daß ein Richter entschieden hat, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, im Interesse des Vertrauens in die Rechtsprechung so lange, wie es irgendwie vertretbar ist, wahrgenommen werden soll (SZ 43/104). Dementsprechend konnte der in der Sache ergangene Beschluß des Rekursgerichtes nicht in Rechtskraft erwachsen, wenn der bereits vorher abgelehnte Richter dem Rekurssenat angehört hat und über den Ablehnungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.Hier wurde ein - nach der Geschäftsverteilung tatsächlich zur Entscheidung berufenes - Mitglied des Rekursgerichtes bereits vor der Entscheidung des Rekursgerichtes abgelehnt. In einem solchen Fall sieht Paragraph 25, Satz 1 JN vor, daß der abgelehnte Richter bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages alle Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (Paragraph 415, ZPO). Gegen diese Bestimmung hat das Rekursgericht verstoßen, indem es bereits vor Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung eines zur Entscheidung berufenen Richters die Entscheidung in der Sache gefällt hat vergleiche SZ 41/164). Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich jedoch keineswegs, daß dieser - zwar nicht mehr mit Revisionsrekurs anfechtbare (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) - Beschluß nicht mehr beseitigt werden kann. Vielmehr sind nach Paragraph 25, Satz 2 JN dann, wenn der Ablehnung stattgegeben wird, die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben. Im Ablehnungsbeschluß ist zu entscheiden, ob und inwieweit die vom abgelehnten Richter gesetzten Prozeßhandlungen allenfalls als nichtig aufgehoben werden, wobei grundsätzlich jeder Akt aufzuheben ist, der unter Mitwirkung des erfolgreich abgelehnten Richters zustande gekommen ist (SZ 41/164; Fasching, ZPR2, RZ 161; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 25, JN). Dies entspricht auch dem Grundsatz, daß die unerwünschte Tatsache, daß ein Richter entschieden hat, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, im Interesse des Vertrauens in die Rechtsprechung so lange, wie es irgendwie vertretbar ist, wahrgenommen werden soll (SZ 43/104). Dementsprechend konnte der in der Sache ergangene Beschluß des Rekursgerichtes nicht in Rechtskraft erwachsen, wenn der bereits vorher abgelehnte Richter dem Rekurssenat angehört hat und über den Ablehnungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Das Rekursgericht hat daher zu Unrecht angenommen, daß die Beschwer des Ablehnungswerbers bereits weggefallen ist. Es wird daher eine Überprüfung in der Sache vorzunehmen und sodann über den Rekurs des Ablehnungswerbers zu entscheiden haben.