Rechtssatz RS0046028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046028
Entscheidungsdatum
18.01.2011
Rechtssatz
Nichtig ist schon angesichts des Gebotes des Art 6 MRK nach einem "fair trial" jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam. War der Richter von Prozessbeginn an beteiligt, ist das Verfahren ab einschließlich der Klagszustellung als nichtig aufzuheben, bei Richterwechsel wie hier vom Eintritt des (erfolgreich) abgelehnten Richters an.Nichtig ist schon angesichts des Gebotes des Artikel 6, MRK nach einem "fair trial" jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam. War der Richter von Prozessbeginn an beteiligt, ist das Verfahren ab einschließlich der Klagszustellung als nichtig aufzuheben, bei Richterwechsel wie hier vom Eintritt des (erfolgreich) abgelehnten Richters an.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 3/92
Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 3/92
Veröff: SZ 65/125
- 4 Ob 502/95
Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 502/95
- 3 Ob 50/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 50/95
Auch; nur: Nichtig ist schon angesichts des Gebotes des Art 6 MRK nach einem "fair trial" jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam. (T1)
- 1 Ob 45/97t
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 45/97t
Auch
- 8 Ob 309/97t
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 309/97t
Vgl aber; Beisatz: Es sind aber durchaus Fälle denkbar, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreichten. Prozeßhandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen durchgeführt hat, sind daher von der Aufhebung durch die Ablehnungsinstanz auszunehmen. (T2) Veröff: SZ 71/24
- 4 Ob 143/10y
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 143/10y
Auch; Veröff: SZ 2011/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046028
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19921007_OGH0002_0010OB00003_9200000_001