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Entscheidung 8 Ob 309/97t×

Entscheidung 8 Ob 309/97t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob309/97t

Entscheidungsdatum

30.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in den verbundenen Ablehnungssachen der Gemeinschuldner 1. Wilhelm P***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. Wilhelm P***** Gesellschaft mbH, 3. H***** GesmbH, 4. D***** GesmbH,

5. Wilhelm P*****gesellschaft mbH, 6. Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, 7. Karin P*****, alle vertreten durch Dr.Heimo Puschner, Mag.Martin Spernbauer, Mag.Nikolaus Rosenauer, Rechtsanwälte in Wien, betreffend die ehedem zu S ***** und S ***** des Landesgerichtes W***** anhängigen Konkursverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingaben der Gemeinschuldner vom 20./25.2.1998 und vom 26.2.1998 samt Beilagen werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat in seiner Sitzung vom 12.2.1998 über die Rechtsmittel der Gemeinschuldner entschieden. Die nach Abgabe des Aktes in die Kanzlei eingelangten Schriftsätze sind daher mangels meritorischer Entscheidungskompetenz zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage der Einmaligkeit des Rechtsmittels vergleiche Kodek in Rechberger ZPO, vor Paragraph 461,, Rz 12 mwH) bedürfte.

Anmerkung

E49782 08AA3097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00309.97T.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19980330_OGH0002_0080OB00309_97T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041964 Rechtssatz 1965 – zuletzt 27.06.2002Zivilrecht
Dafür, welche von dem mit Erfolg abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen als nichtig aufgehoben sind, ist allein der rechtskräftige Beschluß über die Stattgebung der Ablehnung maßgeblich.
RS0045974 Rechtssatz 1962 – zuletzt 15.09.2021Zivilrecht
Unzulässigkeit eines Rekurses in einem Inzidenzverfahren über die Ablehnung eines Richters, der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz gerichtet ist, mit dem dieses einen Rekurs zurückweist.
RS0046028 Rechtssatz 1992 – zuletzt 18.01.2011Zivilrecht
Nichtig ist schon angesichts des Gebotes des Art 6 MRK nach einem "fair trial" jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam. War der Richter von Prozessbeginn an beteiligt, ist das Verfahren ab einschließlich der Klagszustellung als …
RS0046065 Rechtssatz 1967 – zuletzt 30.06.2026Zivilrecht
Durch die auf die 8.GEN zurückgehende Fassung dieser Gesetzesstelle hat zwar der Rechtszug in Ablehnungssachen eine vollständige Ordnung eigener Art erfahren (wie SZ 18/6, JBl 1951,488, RZ 1955,95); hält die zweite Instanz aber dafür, aus formellen Gründen …
RS0074402 Rechtssatz 1936 – zuletzt 30.06.2026Zivilrecht
Wurde die Ablehnung des Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen.
RS0107873 Rechtssatz 1997 – zuletzt 28.09.2021Zivilrecht
Es sind Fälle denkbar, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreicht; etwa, wenn sich der bis dahin unvoreingenommene Richter erst wegen eines grob ungehörigen und beleidigenden Ve …
RS0107874 Rechtssatz 1997 – zuletzt 26.08.2025Zivilrecht
Der Rechtsmittelausschluss nach § 25 zweiter Satz JN gilt dann nicht, wenn das Verfahren trotz erfolgreicher Befangenheitsanzeige des Richters nicht oder nur teilweise für nichtig erklärt wurde. Freilich sind auch in einem solchen Fall die Grenzen des § 528 …
RS0109586 Rechtssatz 1998 – zuletzt 26.08.2025Zivilrecht
Die Befangenheit des abgelehnten Richters muss nicht zwingend bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreichen. Der Ausspruch über die Nichtigkeit muss sich in seinem zeitlichen Wirkungsbereich mit jenem über die Befangenheit decken.