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Rechtssatz RS0107873×

Rechtssatz RS0107873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107873

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Rechtssatz

Es sind Fälle denkbar, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreicht; etwa, wenn sich der bis dahin unvoreingenommene Richter erst wegen eines grob ungehörigen und beleidigenden Verhaltens des Ablehnungswerbers als befangen erachtet. In einem solchen Fall sind jene Prozesshandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen vorgenommen hat, die also von seiner erst später eingetretenen Befangenheit noch nicht berührt sind, von der Aufhebung durch die Ablehnungsinstanz auszunehmen; in diesem Umfang ist der eine weiterreichende Wirkung der Befangenheit eröffnende Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25, zweiter Satz JN von seinem Regelungszweck her zu reduzieren. Wieweit im Einzelfall die Befangenheit des eines Richters zeitlich zurückreicht und inwieweit zurückreichend deshalb das Verfahren als nichtig aufzuheben ist, stellt eine quaestio mixta dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/97t
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 45/97t
  • 8 Ob 309/97t
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 309/97t
    Veröff: SZ 71/24
  • 9 ObA 37/04p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 37/04p
    Vgl auch; Beisatz: Tritt eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, dann ist das Verfahren nicht zur Gänze, sondern erst ab diesem Zeitpunkt wegen Nichtigkeit aufzuheben. (T1)
  • 5 Ob 162/21s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 162/21s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107873

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00045_97T0000_001