Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Es ist ständige Rechtsprechung, daß § 24 Abs 2 JN den Rechtsmittelzug in Ablehnungsverfahren abschließend regelt, sodaß in diesem Fall ungeachtet der Verfahrensbestimmugen in der Hauptsache gegen die Sachentscheidung zweiter Instanz im Ablehnungsverfahren ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen ist (EvBl 1975/221; RZ 1981/23; EFSlg 69.705; NZ 1997, 228; 1 Ob 45/97t). Unter den Oberbegriff "Ablehnung" fällt - wie sich aus § 19 JN unzweifelhaft ergibt - auch die Geltendmachung von Ausschließungsgründen, weshalb auch in diesem Falle der Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs 2 JN uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (NZ 1997, 228). Ebenso kann nicht fraglich sein, daß die gesetzliche Beschränkung des Instanzenzugs auch "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 erfaßt (EFSlg 63.900; 5 Ob 502/94; 1 Ob 45/97t).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Es ist ständige Rechtsprechung, daß Paragraph 24, Absatz 2, JN den Rechtsmittelzug in Ablehnungsverfahren abschließend regelt, sodaß in diesem Fall ungeachtet der Verfahrensbestimmugen in der Hauptsache gegen die Sachentscheidung zweiter Instanz im Ablehnungsverfahren ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen ist (EvBl 1975/221; RZ 1981/23; EFSlg 69.705; NZ 1997, 228; 1 Ob 45/97t). Unter den Oberbegriff "Ablehnung" fällt - wie sich aus Paragraph 19, JN unzweifelhaft ergibt - auch die Geltendmachung von Ausschließungsgründen, weshalb auch in diesem Falle der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 24, Absatz 2, JN uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (NZ 1997, 228). Ebenso kann nicht fraglich sein, daß die gesetzliche Beschränkung des Instanzenzugs auch "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 erfaßt (EFSlg 63.900; 5 Ob 502/94; 1 Ob 45/97t).
Das Rekursgericht hat als Beleg für seine Auffassung, der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Punkte II. 1. und 2. sei zulässig, unter anderem auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 65/125 verwiesen, aus welcher entnommen werden könne, daß der revisible Ausspruch der Nichtigkeit grundsätzlich das gesamte vom befangenen Richter geführte Verfahren zu umfassen habe. Hinsichtlich der zitierten Entscheidung ist vorerst darauf zu verweisen, daß sie ein Amtshaftungsverfahren betraf, in welchem der Oberste Gerichtshof eingangs seiner Rechtsausführungen ausdrücklich darauf hinwies, daß das Amtshaftungsgericht an die zugrundeliegenden Tatsachen im Vorverfahren über die Befangenheit der Richterin und den Umfang der Nichtigerklärung gebunden sei. Wenngleich die anschließenden Ausführungen durchaus in dem vom Rekursgericht dargestellten Sinne verstanden werden können, hat der Oberste Gerichtshof in seiner eine Ablehnungssache betreffenden Entscheidung 1 Ob 45/97t ausdrücklich klargestellt, daß durchaus Fälle denkbar seien, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreichten. Dann seien jene Prozeßhandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen durchgeführt habe, die also von seiner erst später eingetretenen Befangenheit noch nicht berührt seien, von der Aufhebung durch die Ablehnungsinstanz auszunehmen. In diesem Umfang sei der eine weiterreichende Wirkung der Befangenheit eröffnende Wortlaut der Bestimmung des § 25 zweiter Satz JN von seinem Regelungszweck her zu reduzieren. Wie weit im Einzelfall die Befangenheit eines Richters zeitlich zurückreiche und inwieweit zurückreichend deshalb das Verfahren als nichtig aufzuheben sei, stelle eine sogenannte quaestio mixta dar, welche - anders als reine Tatfragen - revisibel sei. An dieser Auffassung ist festzuhalten, erfährt sie doch durch die Formulierung des letzten Satzes des § 25 JN, wonach das Verfahren "soweit erforderlich" aufzuheben sei, eine beachtliche Stütze.Das Rekursgericht hat als Beleg für seine Auffassung, der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Punkte römisch zwei. 1. und 2. sei zulässig, unter anderem auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 65/125 verwiesen, aus welcher entnommen werden könne, daß der revisible Ausspruch der Nichtigkeit grundsätzlich das gesamte vom befangenen Richter geführte Verfahren zu umfassen habe. Hinsichtlich der zitierten Entscheidung ist vorerst darauf zu verweisen, daß sie ein Amtshaftungsverfahren betraf, in welchem der Oberste Gerichtshof eingangs seiner Rechtsausführungen ausdrücklich darauf hinwies, daß das Amtshaftungsgericht an die zugrundeliegenden Tatsachen im Vorverfahren über die Befangenheit der Richterin und den Umfang der Nichtigerklärung gebunden sei. Wenngleich die anschließenden Ausführungen durchaus in dem vom Rekursgericht dargestellten Sinne verstanden werden können, hat der Oberste Gerichtshof in seiner eine Ablehnungssache betreffenden Entscheidung 1 Ob 45/97t ausdrücklich klargestellt, daß durchaus Fälle denkbar seien, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreichten. Dann seien jene Prozeßhandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen durchgeführt habe, die also von seiner erst später eingetretenen Befangenheit noch nicht berührt seien, von der Aufhebung durch die Ablehnungsinstanz auszunehmen. In diesem Umfang sei der eine weiterreichende Wirkung der Befangenheit eröffnende Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25, zweiter Satz JN von seinem Regelungszweck her zu reduzieren. Wie weit im Einzelfall die Befangenheit eines Richters zeitlich zurückreiche und inwieweit zurückreichend deshalb das Verfahren als nichtig aufzuheben sei, stelle eine sogenannte quaestio mixta dar, welche - anders als reine Tatfragen - revisibel sei. An dieser Auffassung ist festzuhalten, erfährt sie doch durch die Formulierung des letzten Satzes des Paragraph 25, JN, wonach das Verfahren "soweit erforderlich" aufzuheben sei, eine beachtliche Stütze.
Wird einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfaßt der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozeßhandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozeßhandlungen im Sinn des § 25 letzter Satz JN, dann gilt der Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs 2 JN nicht (ÖA 1985, 109; EFSlg 69.706; 10 Ob 522/95; 1 Ob 45/97t). Die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters und die Aufhebung der vom befangenen Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen als nichtig stellt nicht nur insoweit eine Einheit dar, als darüber grundsätzlich in einem Beschluß zu entscheiden ist (SZ 65/125; 1 Ob 45/97t), sondern auch, als sich beide Aussprüche in ihrem zeitlichen Wirkungsbereich decken müssen. Ist daher - wie oben dargestellt - eine zeitliche Beschränkung des Vorliegens der Befangenheit möglich, muß diese Beschränkung auch für den Ausspruch der Nichtigkeit der davon betroffenen Verfahrensschritte gelten. Der unterbliebene Ausspruch über die Nichtigkeit ist nur innerhalb der zeitlichen Begrenzungen der festgestellten Befangenheit bekämpfbar, weil anderenfalls die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN umgangen werden könnte.Wird einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfaßt der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozeßhandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozeßhandlungen im Sinn des Paragraph 25, letzter Satz JN, dann gilt der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht (ÖA 1985, 109; EFSlg 69.706; 10 Ob 522/95; 1 Ob 45/97t). Die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters und die Aufhebung der vom befangenen Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen als nichtig stellt nicht nur insoweit eine Einheit dar, als darüber grundsätzlich in einem Beschluß zu entscheiden ist (SZ 65/125; 1 Ob 45/97t), sondern auch, als sich beide Aussprüche in ihrem zeitlichen Wirkungsbereich decken müssen. Ist daher - wie oben dargestellt - eine zeitliche Beschränkung des Vorliegens der Befangenheit möglich, muß diese Beschränkung auch für den Ausspruch der Nichtigkeit der davon betroffenen Verfahrensschritte gelten. Der unterbliebene Ausspruch über die Nichtigkeit ist nur innerhalb der zeitlichen Begrenzungen der festgestellten Befangenheit bekämpfbar, weil anderenfalls die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN umgangen werden könnte.
Das Erstgericht hat das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen, die über den 13.9.1993 zurückwirken, verneint. Das Rekursgericht hat festgestellt, daß die Befangenheit des Konkursrichters bis 6.11.1991 zurückwirke und in diesem Umfang - ausgenommen einzelne Verfahrensakte - das Verfahren als nichtig aufgehoben. Den Antrag auf Feststellung des Vorliegens darüber hinausreichender Ausgeschlossenheits- oder Befangenheitsgründe des Konkursrichters hat es in Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses abgewiesen, die Anträge der Gemeinschuldnerinnen auf Feststellung des Vorliegens von Ausschließungsgründen in Ansehung der im Spruch dritt- bis siebentgenannten Konkursverfahren hat es schließlich zurückgewiesen. Damit ist aber das im § 24 Abs 2 JN gegen die Zurückweisung der Ablehnung vorgesehene zweiinstanzliche Verfahren erschöpft. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß in der Rechtsprechung vom Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs 2 JN dann eine Ausnahme gemacht wurde, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen, wie etwa aus fehlendem Rekursinteresse einer Partei, ablehnte (SZ 42/74; SZ 54/96; 1 Ob 45/97t). Von einer derartig formellen Erledigung durch das Rekursgericht kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht zweiter Instanz den erhobenen Rekurs als unzulässig oder aus anderen Gründen einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich erachtete. Kam es in Erledigung des Rekurses zum Ergebnis, daß der Antrag, den das Erstgericht als sachlich nicht gerechtfertigt ansah, wegen Fehlens prozessualer Voraussetzungen unzulässig und daher zurückzuweisen sei, hat es die Entscheidung des Erstgerichtes übeprüft und liegt daher keine Ausnahme vom bereits mehrfach dargestellten Rechtsmittelausschluß vor (1 Ob 167/73; 8 Ob 554/86; 8 Ob 536/88). Eine formelle Entscheidung in diesem Sinne hat das Rekursgericht aber nicht getroffen, betonte es doch auch hinsichtlich Punkt II. 3., daß es den angefochtenen Beschluß aus den im wesentlichen bereits dargestellten Gründen bestätige, jedoch lediglich den seiner Ansicht nach unrichtig formulierten Spruch richtigstellen wolle.Das Erstgericht hat das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen, die über den 13.9.1993 zurückwirken, verneint. Das Rekursgericht hat festgestellt, daß die Befangenheit des Konkursrichters bis 6.11.1991 zurückwirke und in diesem Umfang - ausgenommen einzelne Verfahrensakte - das Verfahren als nichtig aufgehoben. Den Antrag auf Feststellung des Vorliegens darüber hinausreichender Ausgeschlossenheits- oder Befangenheitsgründe des Konkursrichters hat es in Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses abgewiesen, die Anträge der Gemeinschuldnerinnen auf Feststellung des Vorliegens von Ausschließungsgründen in Ansehung der im Spruch dritt- bis siebentgenannten Konkursverfahren hat es schließlich zurückgewiesen. Damit ist aber das im Paragraph 24, Absatz 2, JN gegen die Zurückweisung der Ablehnung vorgesehene zweiinstanzliche Verfahren erschöpft. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß in der Rechtsprechung vom Rechtsmittelausschluß des Paragraph 24, Absatz 2, JN dann eine Ausnahme gemacht wurde, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen, wie etwa aus fehlendem Rekursinteresse einer Partei, ablehnte (SZ 42/74; SZ 54/96; 1 Ob 45/97t). Von einer derartig formellen Erledigung durch das Rekursgericht kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht zweiter Instanz den erhobenen Rekurs als unzulässig oder aus anderen Gründen einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich erachtete. Kam es in Erledigung des Rekurses zum Ergebnis, daß der Antrag, den das Erstgericht als sachlich nicht gerechtfertigt ansah, wegen Fehlens prozessualer Voraussetzungen unzulässig und daher zurückzuweisen sei, hat es die Entscheidung des Erstgerichtes übeprüft und liegt daher keine Ausnahme vom bereits mehrfach dargestellten Rechtsmittelausschluß vor (1 Ob 167/73; 8 Ob 554/86; 8 Ob 536/88). Eine formelle Entscheidung in diesem Sinne hat das Rekursgericht aber nicht getroffen, betonte es doch auch hinsichtlich Punkt römisch zwei. 3., daß es den angefochtenen Beschluß aus den im wesentlichen bereits dargestellten Gründen bestätige, jedoch lediglich den seiner Ansicht nach unrichtig formulierten Spruch richtigstellen wolle.
Wie bereits ausführlich dargestellt bezieht sich der Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs 2 JN nicht auf das Unterbleiben einer Nichtigerklärung von Verfahrenshandlungen innerhalb des Zeitraumes, für welchen die Befangenheit des Richters festgestellt wurde (NZ 1988, 76; 2 Ob 551/92; 1 Ob 45/97t). Insoweit wäre daher der Rekurs gegen Punkt II. 1. lit c des angefochtenen Beschlusses, mit welchem bestimmte Verfahrenshandlungen von der - vom Rekursgericht erstmals ausgesprochenen - Nichtigerklärung ausgenommen wurden, zulässig. Allerdings ist auch ein solch zulässiger Rekurs an die Voraussetzungen des gemäß § 171 KO auch im Insolvenzverfahren anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO gebunden. Eine Rechtsfrage von der dort genannten Qualität werfen die Revisionsrekurswerber in ihrem Rechtsmittel aber nicht auf, weil sie zu diesem Punkt kein substantiiertes Vorbringen erstatten. Gleiches gilt auch für den Punkt I. 2. des angefochtenen Beschlusses, hinsichtlich dessen die Revisionsrekurswerber ausdrücklich die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Einmaligkeit des Rechtsmittels zugestehen.Wie bereits ausführlich dargestellt bezieht sich der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht auf das Unterbleiben einer Nichtigerklärung von Verfahrenshandlungen innerhalb des Zeitraumes, für welchen die Befangenheit des Richters festgestellt wurde (NZ 1988, 76; 2 Ob 551/92; 1 Ob 45/97t). Insoweit wäre daher der Rekurs gegen Punkt römisch zwei. 1. Litera c, des angefochtenen Beschlusses, mit welchem bestimmte Verfahrenshandlungen von der - vom Rekursgericht erstmals ausgesprochenen - Nichtigerklärung ausgenommen wurden, zulässig. Allerdings ist auch ein solch zulässiger Rekurs an die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 171, KO auch im Insolvenzverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gebunden. Eine Rechtsfrage von der dort genannten Qualität werfen die Revisionsrekurswerber in ihrem Rechtsmittel aber nicht auf, weil sie zu diesem Punkt kein substantiiertes Vorbringen erstatten. Gleiches gilt auch für den Punkt römisch eins. 2. des angefochtenen Beschlusses, hinsichtlich dessen die Revisionsrekurswerber ausdrücklich die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Einmaligkeit des Rechtsmittels zugestehen.
Die Rekurse sind daher - wenngleich aus den dargestellten unterschiedlichen Gründen - zurückzuweisen.