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Entscheidung 10 Ob 522/95×

Entscheidung 10 Ob 522/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob522/95

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Klaus Steiner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Karl H*****, Pensionist, und 2.) Rosa H*****, Hausfrau, beide ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, wegen S 2,000.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 19.Juli 1995, GZ 2 R 193/94-6, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 24.August 1994, GZ 18 Nc 41/94, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im vorliegenden Rechtsstreit wurde die nach der Geschäftsverteilung des Erstgerichtes berufene Richterin vom Kläger wegen Befangenheit abgelehnt. Der für die Entscheidung über diese Ablehnung zuständige Senat des Erstgerichtes wies den Antrag zurück, das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und der Ablehnung statt. Es sprach aus, daß der Prozeß durch den nach der Geschäftsverteilung des Erstgerichtes bestimmten Vertreter der abgelehnten Richterin weiterzuführen sei. Eine Aufhebung der von der abgelehnten Richterin vorgenommenen Prozeßhandlungen als nichtig (Paragraph 25, Satz 2 JN) hielt das Rekursgericht nicht für erforderlich. Insoweit gelte allerdings der absolute Rechtsmittelausschluß gegen die Stattgebung der Ablehnung durch Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht, doch sei der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beiden Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß die auf Zurückweisung der Ablehnung lautende erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel statt. Nur dann, wenn die im Paragraph 25, Satz 2 JN angeordnete Nichtigerklärung der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen ganz oder teilweise unterbleibt, ist der Beschluß ungeachtet des Paragraph 24, Absatz 2, JN ausnahmsweise anfechtbar, weil insoweit der Ablehnung nicht zur Gänze stattgegeben wurde (Mayr in Rechtberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 25, JN; 2 Ob 551/92 = EFSlg 69.706 und 69.707; 8 Ob 3/95; 4 Ob 502/95 ua). Auf keinen Fall steht aber der Partei, die den Richter nicht abgelehnt hat, ein Rechtsmittel mit dem Ziel zu, die bereits ausgesprochene Stattgebung der Ablehnung in eine Zurückweisung abzuändern.

Da sich der vorliegende "außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten nur gegen die Stattgebung der Ablehnung richtet, ist er zur Gänze vom Rechtsmittelausschluß des Paragraph 24, Absatz 2, JN erfaßt und - ohne Rücksicht auf die der Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsfrage - absolut (jedenfalls) unzulässig.

Anmerkung

E40644 10A05225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB00522.95.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19951017_OGH0002_0100OB00522_9500000_000

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