Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck fristgerecht erhobene Rekurs ist zulässig, weil sich das Rechtsmittel nicht gegen die Stattgebung der Ablehnung, sondern nur gegen das Fehlen eines Ausspruches über die Aufhebung nichtiger Prozeßhandlungen des befangenen Richters richtet. Unterbleibt ein solcher Ausspruch über diese Nichtigkeitserklärung, dann wurde der Ablehnung in bezug auf die vor der Entscheidung gelegenen Amtshandlungen nicht Folge gegeben. Der Rechtsmittelausschluß gegen die Stattgebung der Ablehnung im § 24 Abs 2 JN gilt insoweit nicht (EFSlg 49.241 = ÖA 1986, 109; EFSlg 69.706 und 69.707; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 25 JN).Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck fristgerecht erhobene Rekurs ist zulässig, weil sich das Rechtsmittel nicht gegen die Stattgebung der Ablehnung, sondern nur gegen das Fehlen eines Ausspruches über die Aufhebung nichtiger Prozeßhandlungen des befangenen Richters richtet. Unterbleibt ein solcher Ausspruch über diese Nichtigkeitserklärung, dann wurde der Ablehnung in bezug auf die vor der Entscheidung gelegenen Amtshandlungen nicht Folge gegeben. Der Rechtsmittelausschluß gegen die Stattgebung der Ablehnung im Paragraph 24, Absatz 2, JN gilt insoweit nicht (EFSlg 49.241 = ÖA 1986, 109; EFSlg 69.706 und 69.707; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 25, JN).
Zur Einbringung eines Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung ist zwar nur legitimiert, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat; gegen die Entscheidung über eine vom Richter selbst erstattete Befangenheitsanzeige können daher die Prozeßparteien keinen Rekurs erheben (AnwBl 1992, 916). Wird aber einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfaßt der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozeßhandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozeßhandlungen iSd § 25 JN, dann kann auch eine Partei, die den Richter nicht abgelehnt hat, das Unterbleiben der Nichtigkeitserklärung mit Rekurs bekämpfen.Zur Einbringung eines Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung ist zwar nur legitimiert, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat; gegen die Entscheidung über eine vom Richter selbst erstattete Befangenheitsanzeige können daher die Prozeßparteien keinen Rekurs erheben (AnwBl 1992, 916). Wird aber einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfaßt der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozeßhandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozeßhandlungen iSd Paragraph 25, JN, dann kann auch eine Partei, die den Richter nicht abgelehnt hat, das Unterbleiben der Nichtigkeitserklärung mit Rekurs bekämpfen.
Der Rekurs ist auch berechtigt. Im Ablehnungsbeschluß ist zu prüfen, ob und wie weit die vom befangenen Richter gesetzten Prozeßhandlungen als nichtig aufzuheben sind; wegen des Gebotes des Art 6 MRK nach einem "fair-trial" ist grundsätzlich jeder Akt aufzuheben, der unter der Mitwirkung des befangenen Richters zustandegekommen ist (1 Ob 3/92; Mayr aaO). Der Befangenheitsgrund (nämlich die Lebensgemeinschaft der Beklagten mit einem Richter des Landesgerichtes Feldkirch, welcher sie offensichtlich auch im vorliegenden Verfahren berät) wirkt sich auf das gesamte bisher vor dem Landesgericht Feldkirch durchgeführte Verfahren aus. Daher sind sämtliche von diesem Gericht durchgeführter Verfahrenshandlungen nichtig (vgl EFSlg 49.241 = ÖA 1986,109).Der Rekurs ist auch berechtigt. Im Ablehnungsbeschluß ist zu prüfen, ob und wie weit die vom befangenen Richter gesetzten Prozeßhandlungen als nichtig aufzuheben sind; wegen des Gebotes des Artikel 6, MRK nach einem "fair-trial" ist grundsätzlich jeder Akt aufzuheben, der unter der Mitwirkung des befangenen Richters zustandegekommen ist (1 Ob 3/92; Mayr aaO). Der Befangenheitsgrund (nämlich die Lebensgemeinschaft der Beklagten mit einem Richter des Landesgerichtes Feldkirch, welcher sie offensichtlich auch im vorliegenden Verfahren berät) wirkt sich auf das gesamte bisher vor dem Landesgericht Feldkirch durchgeführte Verfahren aus. Daher sind sämtliche von diesem Gericht durchgeführter Verfahrenshandlungen nichtig vergleiche EFSlg 49.241 = ÖA 1986,109).
In Stattgebung des Rekurses war daher auszusprechen, daß das vom Landesgericht Feldkirch durchgeführte Verfahren ab Zustellung der Klage als nichtig aufgehoben wird.