a) In Ablehnungssachen ist gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des § 24 Abs 2 JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (5 Ob 502/94 = EFSlg 75.922; 2 Ob 551/92 = EFSlg 69.705 uva, zuletzt 4 Ob 2243/96y; RIS-Justiz RS0074402; Mayr in Rechberger, § 24 JN Rz 5 mwN). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für „außerordentliche“ Revisionsrekurse nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 (EFSlg 63.900; 5 Ob 502/94). Demnach ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit welcher die dem Ablehnungsantrag nicht stattgebende, entsprechend der üblichen Terminologie (siehe § 24 Abs 2 zweiter Fall JN) den Antrag zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts nach meritorischer Prüfung bestätigt wurde, ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.a) In Ablehnungssachen ist gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (5 Ob 502/94 = EFSlg 75.922; 2 Ob 551/92 = EFSlg 69.705 uva, zuletzt 4 Ob 2243/96y; RIS-Justiz RS0074402; Mayr in Rechberger, Paragraph 24, JN Rz 5 mwN). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für „außerordentliche“ Revisionsrekurse nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 (EFSlg 63.900; 5 Ob 502/94). Demnach ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit welcher die dem Ablehnungsantrag nicht stattgebende, entsprechend der üblichen Terminologie (siehe Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Fall JN) den Antrag zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts nach meritorischer Prüfung bestätigt wurde, ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
Eine Ausnahme hievon, freilich innerhalb der Grenzen des § 528 Abs 1 ZPO, hat der Oberste Gerichtshof jedoch für einen solchen Beschluss anerkannt, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung (über den Ablehnungsantrag) gerichteten Rekurses aus formellen Gründen, wie hier aus dem fehlenden Rekursinteresse einer Partei bei Befangenheitserklärung des Richters ablehnte (Mayr aaO § 24 JN Rz 5 mwN). Der Rechtszug an die dritte Instanz zur Prüfung solcher formeller Gründe steht, allerdings nur unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO offen (AnwBl 1992, 916; 6 Ob 592/94 ua). Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung nur legitimiert, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat; gegen die Entscheidung über einen vom Richter gestellten (Selbst-)Ablehnungsantrag (Befangenheitsanzeige) steht daher den Prozessparteien, wie das Rekursgericht völlig zutreffend erkannte, der Rekurs nicht zu (4 Ob 502/95; AnwBl 1992, 916 mwN [Mayr] ua; Mayr aaO § 24 JN Rz 4).Eine Ausnahme hievon, freilich innerhalb der Grenzen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, hat der Oberste Gerichtshof jedoch für einen solchen Beschluss anerkannt, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung (über den Ablehnungsantrag) gerichteten Rekurses aus formellen Gründen, wie hier aus dem fehlenden Rekursinteresse einer Partei bei Befangenheitserklärung des Richters ablehnte (Mayr aaO Paragraph 24, JN Rz 5 mwN). Der Rechtszug an die dritte Instanz zur Prüfung solcher formeller Gründe steht, allerdings nur unter der Voraussetzung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO offen (AnwBl 1992, 916; 6 Ob 592/94 ua). Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung nur legitimiert, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat; gegen die Entscheidung über einen vom Richter gestellten (Selbst-)Ablehnungsantrag (Befangenheitsanzeige) steht daher den Prozessparteien, wie das Rekursgericht völlig zutreffend erkannte, der Rekurs nicht zu (4 Ob 502/95; AnwBl 1992, 916 mwN [Mayr] ua; Mayr aaO Paragraph 24, JN Rz 4).
b) Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den abändernden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet und die Nichtigerklärung der drei Verfahren - in ihrer Gesamtheit bezeichnenderweise also einschließlich der Verfahrensteile, in denen noch andere Richter tätig waren - und nicht bloß der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17.Oktober 1996 im Verfahren AZ 29 Cg 33/94k anstrebt, ist er entgegen der Auffassung der zweiten Instanz nicht absolut unzulässig.
Richtig ist zwar, dass auch eine Entscheidung der zweiten Instanz nach § 25 zweiter Satz JN, mit der die Nichtigerklärung der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen ausgesprochen wird, unanfechtbar ist (EvBl 1977/173 ua). Wird aber einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfasst der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozesshandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozesshandlungen iSd § 25 zweiter Satz JN, dann kann auch die Partei, die den Richter nicht abgelehnt hat, das Unterbleiben der Nichtigerklärung mit Rekurs bekämpfen (4 Ob 502/95; RIS-Justiz RS0046014). Der oben dargestellte Rechtsmittelausschluss gilt somit dann nicht, wenn das Verfahren trotz erfolgreicher Befangenheitsanzeige des Richters nicht oder nur teilweise für nichtig erklärt wurde (vgl 4 Ob 502/95; 10 Ob 522/95; EFSlg 69.706 f; 1 Ob 668/85 = EFSlg 49.241 = ÖA 1985, 109; RIS-Justiz RS0046014; Mayr aaO § 25 JN Rz 3). Freilich sind auch in einem solchen Fall die Grenzen des § 528 Abs 1 ZPO zu beachten.Richtig ist zwar, dass auch eine Entscheidung der zweiten Instanz nach Paragraph 25, zweiter Satz JN, mit der die Nichtigerklärung der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen ausgesprochen wird, unanfechtbar ist (EvBl 1977/173 ua). Wird aber einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfasst der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozesshandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozesshandlungen iSd Paragraph 25, zweiter Satz JN, dann kann auch die Partei, die den Richter nicht abgelehnt hat, das Unterbleiben der Nichtigerklärung mit Rekurs bekämpfen (4 Ob 502/95; RIS-Justiz RS0046014). Der oben dargestellte Rechtsmittelausschluss gilt somit dann nicht, wenn das Verfahren trotz erfolgreicher Befangenheitsanzeige des Richters nicht oder nur teilweise für nichtig erklärt wurde vergleiche 4 Ob 502/95; 10 Ob 522/95; EFSlg 69.706 f; 1 Ob 668/85 = EFSlg 49.241 = ÖA 1985, 109; RIS-Justiz RS0046014; Mayr aaO Paragraph 25, JN Rz 3). Freilich sind auch in einem solchen Fall die Grenzen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu beachten.
Gemäß § 25 zweiter Satz JN idgF sind, wird der Ablehnung stattgegeben, die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen nichtig und, „soweit erforderlich“, aufzuheben. Die Bestimmung wurde durch Art I Z 5 der Verordnung der Bundesregierung vom 16.Juli 1933 über Änderungen der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (8.Gerichtsentlastungsnovelle), BGBl 1933/346, eingeführt. Materialien zu dieser Novelle sind, soweit überblickbar, nicht vorhanden, sodass auf den Willen des Gesetzgebers zur Determinierung des Begriffs „soweit erforderlich“ nicht zurückgegriffen werden kann. Über die Nichtigkeit der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen ist jedenfalls im Ablehnungsbeschluss zu entscheiden. Sein Inhalt ist für die Beurteilung maßgebend, inwieweit das vom abgelehnten Richter geführte Verfahren nichtig ist (1 Ob 3/92 = SZ 65/125; NZ 1988, 76; EFSlg 49.241; Fasching, Lehrbuch2 Rz 161; Mayr aaO § 25 JN Rz 3). Während die Nichtigkeit beim ausgeschlossenen Richter ex lege gegeben ist, wird sie beim abgelehnten Richter durch den Ablehnungsbeschluss rückwirkend festgestellt (SZ 65/125). Beim erfolgreich abgelehnten Richter ist regelmäßig schon angesichts des Gebots des Art 6 EMRK nach einem „fair trial“ jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam, nichtig (SZ 65/125 ua, zuletzt 3 Ob 50/95; Fasching I 214 und Lehrbuch2 Rz 161) und aufzuheben. War der abgelehnte Richter schon vom Prozessbeginn an tätig, ist das Verfahren regelmäßig bereits „ab einschließlich“ der Klagszustellung, bei Richterwechsel (wie hier) vom Eintritt des erfolgreich abgelehnten Richters in das Verfahren als nichtig aufzuheben.Gemäß Paragraph 25, zweiter Satz JN idgF sind, wird der Ablehnung stattgegeben, die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen nichtig und, „soweit erforderlich“, aufzuheben. Die Bestimmung wurde durch Artikel römisch eins, Ziffer 5, der Verordnung der Bundesregierung vom 16.Juli 1933 über Änderungen der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (8.Gerichtsentlastungsnovelle), BGBl 1933/346, eingeführt. Materialien zu dieser Novelle sind, soweit überblickbar, nicht vorhanden, sodass auf den Willen des Gesetzgebers zur Determinierung des Begriffs „soweit erforderlich“ nicht zurückgegriffen werden kann. Über die Nichtigkeit der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen ist jedenfalls im Ablehnungsbeschluss zu entscheiden. Sein Inhalt ist für die Beurteilung maßgebend, inwieweit das vom abgelehnten Richter geführte Verfahren nichtig ist (1 Ob 3/92 = SZ 65/125; NZ 1988, 76; EFSlg 49.241; Fasching, Lehrbuch2 Rz 161; Mayr aaO Paragraph 25, JN Rz 3). Während die Nichtigkeit beim ausgeschlossenen Richter ex lege gegeben ist, wird sie beim abgelehnten Richter durch den Ablehnungsbeschluss rückwirkend festgestellt (SZ 65/125). Beim erfolgreich abgelehnten Richter ist regelmäßig schon angesichts des Gebots des Artikel 6, EMRK nach einem „fair trial“ jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam, nichtig (SZ 65/125 ua, zuletzt 3 Ob 50/95; Fasching römisch eins 214 und Lehrbuch2 Rz 161) und aufzuheben. War der abgelehnte Richter schon vom Prozessbeginn an tätig, ist das Verfahren regelmäßig bereits „ab einschließlich“ der Klagszustellung, bei Richterwechsel (wie hier) vom Eintritt des erfolgreich abgelehnten Richters in das Verfahren als nichtig aufzuheben.
Die zweite Instanz meint nun unter Hinweis auf die Entscheidungen EvBl 1977/173 und 4 Ob 502/95, diese Grundsätze dahin einschränken zu müssen, dass das Verfahren nur in dem vom Befangenheitsgrund betroffenen Umfang als nichtig aufzuheben sei, also nur insoweit, als sich der Befangenheitsgrund auf das Verfahren ausgewirkt habe. Es handelt sich indes dabei um keine Einschränkung der dargestellten Rechtsauffassung, sondern bloß um eine Konkretisierung des Begriffs „soweit erforderlich“. Im Regelfall der erfolgreichen Ablehnung eines Richters reicht der Ablehnungsgrund soweit zurück, dass eine Aufhebung aller Verfahrensteile, an denen der erfolgreich abgelehnte Richter beteiligt war, unumgänglich ist (vgl etwa 4 Ob 502/95 zum Fall der Lebensgemeinschaft eines Richters). Dies ist schon im Interesse des Ansehens der Justiz erforderlich und soll sicherstellen, dass jeder Verfahrensschritt, der Einfluss auf den Prozessverlauf haben konnte (etwa die Klagszustellung anstatt richtigerweise die Klagszurückweisung u.d.) beseitigt wird. Andererseits darf es die Ablehnung jedoch auch nicht den Parteien ermöglichen, sich eines ihnen nicht genehmen, aber unvoreingenommenen Richters zu entledigen und auf diese Weise den durch die Geschäftsverteilung bestimmten gesetzlichen Richter einfach zu umgehen.Die zweite Instanz meint nun unter Hinweis auf die Entscheidungen EvBl 1977/173 und 4 Ob 502/95, diese Grundsätze dahin einschränken zu müssen, dass das Verfahren nur in dem vom Befangenheitsgrund betroffenen Umfang als nichtig aufzuheben sei, also nur insoweit, als sich der Befangenheitsgrund auf das Verfahren ausgewirkt habe. Es handelt sich indes dabei um keine Einschränkung der dargestellten Rechtsauffassung, sondern bloß um eine Konkretisierung des Begriffs „soweit erforderlich“. Im Regelfall der erfolgreichen Ablehnung eines Richters reicht der Ablehnungsgrund soweit zurück, dass eine Aufhebung aller Verfahrensteile, an denen der erfolgreich abgelehnte Richter beteiligt war, unumgänglich ist vergleiche etwa 4 Ob 502/95 zum Fall der Lebensgemeinschaft eines Richters). Dies ist schon im Interesse des Ansehens der Justiz erforderlich und soll sicherstellen, dass jeder Verfahrensschritt, der Einfluss auf den Prozessverlauf haben konnte (etwa die Klagszustellung anstatt richtigerweise die Klagszurückweisung u.d.) beseitigt wird. Andererseits darf es die Ablehnung jedoch auch nicht den Parteien ermöglichen, sich eines ihnen nicht genehmen, aber unvoreingenommenen Richters zu entledigen und auf diese Weise den durch die Geschäftsverteilung bestimmten gesetzlichen Richter einfach zu umgehen.
Es sind in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz durchaus Fälle denkbar, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreicht. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kann dies zutreffen, wenn sich der bis dahin unvoreingenommene Richter erst wegen eines grob ungehörigen und beleidigenden Verhaltens des Ablehnungswerbers als befangen erachtet. Dann sind jene Prozesshandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen vorgenommen hat, die also von seiner erst später eingetretenen Befangenheit noch nicht berührt sind, von der Aufhebung durch die Ablehnungsinstanz auszunehmen; in diesem Umfang ist der eine weiterreichende Wirkung der Befangenheit eröffnende Wortlaut der Bestimmung des § 25 zweiter Satz JN von seinem Regelungszweck her zu reduzieren. Wieweit im Einzelfall die Befangenheit eines Richters zeitlich zurückreicht und inwieweit zurückreichend deshalb das Verfahren als nichtig aufzuheben ist, stellt eine sogenannte quaestio mixta dar (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1923; Kodek in Rechberger, § 498 ABGB Rz 2), weil der Gesetzgeber das konkrete tatsächliche Element so weit in die Rechtsnorm eingebaut hat, dass die Tatfrage nicht nur das Beurteilungselement der Rechtsnorm ist, sondern in diese eingeht und ihr erst Anwendbarkeit verleiht. Der Oberste Gerichtshof ist daher auch - anders als bei reinen Tatfragen - berufen, dazu Stellung zu nehmen. Beim hier zu beurteilenden Sachverhalt ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Verhandlungsrichterin alle Prozesshandlungen vor der Tagsatzung vom 17.Oktober 1996 völlig unvoreingenommen vorgenommen hat. Es besteht daher tatsächlich kein Anlass, weitere von ihr vorgenommene Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben.Es sind in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz durchaus Fälle denkbar, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreicht. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kann dies zutreffen, wenn sich der bis dahin unvoreingenommene Richter erst wegen eines grob ungehörigen und beleidigenden Verhaltens des Ablehnungswerbers als befangen erachtet. Dann sind jene Prozesshandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen vorgenommen hat, die also von seiner erst später eingetretenen Befangenheit noch nicht berührt sind, von der Aufhebung durch die Ablehnungsinstanz auszunehmen; in diesem Umfang ist der eine weiterreichende Wirkung der Befangenheit eröffnende Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25, zweiter Satz JN von seinem Regelungszweck her zu reduzieren. Wieweit im Einzelfall die Befangenheit eines Richters zeitlich zurückreicht und inwieweit zurückreichend deshalb das Verfahren als nichtig aufzuheben ist, stellt eine sogenannte quaestio mixta dar (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1923; Kodek in Rechberger, Paragraph 498, ABGB Rz 2), weil der Gesetzgeber das konkrete tatsächliche Element so weit in die Rechtsnorm eingebaut hat, dass die Tatfrage nicht nur das Beurteilungselement der Rechtsnorm ist, sondern in diese eingeht und ihr erst Anwendbarkeit verleiht. Der Oberste Gerichtshof ist daher auch - anders als bei reinen Tatfragen - berufen, dazu Stellung zu nehmen. Beim hier zu beurteilenden Sachverhalt ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Verhandlungsrichterin alle Prozesshandlungen vor der Tagsatzung vom 17.Oktober 1996 völlig unvoreingenommen vorgenommen hat. Es besteht daher tatsächlich kein Anlass, weitere von ihr vorgenommene Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben.
Demnach kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO.Demnach kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.