Der Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht zulässig, allerdings nicht aus den vom Rekursgericht erachteten Gründen.
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel ... statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Rechtsmittel gegen eine Sachentscheidung der zweiten Instanz im Verfahren über die Ablehnung eines Richters stets unzulässig (eingehend RZ 1991/36 = NRsp 1991/13 mwN; RZ 1992/47 ua), wogegen der Revisionsrekurs gegen den eine Rechtsmittelerledigung aus formellen Gründen verweigernden rekursgerichtlichen Zurückweisungsgrund nicht dem aus § 24 Abs 2 JN abgeleiteten Rechtsmittelausschluß unterliegt und der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe, allerdings unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO, offen steht (AnwBl 1992, 916 mwN und Anm von Mayr; vgl auch EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; RZ 1981/23 uva; zuletzt 6 Ob 541/94, 3 Ob 131/93). Der von der Rekursinstanz behauptete Wertungswiderspruch besteht daher nicht, weil das Vorliegen eines Rechtsmittelausschlusses einmal sachlich überprüft werden soll. Diese Grundsätze haben auch im Fall der Stattgebung der Ablehnung zu gelten.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel ... statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Rechtsmittel gegen eine Sachentscheidung der zweiten Instanz im Verfahren über die Ablehnung eines Richters stets unzulässig (eingehend RZ 1991/36 = NRsp 1991/13 mwN; RZ 1992/47 ua), wogegen der Revisionsrekurs gegen den eine Rechtsmittelerledigung aus formellen Gründen verweigernden rekursgerichtlichen Zurückweisungsgrund nicht dem aus Paragraph 24, Absatz 2, JN abgeleiteten Rechtsmittelausschluß unterliegt und der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe, allerdings unter der Voraussetzung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, offen steht (AnwBl 1992, 916 mwN und Anmerkung von Mayr; vergleiche auch EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; RZ 1981/23 uva; zuletzt 6 Ob 541/94, 3 Ob 131/93). Der von der Rekursinstanz behauptete Wertungswiderspruch besteht daher nicht, weil das Vorliegen eines Rechtsmittelausschlusses einmal sachlich überprüft werden soll. Diese Grundsätze haben auch im Fall der Stattgebung der Ablehnung zu gelten.
Im Fall einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters ist Entscheidungsgegenstand die in der Klage geltend gemachte Forderung (1 Ob 543/91). Bei der Nichterwähnung der in § 502 Abs 3 ZPO bezeichneten familienrechtlichen und bestandrechtlichen Streitigkeiten in § 528 ZPO handelt es sich erkennbar nicht um eine gewollte Regelungslücke, weshalb hier anschließend an § 502 Abs 3 Z 2 ZPO das Rechtsmittel auch nicht aus dem Grunde des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (absolut) unzulässig ist.Im Fall einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters ist Entscheidungsgegenstand die in der Klage geltend gemachte Forderung (1 Ob 543/91). Bei der Nichterwähnung der in Paragraph 502, Absatz 3, ZPO bezeichneten familienrechtlichen und bestandrechtlichen Streitigkeiten in Paragraph 528, ZPO handelt es sich erkennbar nicht um eine gewollte Regelungslücke, weshalb hier anschließend an Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO das Rechtsmittel auch nicht aus dem Grunde des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (absolut) unzulässig ist.
Allerdings steht im vorliegenden Fall keine erhebliche Rechtsfrage iS der §§ 528 Abs 1, 502 Abs 1 ZPO zur Beurteilung an. Denn daß gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel stattfindet, entspricht der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs 1 erster Halbsatz JN. Seine sachliche Rechtfertigung findet dieser Rechtsmittelausschluß in der Überlegung, daß das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung erfordert, jeden Anschein zu vermeiden, der Richter lasse sich bei der Entscheidung in einer Rechtssache nicht ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten. Hat daher infolge einer Ablehnung durch die Prozeßpartei oder infolge Befangenheitsanzeige durch den Richter ein Gericht die Unbefangenheit dieses Richters in Zweifel gezigen, könnte dieser Zweifel nicht durch die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofes beseitigt werden, weil selbst bei einer anderen Rechtsmeinung der Anschein der Befangenheit bestehen bliebe (RZ 1981/23; EvBl 1977/173). Diese Erwägungen haben auch dann zu gelten, wenn eine Sachverhalt zu beurteilen ist, den der zuständige Richter rechtlich als Ausschließungsgrund, der nach § 23 JN zur Entscheidung berufene Vorsteher des Bezirksgerichtes hingegen als relevanten Befangenheitsgrund beurteilt.Allerdings steht im vorliegenden Fall keine erhebliche Rechtsfrage iS der Paragraphen 528, Absatz eins, 502, Absatz eins, ZPO zur Beurteilung an. Denn daß gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel stattfindet, entspricht der gesetzlichen Regelung des Paragraph 24, Absatz eins, erster Halbsatz JN. Seine sachliche Rechtfertigung findet dieser Rechtsmittelausschluß in der Überlegung, daß das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung erfordert, jeden Anschein zu vermeiden, der Richter lasse sich bei der Entscheidung in einer Rechtssache nicht ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten. Hat daher infolge einer Ablehnung durch die Prozeßpartei oder infolge Befangenheitsanzeige durch den Richter ein Gericht die Unbefangenheit dieses Richters in Zweifel gezigen, könnte dieser Zweifel nicht durch die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofes beseitigt werden, weil selbst bei einer anderen Rechtsmeinung der Anschein der Befangenheit bestehen bliebe (RZ 1981/23; EvBl 1977/173). Diese Erwägungen haben auch dann zu gelten, wenn eine Sachverhalt zu beurteilen ist, den der zuständige Richter rechtlich als Ausschließungsgrund, der nach Paragraph 23, JN zur Entscheidung berufene Vorsteher des Bezirksgerichtes hingegen als relevanten Befangenheitsgrund beurteilt.
Auf die Frage des Rechtsmittelinteresses des Beklagten muß nicht mehr eingegangen werden (vgl dazu AnwBl 1992, 916).Auf die Frage des Rechtsmittelinteresses des Beklagten muß nicht mehr eingegangen werden vergleiche dazu AnwBl 1992, 916).