Der Ablehnungswerber begründet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit, daß die Beurteilung, ob das vom Ablehnungswerber dem zuständigen Richter vorgeworfene Verhalten dessen Befangenheit rechtfertige, eine erhebliche Rechtsfrage darstelle. Darauf kommt es aber aus folgenden Gründen nicht an:
In Ablehnungssachen ist gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hievon hat der Oberste Gerichtshof nur für einen solchen - hier nicht gegebenen - Beschluß anerkannt, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung (über den Ablehnungsantrag) gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (EFSlg 57.667, 63.899; 2 Ob 551/92 = EFSlg
69.705 [im Druck]). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 (EFSlg 63.900).
Da das Außerstreitgesetz über die Ablehnung eines Richters keine Regelung trifft, finden im Verfahren Außerstreitsachen die in der Jurisdiktionsnorm enthaltenen diesbezüglichen Bestimmungen Anwendung (EFSlg 63.901 unter Hinweis auf SZ 54/96; 6 Ob 590/92 und 7 Ob 616/92 = EFSlg 69.704 [im Druck]), daher auch die Bestimmung des § 24 Abs 2 JN, der den Rechtszug betreffend meritorische Entscheidungen in Ablehnungssachen abschließend regelt und der im Sinne der vorangeführten Judikatur auszulegen ist.Da das Außerstreitgesetz über die Ablehnung eines Richters keine Regelung trifft, finden im Verfahren Außerstreitsachen die in der Jurisdiktionsnorm enthaltenen diesbezüglichen Bestimmungen Anwendung (EFSlg 63.901 unter Hinweis auf SZ 54/96; 6 Ob 590/92 und 7 Ob 616/92 = EFSlg 69.704 [im Druck]), daher auch die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, JN, der den Rechtszug betreffend meritorische Entscheidungen in Ablehnungssachen abschließend regelt und der im Sinne der vorangeführten Judikatur auszulegen ist.
Demnach ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher die dem Ablehnungsantrag nicht stattgebende, entsprechend der üblichen Terminologie (siehe § 24 Abs 2 Fall 2 JN) den Antrag zurückweisende, Entscheidung des Erstgerichtes nach meritorischer Prüfung der Entscheidung bestätigt wurde, ein weiteres Rechtsmittel - wie das Rekursgericht zutreffend aussprach - jedenfalls unzulässig, sodaß gar nicht zu prüfen ist, ob die Entscheidung über den Ablehnungsantrag in der Sache selbst von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt.Demnach ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher die dem Ablehnungsantrag nicht stattgebende, entsprechend der üblichen Terminologie (siehe Paragraph 24, Absatz 2, Fall 2 JN) den Antrag zurückweisende, Entscheidung des Erstgerichtes nach meritorischer Prüfung der Entscheidung bestätigt wurde, ein weiteres Rechtsmittel - wie das Rekursgericht zutreffend aussprach - jedenfalls unzulässig, sodaß gar nicht zu prüfen ist, ob die Entscheidung über den Ablehnungsantrag in der Sache selbst von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt.