Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Jurisdiktionsnorm, die in ihrem zweiten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Streitsachen und in ihrem dritten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen enthält, behandelt in ihrem ersten Teil die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen im allgemeinen, trifft hier also Regelungen, die sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren gelten. In diesem ersten Teil ist in den §§ 19 ff auch das Verfahren über die Ablehnung eines Richters geregelt. Im § 24 Abs 2 JN ist vorgesehen, daß gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Das Gesetz enthält damit eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in Ablehnungsverfahren. Nach der ständigen Rechtsprechung ist damit der Rechtszug im Ablehnungsverfahren abschließend geregelt und ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig. Das gilt auch im Außerstreitverfahren (JBl 1972, 327;Die Jurisdiktionsnorm, die in ihrem zweiten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Streitsachen und in ihrem dritten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen enthält, behandelt in ihrem ersten Teil die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen im allgemeinen, trifft hier also Regelungen, die sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren gelten. In diesem ersten Teil ist in den Paragraphen 19, ff auch das Verfahren über die Ablehnung eines Richters geregelt. Im Paragraph 24, Absatz 2, JN ist vorgesehen, daß gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Das Gesetz enthält damit eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in Ablehnungsverfahren. Nach der ständigen Rechtsprechung ist damit der Rechtszug im Ablehnungsverfahren abschließend geregelt und ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig. Das gilt auch im Außerstreitverfahren (JBl 1972, 327;
NZ 1970, 76, 92; EvBl 1968/429; RZ 1967, 71; NZ 1966, 28;
RZ 1961, 14; JBl 1951, 488; SZ 18/6; 1 Ob 32/72; 8 Ob 575/76;
8 Ob 544/81; 8 Ob 541, 542/83 ua). Die gegenteilige Auffassung von Fasching (ZP I 212) wurde wiederholt ausdrücklich abgelehnt (JBl 1972, 327; NZ 1966, 28; RZ 1961, 14; 8 Ob 575/76 ua). Die Erwägungen für die Zulassung eines Rechtsmittels in Ablehnungssachen an die dritte Instanz in jenen Fällen, in denen das Gericht zweiter Instanz eine Erledigung des Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74 ua), kommen hier nicht zum Tragen, weil das Gericht zweiter Instanz in Erledigung des Rekurses die Entscheidung des Erstgerichtes sachlich überprüfte. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist in einem solchen Falle ohne Rücksicht auf das Ergebnis dieser Überprüfung und der daraus vom Rekursgericht gezogenen Folgerungen gemäß § 24 Abs 2 JN nicht mehr anfechtbar (1 Ob 167/73; 8 Ob 575/76 ua).8 Ob 544/81; 8 Ob 541, 542/83 ua). Die gegenteilige Auffassung von Fasching (ZP römisch eins 212) wurde wiederholt ausdrücklich abgelehnt (JBl 1972, 327; NZ 1966, 28; RZ 1961, 14; 8 Ob 575/76 ua). Die Erwägungen für die Zulassung eines Rechtsmittels in Ablehnungssachen an die dritte Instanz in jenen Fällen, in denen das Gericht zweiter Instanz eine Erledigung des Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74 ua), kommen hier nicht zum Tragen, weil das Gericht zweiter Instanz in Erledigung des Rekurses die Entscheidung des Erstgerichtes sachlich überprüfte. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist in einem solchen Falle ohne Rücksicht auf das Ergebnis dieser Überprüfung und der daraus vom Rekursgericht gezogenen Folgerungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht mehr anfechtbar (1 Ob 167/73; 8 Ob 575/76 ua).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.