Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 24 Abs 2 JN betreffen nur die Entscheidung über die Ablehnung selbst, nicht jedoch eine allenfalls erforderliche Nichtigerklärung des Verfahrens iSd § 25 2. Satz JN (RIS-Justiz RS0107874; RS0046014 ua). Insoweit daher die erforderliche Nichtigerklärung des Verfahrens nicht oder nur teilweise erfolgt, ist auch die Entscheidung der zweiten Instanz anfechtbar, wobei freilich die Grenzen des § 528 Abs 1 ZPO zu beachten sind (RdW 1998, 138 ua).Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 24, Absatz 2, JN betreffen nur die Entscheidung über die Ablehnung selbst, nicht jedoch eine allenfalls erforderliche Nichtigerklärung des Verfahrens iSd Paragraph 25, 2. Satz JN (RIS-Justiz RS0107874; RS0046014 ua). Insoweit daher die erforderliche Nichtigerklärung des Verfahrens nicht oder nur teilweise erfolgt, ist auch die Entscheidung der zweiten Instanz anfechtbar, wobei freilich die Grenzen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu beachten sind (RdW 1998, 138 ua).
Ungeachtet dessen, dass das Rekursgericht keinen Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO getätigt hat, ist es hier nicht erforderlich, die Sache an das Rekursgericht zur Berichtigung bzw Ergänzung seiner Entscheidung durch Aufnahme eines Zulässigkeitsausspruches zurückzustellen. Die Revisionsrekurswerberin zeigt nämlich eine erhebliche, die Zulässigkeit des Rekurses rechtfertigende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz auf. Es ist daher entbehrlich, der zweiten Instanz die ohnedies den Obersten Gerichtshof nicht bindende Entscheidung abzuverlangen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht, weil er - gleich wie ein nachgetragener Ausspruch lauten würde - eine Sachentscheidung zu treffen hat (RIS-Justiz RS0002488 [T10, T11]).Ungeachtet dessen, dass das Rekursgericht keinen Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO getätigt hat, ist es hier nicht erforderlich, die Sache an das Rekursgericht zur Berichtigung bzw Ergänzung seiner Entscheidung durch Aufnahme eines Zulässigkeitsausspruches zurückzustellen. Die Revisionsrekurswerberin zeigt nämlich eine erhebliche, die Zulässigkeit des Rekurses rechtfertigende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz auf. Es ist daher entbehrlich, der zweiten Instanz die ohnedies den Obersten Gerichtshof nicht bindende Entscheidung abzuverlangen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht, weil er - gleich wie ein nachgetragener Ausspruch lauten würde - eine Sachentscheidung zu treffen hat (RIS-Justiz RS0002488 [T10, T11]).
Der erfolgreich abgelehnte Richter hat im vorliegenden Fall nach Eintritt seiner, vom Rekursgericht - unanfechtbar - angenommenen Befangenheit noch Prozesshandlungen gesetzt, nämlich das für den weiteren Verfahrensfortgang bestimmende Rechtsgespräch (§ 182a ZPO) geführt. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kommt es bei Nichtigkeiten - anders als bei "schlichten" Verfahrensmängeln - nicht auf deren Relevanz an, sodass ein Ausspruch nach § 25 2. Satz JN zwingend gewesen wäre (6 Ob 104/97f ua). Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin bedarf es aber keiner Nichtigerklärung der gesamten Verhandlung vom 6. 11. 2003. Tritt nämlich eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, dann ist das Verfahren nicht zur Gänze, sondern erst ab diesem Zeitpunkt wegen Nichtigkeit aufzuheben (RIS-Justiz RS0107873; Ballon in Fasching2 I Rz 3 zu § 25 JN). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Befangenheit des Erstrichters schon vor Beginn seiner Diskussion mit dem Klagevertreter eingetreten wäre.Der erfolgreich abgelehnte Richter hat im vorliegenden Fall nach Eintritt seiner, vom Rekursgericht - unanfechtbar - angenommenen Befangenheit noch Prozesshandlungen gesetzt, nämlich das für den weiteren Verfahrensfortgang bestimmende Rechtsgespräch (Paragraph 182 a, ZPO) geführt. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kommt es bei Nichtigkeiten - anders als bei "schlichten" Verfahrensmängeln - nicht auf deren Relevanz an, sodass ein Ausspruch nach Paragraph 25, 2. Satz JN zwingend gewesen wäre (6 Ob 104/97f ua). Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin bedarf es aber keiner Nichtigerklärung der gesamten Verhandlung vom 6. 11. 2003. Tritt nämlich eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, dann ist das Verfahren nicht zur Gänze, sondern erst ab diesem Zeitpunkt wegen Nichtigkeit aufzuheben (RIS-Justiz RS0107873; Ballon in Fasching2 römisch eins Rz 3 zu Paragraph 25, JN). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Befangenheit des Erstrichters schon vor Beginn seiner Diskussion mit dem Klagevertreter eingetreten wäre.