Begründung:
In der zum AZ 3 C 363/88 anhängigen Rechtssache ersuchte das Bezirksgericht Bregenz das Bezirksgericht Innere Stadt Wien um unbeeidete Vernehmung des Ernst G***, Wien 23, als Partei darüber,
1.) ob sich der Kläger verpflichtet hat, einen technischen Prüfbericht über die Einhaltung der österreichischen elektrischen Installationen und Sicherheitsvorschriften der verkauften Leuchttafeln zu übermitteln,
2.) ob die elektrische Installation der Leuchttafeln äußerst mangelhaft ist,
3.) ob die beklagte Partei allfällige Mängel sofort gerügt hat und aus welchen Gründen eine Rüge erst nach einem Monat erfolgt ist,
ob die Leuchttafeln weniger als die Hälfte wert sind,
ob die beklagte Partei den Anspruch der klagenden Partei anerkannt und Zahlung zugesichert hat.
Dem Rechtsmittelhilfeersuchen war der Gerichtsakt nicht angeschlossen.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien leitete das Ersuchen zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Liesing weiter. Das Bezirksgericht Liesing stellte das Ersuchen dem Bezirksgericht Bregenz unter Hinweis auf § 546 Abs 2 und 3 Geo mit dem Ersuchen zurück, entweder den Gerichtsakt anzuschließen oder dem ersuchten Gericht den strittigen Sachverhalt und den Inhalt des Beweisbeschlusses bekanntzugeben; dem Rechtshilfeersuchen sei weder der von der klagenden Partei vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt, noch die Einwendungen der beklagten Partei zu entnehmen. Das Bezirksgericht Bregenz wiederholte sein Rechtshilfeersuchen in unveränderter Weise.Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien leitete das Ersuchen zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Liesing weiter. Das Bezirksgericht Liesing stellte das Ersuchen dem Bezirksgericht Bregenz unter Hinweis auf Paragraph 546, Absatz 2 und 3 Geo mit dem Ersuchen zurück, entweder den Gerichtsakt anzuschließen oder dem ersuchten Gericht den strittigen Sachverhalt und den Inhalt des Beweisbeschlusses bekanntzugeben; dem Rechtshilfeersuchen sei weder der von der klagenden Partei vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt, noch die Einwendungen der beklagten Partei zu entnehmen. Das Bezirksgericht Bregenz wiederholte sein Rechtshilfeersuchen in unveränderter Weise.
Mit Beschluß vom 20.Jänner 1989, 5 Hc 91/88, lehnte das Bezirksgericht Liesing die Behandlung des Rechtshilfeersuchens ab, weil es zu einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet sei. Das Rechtshilfeersuchen entspreche nicht den Erfordernissen des § 546 Abs 2 und 3 Geo, wonach dem ersuchten Gericht, wenn der Gerichtsakt nicht übermittelt werden kann, der wesentliche Sachverhalt und der Inhalt des Beweisbeschlusses bekanntzugeben ist, um dem Rechtshilfegericht eine entsprechende Verhandlungsführung zu ermöglichen. Dem Rechtshilfeersuchen müßten zumindest der von der klagenden Partei behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt und die Einwendungen der beklagten Partei zu entnehmen sein, um eine entsprechende Vernehmung durchführen zu können.Mit Beschluß vom 20.Jänner 1989, 5 Hc 91/88, lehnte das Bezirksgericht Liesing die Behandlung des Rechtshilfeersuchens ab, weil es zu einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet sei. Das Rechtshilfeersuchen entspreche nicht den Erfordernissen des Paragraph 546, Absatz 2 und 3 Geo, wonach dem ersuchten Gericht, wenn der Gerichtsakt nicht übermittelt werden kann, der wesentliche Sachverhalt und der Inhalt des Beweisbeschlusses bekanntzugeben ist, um dem Rechtshilfegericht eine entsprechende Verhandlungsführung zu ermöglichen. Dem Rechtshilfeersuchen müßten zumindest der von der klagenden Partei behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt und die Einwendungen der beklagten Partei zu entnehmen sein, um eine entsprechende Vernehmung durchführen zu können.
Das Bezirksgericht Bregenz legte den Akt zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung vor.