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Entscheidung 3 Ob 501/89×

Entscheidung 3 Ob 501/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob501/89

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert B***, Inhaber der Firma R***, Bregenz,

Arlbergstraße 99, vertreten durch Dr.Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Walter S*** Gesellschaft mbH, Linz, Bischofstraße 5, vertreten durch Dr.Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 18.420,-- sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung des Ersuchens des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7. Dezember 1988, 3 C 363/88, um Gewährung von Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Liesing ist zu Unrecht erfolgt.

Text

Begründung:

In der zum AZ 3 C 363/88 anhängigen Rechtssache ersuchte das Bezirksgericht Bregenz das Bezirksgericht Innere Stadt Wien um unbeeidete Vernehmung des Ernst G***, Wien 23, als Partei darüber,

1.) ob sich der Kläger verpflichtet hat, einen technischen Prüfbericht über die Einhaltung der österreichischen elektrischen Installationen und Sicherheitsvorschriften der verkauften Leuchttafeln zu übermitteln,

2.) ob die elektrische Installation der Leuchttafeln äußerst mangelhaft ist,

3.) ob die beklagte Partei allfällige Mängel sofort gerügt hat und aus welchen Gründen eine Rüge erst nach einem Monat erfolgt ist,

  1. 4,
    ob die Leuchttafeln weniger als die Hälfte wert sind,
  2. 5,
    ob die beklagte Partei den Anspruch der klagenden Partei anerkannt und Zahlung zugesichert hat.
Dem Rechtsmittelhilfeersuchen war der Gerichtsakt nicht angeschlossen.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien leitete das Ersuchen zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Liesing weiter. Das Bezirksgericht Liesing stellte das Ersuchen dem Bezirksgericht Bregenz unter Hinweis auf Paragraph 546, Absatz 2 und 3 Geo mit dem Ersuchen zurück, entweder den Gerichtsakt anzuschließen oder dem ersuchten Gericht den strittigen Sachverhalt und den Inhalt des Beweisbeschlusses bekanntzugeben; dem Rechtshilfeersuchen sei weder der von der klagenden Partei vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt, noch die Einwendungen der beklagten Partei zu entnehmen. Das Bezirksgericht Bregenz wiederholte sein Rechtshilfeersuchen in unveränderter Weise.
Mit Beschluß vom 20.Jänner 1989, 5 Hc 91/88, lehnte das Bezirksgericht Liesing die Behandlung des Rechtshilfeersuchens ab, weil es zu einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet sei. Das Rechtshilfeersuchen entspreche nicht den Erfordernissen des Paragraph 546, Absatz 2 und 3 Geo, wonach dem ersuchten Gericht, wenn der Gerichtsakt nicht übermittelt werden kann, der wesentliche Sachverhalt und der Inhalt des Beweisbeschlusses bekanntzugeben ist, um dem Rechtshilfegericht eine entsprechende Verhandlungsführung zu ermöglichen. Dem Rechtshilfeersuchen müßten zumindest der von der klagenden Partei behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt und die Einwendungen der beklagten Partei zu entnehmen sein, um eine entsprechende Vernehmung durchführen zu können.
Das Bezirksgericht Bregenz legte den Akt zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung vor.

Rechtliche Beurteilung

Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht analog Paragraph 47, Absatz eins, JN berufen (SZ 57/161, EvBl.1981/99 je mwN).

Paragraph 37, Absatz 3, JN erwähnt zwar nur, daß das Ersuchen um Rechtshilfe abzulehnen sei, wenn der ersuchte Richter zur betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Dieser Ablehnungsgrund ist aber nicht der einzig zulässige. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Rechtshilferichter auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung, deren Unerlaubtheit und die Unbestimmtheit des Ersuchens zu beachten. Verwehrt ist es ihm dagegen, die Zweckmäßigkeit und prozessuale Richtigkeit des gestellten Ersuchens zu prüfen (EvBl.1981/99, RZ 1980/35 je mwN).

Die vom Bezirksgericht Liesing genannte Bestimmung des Paragraph 546, Absatz 2, Geo gibt einen Anhaltspunkt dafür, wann ein Ersuchsschreiben um Beweisaufnahme im Verkehr mit inländischen Gerichten als der Geschäftsordnung entsprechend als bestimmt angesehen werden kann. Aber auch ein ohne Mitübersendung der Akten gestelltes Rechtshilfeersuchen ist genügend bestimmt, wenn es zwar nicht eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes (des anspruchsbegründenden Sachverhaltes und der Einwendungen der beklagten Partei), wohl aber die Fragen enthält, die von der zu vernehmenden Person beantwortet werden sollen. Diesem Erfordernis wird das Ersuchen des Bezirksgerichtes Bregenz gerecht. Der ersuchte Richter braucht nicht mehr tun, als die konkret angeführten Fragen zu stellen, deren Beantwortung auch im Detail der zu vernehmenden Partei nicht schwer fallen kann.

Die Ablehnung des Ersuchens des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7. Dezember 1988 um Gewährung von Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Liesing läuft auf den unzulässigen Versuch einer Prüfung seiner prozessualen Richtigkeit hinaus und ist daher zu Unrecht erfolgt.

Anmerkung

E16556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00501.89.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19890222_OGH0002_0030OB00501_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung