Die klagende Partei begehrt nach dem letzten Streitstand den Betrag von 19.208 S 10 g samt 1% Zinsen pro Monat ab 1. Jänner 1957 als Saldo aus einer laufenden Geschäftsverbindung mit der Erstbeklagten, wobei es sich um zahlreiche Speditionsaufträge gehandelt habe. Den Zweitbeklagten nimmt die Klägerin als persönlich haftenden Gesellschafter der Erstbeklagten in Anspruch. In dem eingeklagten Saldo sind 1.2% Zinsen pro Monat bis 31. Juli 1955 und 1% Zinsen pro Monat ab 1. August 1955 bis 31. Dezember 1956 enthalten. Die Berechtigung zu dieser Verzinsung stützt die Klägerin auf § 29 der Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp.) und Abschnitt IV Z. 5 des Speditionstarifes für Kaufmannsgüter. Zur Bereinigung von Saldodifferenzen zwischen den Parteien nahm die Klägerin in der Tagsatzung vom 2. April 1957 eine Klagseinschränkung um den Betrag von 2079 S vor.Die klagende Partei begehrt nach dem letzten Streitstand den Betrag von 19.208 S 10 g samt 1% Zinsen pro Monat ab 1. Jänner 1957 als Saldo aus einer laufenden Geschäftsverbindung mit der Erstbeklagten, wobei es sich um zahlreiche Speditionsaufträge gehandelt habe. Den Zweitbeklagten nimmt die Klägerin als persönlich haftenden Gesellschafter der Erstbeklagten in Anspruch. In dem eingeklagten Saldo sind 1.2% Zinsen pro Monat bis 31. Juli 1955 und 1% Zinsen pro Monat ab 1. August 1955 bis 31. Dezember 1956 enthalten. Die Berechtigung zu dieser Verzinsung stützt die Klägerin auf Paragraph 29, der Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp.) und Abschnitt römisch vier Ziffer 5, des Speditionstarifes für Kaufmannsgüter. Zur Bereinigung von Saldodifferenzen zwischen den Parteien nahm die Klägerin in der Tagsatzung vom 2. April 1957 eine Klagseinschränkung um den Betrag von 2079 S vor.
Die Beklagten wendeten ein, die reine Fakturenforderung der Klägerin sei durch einen Schadenersatzanspruch der beklagten Parteien in der Höhe von 10.946 S 25 g getilgt. Dieser Betrag sei von der Klägerin als Belastungspost anerkannt worden. Mit 7. März 1955 sei das Konto der erstbeklagten Partei glattgestellt worden. Das Zinsenbegehren sei grundsätzlich nicht berechtigt. Für den Fall, als ein Zinsenanspruch bestehe, seien nur handelsrechtliche Verzugszinsen von 5% pro Jahr gerechtfertigt. Weiters wird auch die Zulässigkeit der Kapitalisierung der während des Prozesses allenfalls auferlaufenen Zinsen bestritten. Zum Schadenersatzanspruch bringen die Beklagten vor, die Klägerin habe ihnen einen Schaden in Höhe der noch unberichtigten Fakturenforderungen durch eine unrichtige Frachtauskunft zugefügt. Die Erstbeklagte habe sich bei der Klägerin anläßlich eines Holzexportes nach England um die Frachtsätze bis Rotterdam oder Hamburg erkundigt, worauf die Klägerin zu niedrige Frachtsätze mitgeteilt habe, was eine Fehlkalkulation bewirkt und den Beklagten einen Schaden in der Höhe von 10.946 S 25 g verursacht habe.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des eingeklagten Saldos von 19.208 S 10 g samt 1% Zinsen pro Monat aus 10.946 S 25 g und 5% Zinsen pro Jahr aus 8.261 S 85 g, beides ab 1. Jänner 1957. Es nahm als erwiesen an, daß der Beamte der Klägerin Franz W. die Schadenersatzforderung der Erstbeklagten nicht anerkannt habe, wozu er im übrigen nicht ermächtigt gewesen sei. Die Klägerin hafte gemäß § 6 AÖSp. für eine unrichtige, fernmündlich durchgegebene Frachtauskunft überhaupt nicht. Aus der Korrespondenz könne entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden, daß die Klägerin auf Zinsen bzw. Zinseszinsen und Verzugszinsen verzichtet habe. Sie sei auch berechtigt gewesen, Zinsen während des anhängigen Verfahrens aus Anlaß des Rechnungsabschlusses zu kapitalisieren. Die Höhe der Zinsen für reine Speditionsleistungen ergebe sich aus dem Speditionstarif für Kaufmannsgüter, während die Klägerin für die übrigen Leistungen nur Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen von 5% pro anno habe.Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des eingeklagten Saldos von 19.208 S 10 g samt 1% Zinsen pro Monat aus 10.946 S 25 g und 5% Zinsen pro Jahr aus 8.261 S 85 g, beides ab 1. Jänner 1957. Es nahm als erwiesen an, daß der Beamte der Klägerin Franz W. die Schadenersatzforderung der Erstbeklagten nicht anerkannt habe, wozu er im übrigen nicht ermächtigt gewesen sei. Die Klägerin hafte gemäß Paragraph 6, AÖSp. für eine unrichtige, fernmündlich durchgegebene Frachtauskunft überhaupt nicht. Aus der Korrespondenz könne entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden, daß die Klägerin auf Zinsen bzw. Zinseszinsen und Verzugszinsen verzichtet habe. Sie sei auch berechtigt gewesen, Zinsen während des anhängigen Verfahrens aus Anlaß des Rechnungsabschlusses zu kapitalisieren. Die Höhe der Zinsen für reine Speditionsleistungen ergebe sich aus dem Speditionstarif für Kaufmannsgüter, während die Klägerin für die übrigen Leistungen nur Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen von 5% pro anno habe.
Der dagegen seitens der beklagten Parteien erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, daß selbst dann, wenn entsprechend der Ansicht der Beklagten eine Haftung des Spediteurs für eine fernmündlich durchgegebene unrichtige Auskunft über die Höhe der Frachtsätze gegenüber seiner ständigen Kundschaft nach § 1300 ABGB. oder nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen anzunehmen wäre, für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen wäre, weil von der unbestrittenen Tatsache auszugehen sei, daß die unrichtige Auskunft eine Angestellte der Klägerin erteilt habe, woraus folge, daß die Klägerin nur unter den Voraussetzungen der §§ 1313a und 1315 ABGB. für das Verschulden ihrer Angestellten hafte. § 1313a ABGB. könne jedoch hier nicht angewendet werden, weil die Klägerin der Erstbeklagten gegenüber zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war, so daß sie sich ihrer Angestellten nicht als Erfüllungsgehilfin bedient habe. Die Beklagten hätten hierüber keine konkreten Behauptungen aufgestellt, insbesondere nicht vorgebracht, daß sich die Klägerin verpflichtet habe, während der Dauer ihrer Geschäftsverbindung mit der Erstbeklagten jederzeit Auskünfte zu erteilen. Im übrigen sei die Klägerin zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen, weil im Zeitpunkt der Bekanntgabe der unrichtigen Frachtsätze noch kein Speditionsauftrag vorlag. Daß die Angestellte der Klägerin etwa eine untüchtige Person im Sinne des § 1315 ABGB. sei, hätten die Beklagten nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Weiters könne aus der Tatsache allein, daß die Beklagten die von der Angestellten der Klägerin unrichtig errechneten Frachtsätze der Kalkulation ihrer Holzlieferungen nach England zugrunde gelegt haben, die Angestellte der Klägerin also den Kalkulationsirrtum schuldhaft veranlaßt habe, noch nicht entnommen werden, worin der Schaden der Beklagten liege. Sie hätten zur Schlüssigkeit ihres Anspruches behaupten und beweisen müssen, daß der englische Abnehmer bereit gewesen wäre, das Holz auch um einen um 10.946 S 25 g höheren Kaufpreis zu kaufen. Im übrigen sei die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Angestellte der Klägerin Franz W. dem Zweitbeklagten und seiner Gattin zugesagt habe, die Klägerin werde den Schadensfall reklamieren und dann erst den Schaden der Erstbeklagten vergüten, als unbedenklich zu übernehmen. Der Zeuge W. habe daher unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß seine Zusage an die Voraussetzung der Schadensliquidierung durch die Versicherung geknüpft sei. Die Liquidierung sei jedoch von der Versicherung mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Voraussetzungen einer Haftung der klagenden Partei nicht gegeben seien.Der dagegen seitens der beklagten Parteien erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, daß selbst dann, wenn entsprechend der Ansicht der Beklagten eine Haftung des Spediteurs für eine fernmündlich durchgegebene unrichtige Auskunft über die Höhe der Frachtsätze gegenüber seiner ständigen Kundschaft nach Paragraph 1300, ABGB. oder nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen anzunehmen wäre, für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen wäre, weil von der unbestrittenen Tatsache auszugehen sei, daß die unrichtige Auskunft eine Angestellte der Klägerin erteilt habe, woraus folge, daß die Klägerin nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 1313 a und 1315 ABGB. für das Verschulden ihrer Angestellten hafte. Paragraph 1313 a, ABGB. könne jedoch hier nicht angewendet werden, weil die Klägerin der Erstbeklagten gegenüber zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war, so daß sie sich ihrer Angestellten nicht als Erfüllungsgehilfin bedient habe. Die Beklagten hätten hierüber keine konkreten Behauptungen aufgestellt, insbesondere nicht vorgebracht, daß sich die Klägerin verpflichtet habe, während der Dauer ihrer Geschäftsverbindung mit der Erstbeklagten jederzeit Auskünfte zu erteilen. Im übrigen sei die Klägerin zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen, weil im Zeitpunkt der Bekanntgabe der unrichtigen Frachtsätze noch kein Speditionsauftrag vorlag. Daß die Angestellte der Klägerin etwa eine untüchtige Person im Sinne des Paragraph 1315, ABGB. sei, hätten die Beklagten nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Weiters könne aus der Tatsache allein, daß die Beklagten die von der Angestellten der Klägerin unrichtig errechneten Frachtsätze der Kalkulation ihrer Holzlieferungen nach England zugrunde gelegt haben, die Angestellte der Klägerin also den Kalkulationsirrtum schuldhaft veranlaßt habe, noch nicht entnommen werden, worin der Schaden der Beklagten liege. Sie hätten zur Schlüssigkeit ihres Anspruches behaupten und beweisen müssen, daß der englische Abnehmer bereit gewesen wäre, das Holz auch um einen um 10.946 S 25 g höheren Kaufpreis zu kaufen. Im übrigen sei die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Angestellte der Klägerin Franz W. dem Zweitbeklagten und seiner Gattin zugesagt habe, die Klägerin werde den Schadensfall reklamieren und dann erst den Schaden der Erstbeklagten vergüten, als unbedenklich zu übernehmen. Der Zeuge W. habe daher unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß seine Zusage an die Voraussetzung der Schadensliquidierung durch die Versicherung geknüpft sei. Die Liquidierung sei jedoch von der Versicherung mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Voraussetzungen einer Haftung der klagenden Partei nicht gegeben seien.
Was die kontokorrentmäßige Zinsenbelastung anlange, so sei diese gerechtfertigt. Die Einwendungen der Beklagten, 1.) die Klägerin habe auf Zinsen verzichtet, 2.) für den Fall der Berechtigung des Zinsenbegehrens sei eine Kapitalisierung der während des Prozesses allenfalls auferlaufenen Zinsen unzulässig, 3.) der Klägerin stunden im Falle der Berechtigung ihres Zinsenbegehrens nur die handelsrechtlichen Verzugszinsen von 5% pro anno zu, seien nicht stichhältig.
Zu 1.): Es sei zwar richtig, daß die Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 1956 die Höhe des restlichen Saldos mit 10.946 S 25 g bekanntgegeben und die Erstbeklagte aufgefordert habe, diesen Betrag bis 20. Februar 1956 zu zahlen, widrigenfalls die Klägerin genötigt sei, die Zinsen laut "bundeseinheitlichem Speditionstarif und AÖSp."
in Rechnung zu stellen. Die Klägerin habe daher nur unter der Voraussetzung der pünktlichen Zahlung dieses Betrages auf Zinsen verzichtet. Nachdem die Beklagten aber diesen Betrag schuldig seien und der Klägerin unbestrittenermaßen bis jetzt nicht gezahlt hätten, sei das Zinsenbegehren grundsätzlich berechtigt.
Zu 2.): Werde von der Tatsache ausgegangen, daß zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten ein Kontokorrentverhältnis bestand, dann sei die Klägerin jedenfalls berechtigt gewesen, nicht nur die Einzelposten zu verzinsen (§ 353 HGB.), sondern Zinsen auch vom Überschuß zu verlangen, selbst wenn im Kontokorrent bereits Zinsen enthalten seien (§ 355 Abs. 1 HGB.). Daher könnte die Klägerin auch von dem während des anhängigen Verfahrens bis Jahresende, also mit 31. Dezember 1956, gezogenen Saldo Zinsen erlangen.Zu 2.): Werde von der Tatsache ausgegangen, daß zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten ein Kontokorrentverhältnis bestand, dann sei die Klägerin jedenfalls berechtigt gewesen, nicht nur die Einzelposten zu verzinsen (Paragraph 353, HGB.), sondern Zinsen auch vom Überschuß zu verlangen, selbst wenn im Kontokorrent bereits Zinsen enthalten seien (Paragraph 355, Absatz eins, HGB.). Daher könnte die Klägerin auch von dem während des anhängigen Verfahrens bis Jahresende, also mit 31. Dezember 1956, gezogenen Saldo Zinsen erlangen.
Zu 3.): Es treffe auch nicht zu, daß die Klägerin nur die handelsrechtlichen Verzugszinsen von 5% pro anno geltend machen dürfe. Die Erstbeklagte habe sich stillschweigend (§§ 863 ABGB., 346 HGB.) den allgemeinen österreichischen Speditionsbedingungen und damit auch dem Speditionstarif unterworfen, der die im Speditionsgewerbe üblicherweise in Rechnung zu stellenden Sätze der Zinsen und Spesen festlege, nachdem unbestritten sei, daß sich die Klägerin stets eines Briefpapieres bediene, das den Hinweis darauf enthalte, daß sie ausschließlich auf Grund der AÖSp. arbeite, wogegen die Erstbeklagte niemals einen Einwand erhoben habe, was aber unter Kaufleuten erforderlich gewesen wäre, wenn sie sich diesen Bedingungen nicht unterwerfen wollte. Im übrigen habe die Erstbeklagte die Höhe der der Verrechnung zugrunde Belegten Verzugszinsen ausdrücklich anerkannt. Hiezu komme, daß nach § 29 AÖSp. der Spediteur im Falle des Verzuges die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen dürfe, wobei weitergehende gesetzliche Ansprüche unberührt blieben. Gemäß Punkt 5 des Abschnittes IV des von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Verkehr, Fachverband der Spediteure, auf Grund des § 29 AÖSp. herausgegebenen Speditionstarifes für Kaufmannsgüter gelange bei Zahlungsverzug ein Verzugszinsensatz in der Höhe von 1.2 bzw. 1% pro Monat zur Berechnung. Da die Beklagten im Verzug seien, stehe die Berechtigung der Klägerin fest, die im Speditionstarif festgesetzten, im übrigen nicht übermäßigen Verzugszinsen in der Höhe von 1.2% ab 1. August 1955 von 1% pro Monat von den Beklagten zu begehren, ohne daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, ihren über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Schaden in concreto nachzuweisen. Die Klägerin verlange also die Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe nicht willkürlich, sondern entsprechend den Speditionsbedingungen und dem Speditionstarif.Zu 3.): Es treffe auch nicht zu, daß die Klägerin nur die handelsrechtlichen Verzugszinsen von 5% pro anno geltend machen dürfe. Die Erstbeklagte habe sich stillschweigend (Paragraphen 863, ABGB., 346 HGB.) den allgemeinen österreichischen Speditionsbedingungen und damit auch dem Speditionstarif unterworfen, der die im Speditionsgewerbe üblicherweise in Rechnung zu stellenden Sätze der Zinsen und Spesen festlege, nachdem unbestritten sei, daß sich die Klägerin stets eines Briefpapieres bediene, das den Hinweis darauf enthalte, daß sie ausschließlich auf Grund der AÖSp. arbeite, wogegen die Erstbeklagte niemals einen Einwand erhoben habe, was aber unter Kaufleuten erforderlich gewesen wäre, wenn sie sich diesen Bedingungen nicht unterwerfen wollte. Im übrigen habe die Erstbeklagte die Höhe der der Verrechnung zugrunde Belegten Verzugszinsen ausdrücklich anerkannt. Hiezu komme, daß nach Paragraph 29, AÖSp. der Spediteur im Falle des Verzuges die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen dürfe, wobei weitergehende gesetzliche Ansprüche unberührt blieben. Gemäß Punkt 5 des Abschnittes römisch vier des von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Verkehr, Fachverband der Spediteure, auf Grund des Paragraph 29, AÖSp. herausgegebenen Speditionstarifes für Kaufmannsgüter gelange bei Zahlungsverzug ein Verzugszinsensatz in der Höhe von 1.2 bzw. 1% pro Monat zur Berechnung. Da die Beklagten im Verzug seien, stehe die Berechtigung der Klägerin fest, die im Speditionstarif festgesetzten, im übrigen nicht übermäßigen Verzugszinsen in der Höhe von 1.2% ab 1. August 1955 von 1% pro Monat von den Beklagten zu begehren, ohne daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, ihren über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Schaden in concreto nachzuweisen. Die Klägerin verlange also die Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe nicht willkürlich, sondern entsprechend den Speditionsbedingungen und dem Speditionstarif.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Parteien Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.