Rechtssatz RS0062278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062278
Entscheidungsdatum
06.11.1957
Rechtssatz
Dem echten Kontokorrent ist wesentlich, daß auf beiden Seiten Forderungen bestehen. Wenn jedoch den Leistungen des einen Teiles nur Verbindlichkeiten des anderen Teiles gegenüberstehen, so handelt es sich nur um eine sogenannte laufende Rechnung, für die die Vorschrift des § 355 HGB hinsichtlich der Verzinsung nicht gilt.Dem echten Kontokorrent ist wesentlich, daß auf beiden Seiten Forderungen bestehen. Wenn jedoch den Leistungen des einen Teiles nur Verbindlichkeiten des anderen Teiles gegenüberstehen, so handelt es sich nur um eine sogenannte laufende Rechnung, für die die Vorschrift des Paragraph 355, HGB hinsichtlich der Verzinsung nicht gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0062278
Dokumentnummer
JJR_19571106_OGH0002_0030OB00502_5700000_002