Gegen die beiden Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz wenden sich die Rekurse der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller erstattete sowohl zum Rekurs gegen die Entscheidung im Aufteilungsverfahren als auch zum Rekurs gegen die Entscheidung über die einstweilige Verfügung eine Rekursbeantwortung.
1. Zum Aufteilungsbeschluß:
Der Rekurs der Antragsgegnerin ist berechtigt.
Im Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse soll ein unverhältnismäßiger Verfahrensaufwand - im vorliegenden Fall liefen ohnedies schon sehr erhebliche Kosten auf - zur Erforschung aller Einzelheiten der Bildung und Verwendung des gemeinsam erworbenen Vermögens vermieden werden (Gimpel-Hinteregger, JBl. 1986, 553; EFSlg 41.399). Daß die vom Gericht zweiter Instanz im einzelnen vermißten genaueren Feststellungen fehlen, kann zwar nicht übersehen werden, trotzdem reichen die schon bekannten Umstände für eine endgültige Entscheidung aus.
Bei den Kreditrückzahlungen für die Eigentumswohnung Sulzweg steht fest, daß der Antragsteller hiefür in der Zeit von August 1979 (Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft) bis März 1982 (Vorbringen des Antragstellers und PV Antragsgegnerin) aufkam, die Antragsgegnerin seit April 1982. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist somit der Antragsteller etwa zweidreiviertel Jahre lang und die Antragsgegnerin etwa vier Jahre lang für die Kosten aufgekommen. Die monatliche Abzahlung beträgt etwa 5.000 S, wenn man von den festgestellten Wohnungskosten von 6.000 S etwa 1.000 S für die darin enthaltenen Betriebs- und Heizungskosten abzieht. Dies ergibt Mehrleistungen der Antragsgegnerin für eineinviertel Jahre im Ausmaß von etwa 75.000 S.
Für die beiden übrigen Liegenschaften leistete nur der Antragsteller Rückzahlungen. Für die geförderte Eigentumswohnung Patrizigasse können solche Abzahlungen seit 1969 kaum mehr in nennenswertem Ausmaß angefallen sein. Die Liegenschaft in Mauerbach (erst kurz vor der Trennung erworben) erforderte einen Kaufpreis von 330.000 S (Parteienvernehmung des Antragstellers Seite 77), sodaß der Antragsteller in der Zeit seit der Trennung bis zur Entscheidung des Erstgerichtes etwa 120.000 S (Kaufpreis abzüglich noch offener 207.000 S) zuzüglich von Kreditzinsen geleistet hat. Das Mobiliar der Ehewohnung ist zwar wohl nicht ohne jeden Verkehrswert; dieser kann aber nach 10 bis 15-jährigem Gebrauch nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen, zumal andererseits dem Antragsteller der wertvollere der beiden PKW verblieben ist (S 110). Die Briefmarkensammlung hat nach den Behauptungen der Antragsgegnerin - bei der sie sich unstrittig befindet, sodaß die Nichtschätzung nicht dem Mann anzulasten ist - einen eher geringen Wert, sodaß hier von den vom Antragsteller angegebenen 40.000 S (S 37) ausgegangen werden kann.
Die Münzsammlung mag vielleicht mit 100.000 S zu hoch veranschlagt worden sein, bei der Größenordnung des insgesamt zu verteilenden Vermögens spielt aber die Differenz zwischen den vom Antragsteller zugestandenen 30.000 S (S 251 dA) ebenfalls keine ausschlaggebende Rolle.
Zu billigen ist der Standpunkt des Erstgerichtes, daß die Gegenüberstellung von etwa 1,450.000 S für die Antragsgegnerin (Wert der Eigentumswohnung Sulzweg abzüglich Kredite) und etwa 885.000 S für den Antragsteller (Wert der Eigentumswohnung Patrizigasse, der Liegenschaft Mauerbach, der Lebensversicherungen, der Pfandbriefe, der Briefmarkensammlung und der Münzsammlung) eine Ausgleichszahlung von 200.000 S bzw. für den Fall des Verkaufes der Eigentumswohnung von 300.000 S rechtfertigt. Wenn man nämlich berücksichtigt, daß die Antragsgegnerin durch einen großen Zeitraum mehr oder gleichviel verdiente wie der Antragsteller und zusätzlich den Haushalt führte, so entspricht trotz der Zuwendungen der Mutter des Antragstellers an beide Streitteile ein kleines Übergewicht zu ihren Gunsten der Billigkeit. Eine höhere Ausgleichszahlung ist der Antragsgegnerin aber vor allem auch deshalb nicht zuzumuten, weil sie sonst finanziell zu sehr belastet würde. Selbst wenn daher von 885.000 S noch die Differenz zwischen den Mehrleistungen des Antragstellers an Kreditrückzahlungen seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und eine allfällige Wertdifferenz bei der Münzsammlung abgezogen würde, könnten der Antragsgegnerin keine höheren Leistungen auferlegt werden.
Beim Höchstbetragspfandrecht ist im Verhältnis zwischen den Streitteilen davon auszugehen, daß dieses auch die der Antragsgegnerin zugewiesene Eigentumswohnung belastet, daß aber der gesamte Betrag nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nur dem Antragsteller zugeflossen ist. Rein rechnerisch darf daher diese Belastung keine Rolle spielen und es ist zutreffend, die Rückzahlung dieser Verbindlichkeit allein dem Antragsteller aufzutragen. Soweit hier der Beschluß des Erstgerichtes zu Ungunsten der Antragsgegnerin in bestimmten Varianten (Zwangsversteigerung, Abwendung einer solchen) festlegt, daß diese nur mehr die Hälfte des auf das Höchstbetragspfandrecht entfallenden Betrages vergütet bekäme, hat die Antragsgegnerin schon den Beschluß des Erstgerichtes nicht bekämpft und auch ihr Revisionsrekursantrag lautet auf Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz. Für das Aufteilungsverfahren bedarf es nicht der Feststellung, ob und inwieweit der Antragsteller den Höchstbetragskredit seit 10.April 1986 über den Betrag von 35.200 S hinaus ausgenützt hat, sondern es genügt, dem Antragsteller eine weitere Ausnützung des Kredites zu untersagen (Punkt 4) und ihn zur Rückzahlung des ganzen Höchstbetragskredites zu verpflichten (Punkt 8, Einleitungssatz). Daß damit das Problem der Gefährdung der Antragsgegnerin nicht bereinigt ist, trifft zu, hat aber mit dem Ausmaß der Zuteilung des vorhandenen Vermögens an sich nichts zu tun. Insbesondere ist hier nicht zu prüfen, ob der Standpunkt der C***-B***
richtig ist, daß sie an das dem Antragsteller erteilte Verbot nicht gebunden sei und also bewußt in das ihr bekannte fremde Forderungsrecht eingreifen durfte.
Die Kostenentscheidung erster Instanz, die wegen der Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz im Hinblick auf den Kostenrekurs an die zweite Instanz mit überprüft werden muß, entspricht der Billigkeit nach § 232 AußStrG. Der Antragsteller hatte immerhin eine Ausgleichszahlung von 1,2 Mio S begehrt und erhält nur eine solche von 200.000 S, sodaß er entgegen der in seinem Kostenrekurs an die zweite Instanz vertretenen Auffassung durch die Kostenentscheidung erster Instanz nicht beschwert ist. Für das Verfahren in zweiter und dritter Instanz entspricht es hingegen der Billigkeit, vom Erfolgsprinzip des § 41 ZPO auszugehen.Die Kostenentscheidung erster Instanz, die wegen der Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz im Hinblick auf den Kostenrekurs an die zweite Instanz mit überprüft werden muß, entspricht der Billigkeit nach Paragraph 232, AußStrG. Der Antragsteller hatte immerhin eine Ausgleichszahlung von 1,2 Mio S begehrt und erhält nur eine solche von 200.000 S, sodaß er entgegen der in seinem Kostenrekurs an die zweite Instanz vertretenen Auffassung durch die Kostenentscheidung erster Instanz nicht beschwert ist. Für das Verfahren in zweiter und dritter Instanz entspricht es hingegen der Billigkeit, vom Erfolgsprinzip des Paragraph 41, ZPO auszugehen.
2. Zur Einstweiligen Verfügung:
Der Rekurs der Antragsgegnerin und gefährdeten Partei ist nicht berechtigt.
Anders als der Antrag auf Bestimmung des einstweiligen Unterhaltes (§ 382 Z 8 lit a EO) oder auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens (§ 382 Z 8 lit c erster Fall EO) bedarf der Antrag auf einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§ 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO) der Behauptung und Bescheinigung einer Gefährdung iSd § 381 EO (MietSlg 33.771, SZ 57/89). Die abstrakte Möglichkeit des Eintritts einer der in § 381 Z 1 und 2 EO bezeichneten Gefahren reicht dabei nicht aus, sondern es müssen konkrete Umstände vorliegen, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung eine Beeinträchtigung des zu sichernden Anspruches nach der Lebenserfahrung als wahrscheinlich erkennen lassen (EFSlg 44.219). Eine solche konkrete Gefährdung wurde von der gefährdeten Partei nicht behauptet und bescheinigt. Daß die C***-B***Anders als der Antrag auf Bestimmung des einstweiligen Unterhaltes (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO) oder auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, erster Fall EO) bedarf der Antrag auf einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO) der Behauptung und Bescheinigung einer Gefährdung iSd Paragraph 381, EO (MietSlg 33.771, SZ 57/89). Die abstrakte Möglichkeit des Eintritts einer der in Paragraph 381, Ziffer eins und 2 EO bezeichneten Gefahren reicht dabei nicht aus, sondern es müssen konkrete Umstände vorliegen, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung eine Beeinträchtigung des zu sichernden Anspruches nach der Lebenserfahrung als wahrscheinlich erkennen lassen (EFSlg 44.219). Eine solche konkrete Gefährdung wurde von der gefährdeten Partei nicht behauptet und bescheinigt. Daß die C***-B***
erklärt hat, sie würde dem Gegner der gefährdeten Partei trotz des gegen ihn erlassenen Verbotes eine weitere Ausnützung des Höchstbetragskredites gestatten, stelle keinen Anhaltspunkt dafür dar, daß der Gegner der gefährdeten Partei konkrete Absichten in dieser Richtung hätte oder gar Anstalten machte, den Kredit weiter auszunützen. Immerhin hätte er den Kredit auch schon früher in einem höheren Umfang wieder ausnützen können, doch war kurz vor Beendigung des Aufteilungsverfahrens erster Instanz nur noch der verhältnismäßig geringe Betrag von 35.200 S offen. Es wurden also nicht besondere Eigenschaften oder ein konkretes Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Handlungen zur Vereitelung der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse abgeleitet werden könnten (MietSlg 31.855, 33.771). Es erübigt sich daher ein Eingehen auf die Rechtsfrage, ob oder in welcher allenfalls eingeschränkten Weise das beantragte Drittverbot erlassen werden durfte.
Die Kostenentscheidung stützt sich insoweit auf die §§ 402 Abs 1 und 78 EO iVm den §§ 50 und 40 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich insoweit auf die Paragraphen 402, Absatz eins und 78 EO in Verbindung mit den Paragraphen 50 und 40 ZPO.
Die Revisionsrekursbeantwortung des Gegners der gefährdeten Partei war zurückzuweisen. Da der Gegner der gefährdeten Partei die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes nicht bekämpft hatte, kann als Rekursgegner iSd Bestimmungen der §§ 402 Abs 1 EO iVm 521 a Abs 1 ZPO nur der Drittschuldner, nämlich dieDie Revisionsrekursbeantwortung des Gegners der gefährdeten Partei war zurückzuweisen. Da der Gegner der gefährdeten Partei die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes nicht bekämpft hatte, kann als Rekursgegner iSd Bestimmungen der Paragraphen 402, Absatz eins, EO in Verbindung mit 521 a Absatz eins, ZPO nur der Drittschuldner, nämlich die
C***-B***, angesehen werden. Dem Gegner der
gefährdeten Partei stand daher die Anbringung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht offen.