Rechtssatz RS0057421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057421
Geschäftszahl
7Ob768/82; 3Ob503/87 (3Ob504/87)
Entscheidungsdatum
18.03.1987
Rechtssatz
Eine Entscheidung nach den §§ 81 ff EheG kann auch insofern "billig" im doppelten Sinn des Wortes sein, als ein unverhältnismäßiger Verfahrensaufwand zur Erforschung aller Einzelheiten der Bildung und Verwendung des gemeinsam erworbenen Vermögens vermieden wird.Eine Entscheidung nach den Paragraphen 81, ff EheG kann auch insofern "billig" im doppelten Sinn des Wortes sein, als ein unverhältnismäßiger Verfahrensaufwand zur Erforschung aller Einzelheiten der Bildung und Verwendung des gemeinsam erworbenen Vermögens vermieden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057421
Dokumentnummer
JJR_19821111_OGH0002_0070OB00768_8200000_001