Die Revision ist gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig. Das Berufungsgericht erkannte richtig, daß sich bei einem auf Herausgabe eines Sparbuchs gerichteten Klagebegehren der Wert des Streitgegenstandes im allgemeinen nach der Höhe der Spareinlage (einschließlich der Verzinsung) richtet (Fasching, Komm. I 353; ZBl. 1936/486; EvBl 1968/96; 1 Ob 521/82; aM 8 Ob 575/84; dieser Entscheidung ist jedoch aus den schon von Petrasch in ÖJZ 1985, 294 dargelegten Gründen nicht zu folgen). Es unterließ daher zutreffend Aussprüche gemäß § 500 Abs 2 ZPO über den Wert des Streitgegenstandes und gemäß § 500 Abs 3 ZPO über die Zulässigkeit der Revision.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig. Das Berufungsgericht erkannte richtig, daß sich bei einem auf Herausgabe eines Sparbuchs gerichteten Klagebegehren der Wert des Streitgegenstandes im allgemeinen nach der Höhe der Spareinlage (einschließlich der Verzinsung) richtet (Fasching, Komm. römisch eins 353; ZBl. 1936/486; EvBl 1968/96; 1 Ob 521/82; aM 8 Ob 575/84; dieser Entscheidung ist jedoch aus den schon von Petrasch in ÖJZ 1985, 294 dargelegten Gründen nicht zu folgen). Es unterließ daher zutreffend Aussprüche gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO über den Wert des Streitgegenstandes und gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO über die Zulässigkeit der Revision.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die Spareinlage begründet ein Forderungsrecht gegenüber der Kreditunternehmung. Sieht man vom Fall ab, daß der Einzahler im Namen eines anderen handelt, so wird derjenige Eigentümer der Spareinlage und der hierüber ausgegebenen Sparurkunde (vgl. § 18 KWG), der die Spareinlage leistet. Er erwirbt dieses Eigentum, wenn ihm die Sparurkunde übergeben wird.Die Spareinlage begründet ein Forderungsrecht gegenüber der Kreditunternehmung. Sieht man vom Fall ab, daß der Einzahler im Namen eines anderen handelt, so wird derjenige Eigentümer der Spareinlage und der hierüber ausgegebenen Sparurkunde vergleiche Paragraph 18, KWG), der die Spareinlage leistet. Er erwirbt dieses Eigentum, wenn ihm die Sparurkunde übergeben wird.
Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, so erwarb Maria F*** das Eigentum an dem strittigen Sparbuch. Es ist nicht hervorgekommen, daß sie bei der Leistung der Spareinlage im Namen Peter R*** handelte, und dies wurde von der beklagten Partei auch nicht behauptet. Die beklagte Partei will Rechte Peter R*** aus dem - vom Erstgericht nicht festgestellten - Umstand ableiten, daß diesem das für das strittige Sparbuch vereinbarte Losungswort bekannt gewesen sei. Die Kenntnis des Losungswortes würde es aber bloß ermöglichen, Verfügungen über die Spareinlage zu treffen (vgl. § 18 Abs 6 KWG), die auch für Rechnung des Eigentümers der Spareinlage geschehen könnten. Teilt der Eigentümer der Sparurkunde einem anderen das Losungswort mit, so bedeutet dies also, wenn nicht andere Umstände hinzukommen, noch nicht, daß der andere dadurch ein Recht oder auch nur einen Titel für ein Recht an der Spareinlage oder der Sparurkunde erwirbt.Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, so erwarb Maria F*** das Eigentum an dem strittigen Sparbuch. Es ist nicht hervorgekommen, daß sie bei der Leistung der Spareinlage im Namen Peter R*** handelte, und dies wurde von der beklagten Partei auch nicht behauptet. Die beklagte Partei will Rechte Peter R*** aus dem - vom Erstgericht nicht festgestellten - Umstand ableiten, daß diesem das für das strittige Sparbuch vereinbarte Losungswort bekannt gewesen sei. Die Kenntnis des Losungswortes würde es aber bloß ermöglichen, Verfügungen über die Spareinlage zu treffen vergleiche Paragraph 18, Absatz 6, KWG), die auch für Rechnung des Eigentümers der Spareinlage geschehen könnten. Teilt der Eigentümer der Sparurkunde einem anderen das Losungswort mit, so bedeutet dies also, wenn nicht andere Umstände hinzukommen, noch nicht, daß der andere dadurch ein Recht oder auch nur einen Titel für ein Recht an der Spareinlage oder der Sparurkunde erwirbt.
Soweit die beklagte Partei in der Revision für ihren Standpunkt daraus etwas abzuleiten versucht, daß Peter R*** ebenfalls Besitzer des Sparbuchs gewesen sei, geht sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus. Aus ihnen ergibt sich nämlich, daß Maria F*** das Sparbuch getrennt von den Sparbüchern Peter R*** an einem Ort verwahrte, der zur Aufbewahrung von in ihrem Eigentum stehenden Sachen bestimmt war, und daß daher nur sie den Besitz an dem Sparbuch ausübte. Ein Titel für den Erwerb des (Mit-)Besitzes durch Peter R*** ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von der beklagten Partei auch nicht behauptet.
Der klagenden Partei ist somit der Beweis gelungen, daß die Erblasserin, deren Rechte auf sie übergingen, Eigentümerin des strittigen Sparbuchs war. Die beklagte Partei konnte hingegen einen gültigen Grund dafür, daß sie das Sparbuch zu behalten berechtigt sei, nicht dartun, weshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 41 und § 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.