Als Mangel des Verfahrens wird geltend gemacht, dass ein Sachverständiger aus dem Bankfach nicht vernommen worden sei. Die Beklagte habe entgegen der aktenwidrigen Annahme des Berufungsgerichtes einen solchen Antrag in erster Instanz gestellt. Der Sachverständige sei bei der offenbaren Schwierigkeit der richtigen Beurteilung banktechnischer Vorgänge und Sachverhalte notwendig gewesen. Diese Rüge ist unberechtigt. Es handelt sich hier im Wesentlichen um die Entscheidung von Rechtsfragen, die ausschließlich vom Gerichte zu treffen ist. Der Vernehmung eines Sachverständigen bedarf es deshalb nicht, sodass auch die tatsächlich unterlaufene Aktenwidrigkeit nicht von Bedeutung ist. Mit der Rechtsrüge führt die Beklagte neuerlich aus, dass dem Kläger die Aktivlegitimation mangle. Der erhobene Anspruch sei nie dem Kläger, sondern M***** zugestanden. Selbst wenn er dem Kläger zugestanden wäre, hätte er ihn durch die Konfiskation verloren. Auch diese Rüge ist unberechtigt. Das Berufungsgericht hat richtig ausgeführt, es handelt sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um einen solchen aus dem Akkreditiv, sondern aus dem Auftragsverhältnis. Dass der Kläger Kunde der Beklagten war, nur er den Auftrag zur Eröffnung des Akkreditivs gegeben hat, der Deckungsbetrag von seinem Konto abgeschrieben wurde, ist unbestritten. War der Kläger Auftraggeber, so ist er auch zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis allein legitimiert. Die Tatsache, dass das Akkreditiv für Rechnung der Firma M***** eröffnet wurde und die aus dem Akkreditiv zu bezahlenden Waren dieser Firma zur Verfügung stehen sollten, ändert daran nichts. Es ist übrigens unrichtig, wenn das Berufungsgericht ausführt, dass das Akkreditiv zugunsten der Firma M***** eröffnet wurde. Begünstigte aus dem Akkreditiv waren die noch zu bezeichnenden deutschen Lieferfirmen. Wenn das Akkreditiv aber für Rechnung des M***** eröffnet wurde, besagt dies keineswegs, dass damit der Rückforderungsanspruch aus dem nicht ausgenützten Akkreditiv dem M***** abgetreten worden wäre. Es handelt sich nicht darum, auf wessen Rechnung das Akkreditiv zu erstehen war, sondern darum, wer Vertragspartner des Beklagten war, wer daher Ansprüche auf dem Auftragsverhältnis der Beklagten gegenüber erheben kann, dies ist aber der Kläger; ob M***** einen Rückforderungsanspruch geltend gemacht hat, ist völlig unbeachtlich.
Ob das Vermögen des Klägers in Jugoslawien im Jahre 1946 konfisziert wurde oder nicht, ist aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung, worauf ebenfalls das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat. Auf Grund des Auftragsverhältnisses kann der Kläger nur das von der Beklagten herausverlangen, was ihr auf Grund dieses Auftragsverhältnisses zugekommen ist, was sie in Händen hat. Die Beklagte hat den Deckungsbetrag vom Konto des Klägers abgebucht und hat diesen Betrag wohl nicht auf ihre Rechnung, aber im eigenen Namen an die C***** überwiesen. Daraus ist kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der C***** entstanden.
Über diesen Betrag konnte die Beklagte erst wieder verfügen, als dieser Betrag ihrem Konto bei der C***** gutgebracht wurde (und natürlich nach Ablauf des unwiderruflichen Akkreditivs). Vorher hatte die Beklagte aus dem Auftragsverhältnis nichts in Händen. Der Betrag wurde aber der Beklagten erst nach dem österreichisch-deutschen Vermögensvertrag nach Durchbuchung der steckengebliebenen Überweisung ihrem Konto gutgebracht. Erst von diesem Zeitpunkt an hat sie - unbeschadet allfälliger ihr zustehender Herausgabeansprüche gegen irgendwelche Verrechnungsstellen - etwas aus dem Auftragsverhältnis in Händen. Erst von diesem Zeitpunkt an steht dem Kläger ein Herausgabeanspruch zu. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, dass die Forderung frühestens im Jahre 1958 entstanden ist. Ist die Forderung aber erst in diesem Zeitpunkt entstanden, kann sie von einer Konfiskation des Vermögens des Klägers in Jugoslawien im Jahre 1946 nicht erfasst worden sein. Ist die Forderung erst in diesem Zeitpunkt entstanden, ist sie auch nicht verjährt, weil seither die unbestrittene 10jährige Verjährungsfrist nach jugoslawischem Recht nicht abgelaufen ist. Damit sind aber auch schon die Rechtsausführungen in der Revision zur Frage der Verjährung widerlegt.
Welche rechtliche Folgerungen die Beklagte aus dem vereinbarten Erfüllungsort Zagreb ableiten will, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das herauszugeben, was sie aus dem Auftragsverhältnis in Händen hat. Das ist das, was ihr auf ihrem Konto bzw auf ihrem Depot bei der C***** aus dieser Überweisung gutgebracht wurde. Dies ist unabhängig davon, welche Währung nunmehr in Agram gilt. Dieses Guthaben liegt in Österreich. Es entscheidet in devisenrechtlicher Hinsicht das Sachstatut, sodass das österreichisches Devisenrecht anzuwenden ist. Das österreichische Devisenrecht steht aber diesem Anspruch nicht entgegen, wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem gleichgelagerten Fall zu 2 Ob 54/58, JBl 1959, S 73, ausgesprochen hat. An Stelle der Kundmachung der Österreichische Nationalbank Nr 104 ist die Kundmachung Nr 4/1959 getreten (Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr 39 vom 17. 2. 1959). Mit Rechtskraft dieses Urteiles gilt die Zustimmung der Beklagten als erteilt. Einer weiteren Erfüllungshandlung in Agram bedarf es nicht mehr. Hätte die Beklagte einen nicht bestehenden Anspruch des M***** erfüllt, könnte dies auf den bestehenden Anspruch des Klägers keinen Einfluss haben. Dem Berufungsgericht ist somit ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Welche rechtliche Folgerungen die Beklagte aus dem vereinbarten Erfüllungsort Zagreb ableiten will, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das herauszugeben, was sie aus dem Auftragsverhältnis in Händen hat. Das ist das, was ihr auf ihrem Konto bzw auf ihrem Depot bei der C***** aus dieser Überweisung gutgebracht wurde. Dies ist unabhängig davon, welche Währung nunmehr in Agram gilt. Dieses Guthaben liegt in Österreich. Es entscheidet in devisenrechtlicher Hinsicht das Sachstatut, sodass das österreichisches Devisenrecht anzuwenden ist. Das österreichische Devisenrecht steht aber diesem Anspruch nicht entgegen, wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem gleichgelagerten Fall zu 2 Ob 54/58, JBl 1959, S 73, ausgesprochen hat. An Stelle der Kundmachung der Österreichische Nationalbank Nr 104 ist die Kundmachung Nr 4 aus 1959, getreten (Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr 39 vom 17. 2. 1959). Mit Rechtskraft dieses Urteiles gilt die Zustimmung der Beklagten als erteilt. Einer weiteren Erfüllungshandlung in Agram bedarf es nicht mehr. Hätte die Beklagte einen nicht bestehenden Anspruch des M***** erfüllt, könnte dies auf den bestehenden Anspruch des Klägers keinen Einfluss haben. Dem Berufungsgericht ist somit ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.